B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3163/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des SEM vom 21. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Sohn eritreischer Staatsangehöriger – sei in
B._______ bei C._______ (im Umkreis der äthiopischen Grenze) im Sudan
in einem Flüchtlingslager auf die Welt gekommen (A4 S. 3). Er habe in die-
sem Land bis zu seiner Ausreise im (…) 2013 als eritreischer Flüchtling
gelebt (A4 S. 4 f.). Über Libyen sei er schliesslich nach Italien gekommen.
Am 11. Juli 2014 sei er in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags
um Asyl nach (A4 S. 7 ff.). Anlässlich der Befragung zur Person vom
15. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten sagte
er aus, es gebe im Sudan kein Leben für eritreische Flüchtlinge (A4 S. 9 f.;
A23 S. 8 ff.). Am 20. Januar 2016 fand eine eingehende Anhörung zu sei-
ner Asylbegründung statt. Dabei gab er an, sein Vater habe der Opposition
angehört und sei im Jahr (…) nach Eritrea zurück gebracht worden, wes-
wegen auch er in Gefahr sei (A23 S. 8 ff.). Sodann informierte er das SEM,
dass er psychotherapeutisch behandelt werde (A23 S. 2 f.; A30).
B.
Am 16. Juli 2014 wurde dem SEM auf elektronischem Weg je eine Kopie
der eritreischen Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers (Nr. […]
und Nr. […]) zugestellt (A23 S. 2). Der Beschwerdeführer habe selber nie
eine eritreische Identitätskarte besessen (A20 S. 3).
C.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 – eröffnet am 22. April 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Diese Wegweisung werde indes aus Gründen der Unzumut-
barkeit nicht vollzogen und sei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
zuschieben. Es begründete seinen Asylentscheid dahingehend, dass die
Vorbringen, welche sich auf ein Drittland beziehen würden, keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die Be-
fürchtung, von der eritreischen Regierung anstelle des Vaters inhaftiert zu
werden, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich dabei um eine subjektive
Mutmassung, welche nicht mit einer objektiv begründeten Furcht vor Ver-
folgung gleichzusetzen sei (Art. 3 AsylG). Indes sei vorliegend – insbeson-
dere deshalb, weil der Beschwerdeführer noch nie in Eritrea gelebt habe –
ein Vollzug der Wegweisung in dieses Land nicht zumutbar.
D.
Am 19. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim
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Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass ihm nach Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung als Flüchtling Asyl zu gewähren
sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei eine Weitergabe seiner Da-
ten an sein Heimatland nicht zulässig; für den Fall, dass eine solche Da-
tenweitergabe bereits erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren. Er begründete seine Rechtsmit-
teleingabe dahingehend, dass er aufgrund der politischen Vergangenheit
seines Vaters eine Verhaftung durch die eritreischen Behörden befürchte
(sog. Reflexverfolgung). Der Eingabe lag eine Unterstützungsbestätigung
des Kompetenzzentrums Integration in Bern vom 25. Februar 2016 bei.
E.
In den vorinstanzlichen Akten befinden sich weitere Dokumente: Gemäss
einem Polizeinachtrag vom (…) 2015 wurde der Beschwerdeführer des De-
likts „sexuelle Handlungen mit Kindern“ (Art. 187 Ziff. 1 StGB), welches er
am (…) 2015 im Asyldurchgangsheim begangen habe, beschuldigt (A20).
Mit Strafbefehl vom (…) 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons
D._______ wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe bestraft, welche unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren aufgeschoben wurde (A24). Ferner liegt ein Abschlussbe-
richt der E._______ ([…]), Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 20. November 2015 (A30) bei den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme anstelle eines Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet hat, bleibt vorliegend nur noch zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt hat.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers betreffend die Datenwei-
tergabe an den Herkunftsstaat ist auf Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG hinzuwei-
sen, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlin-
gen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre An-
gehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge-
macht werden dürfen, wobei eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaf-
fung der notwendigen Reisepapiere nur erfolgen darf, wenn in erster In-
stanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Vorliegend
besteht keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne
individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenwei-
tergabe an denselben zu unterlassen. Der entsprechende Antrag ist dem-
nach abzuweisen.
5.
5.1 Die eritreischen Eltern des Beschwerdeführers seien anfangs der
1990er Jahre in den Sudan gekommen. Der Vater sei Mitglied der (damals)
oppositionellen Volksfront gewesen und die Eltern hätten während des erit-
reischen Unabhängigkeitskriegs Zuflucht im Sudan gesucht (A23 S. 5
und 12). Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingslager bei
B._______ (beziehungsweise F._______) geboren und habe dort bis im
Jahr 2010 gelebt (A4 S. 3 f.; A23 S. 6 f.). Im Jahr (…) sei sein Vater durch
die eritreische Volksfront verhaftet und nach Eritrea in ein Gefängnis ge-
bracht worden; seit diesem Zeitpunkt hätte die Familie keine Nachricht
mehr von ihm erhalten (A4 S. 4 f.; A23 S. 3, 5 und 8 ff.). Seine Mutter habe
sich im Jahr 2007 wieder verheiratet, um die Familie ernähren zu können
(A4 S. 5; A23 S. 3 ff. und 15). Im Jahr 2010 sei er mit seiner (neuen) Fami-
lie nach Kassala ins G._______, (…), gezogen (A4 S. 5; A23 S. 4
und 12 f.).
Im Sudan sei er seit dem Jahr 2007 immer wieder von den sudanesischen
Behörden verfolgt worden; mindestens zweimal pro Woche sei er jeweils
verhaftet und ins Gefängnis H._______ bei Kassala gebracht worden. Ge-
gen Bestechung habe man ihn jeweils wieder freigelassen (A23 S. 8 ff.). Er
habe sich im Sudan nie registrieren lassen (A23 S. 12). Die Sudanesen
würden die eritreischen Flüchtlinge ständig diskriminieren und erniedrigen
(A23 S. 8 und 13 f.). Des Weiteren befürchte er, dass die eritreischen Be-
hörden ihn aufgrund der Vergangenheit seines Vaters verhaften und nach
Eritrea verschleppen würden (A23 S. 8 und 14).
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Seite 6
5.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 21. April 2016 fest, dass die
Ausführungen zu den erlittenen Nachteilen bezogen auf einen Drittstaat
(konkret Sudan) keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen würden. Bei der Befürchtung, von den eritreischen Behör-
den nach Eritrea verschleppt zu werden und dort in ein Gefängnis zu kom-
men, handle es sich um eine subjektive Mutmassung, welche nicht mit ei-
ner objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung gleichzusetzen sei (Art. 3
AsylG), zumal die Deportation des Vaters schon ungefähr zehn Jahre zu-
rück liege.
5.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Eritrea mit hoher Wahr-
scheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung durch die eritreischen Behör-
den zu befürchten hat (Art. 3 AsylG). Selbst wenn davon ausgegangen
wird, dass der Vater des Beschwerdeführers vor über (…) Jahren aus dem
Sudan in seine Heimat entführt und sodann in Haft gebracht wurde, ist dies
kein Anzeichen dafür, dass auch der Beschwerdeführer ein solches Schick-
sal zu erwarten hat. Unersichtlich ist diesbezüglich insbesondere ein Motiv
der eritreischen Regierung, sich seiner habhaft zu werden, da der Vater
Mitglied und Kämpfer der eritreischen Volksbefreiung gewesen und in den
Wirren des Bürgerkrieges – mutmasslich vor der Unabhängigkeit Eritreas
– ins Ausland geflüchtet sei (A23 S. 5 und 8). Aus der Volksbefreiungsfront,
welche wie angedeutet (A23 S. 8) im eritreischen Unabhängigkeitskrieg
gegen Äthiopien gekämpft hatte, ist die heutige Volksfront für Demokratie
und Gerechtigkeit entstanden, welche seit der Unabhängigkeit Eritreas im
Jahr 1993 die einzig zugelassene Partei dieses Landes ist.
Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, wenn sie vermutet, dass es sich bei
der Befürchtung des Beschwerdeführers, von der Regierung Eritreas ver-
schleppt zu werden, um anstelle des Vaters in Haft gesteckt zu werden, um
eine subjektive Vermutung handelt, die sich aus objektiver Sicht nicht recht-
fertigen lässt, zumal die Regierungsmitglieder jener Partei zugehörig sind,
der auch der Vater angehört habe. Demzufolge hat die Vorinstanz das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen (Art. 3 AsyG).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen;
die entsprechende Feststellung des SEM ist zu bestätigen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da die Vorinstanz am 21. April 2016 die vorläufige Aufnahme angeord-
net hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesem Grund
ist auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten vorliegend nicht weiter einzu-
gehen.
7.
Für die beantragte vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, zumal diese nicht
mit einem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbunden
ist (vgl. BVGE 2011/18 E.6) und sich aufgrund einer Prüfung der vorliegen-
den Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung keine Hinweise
dafür ergeben, dass das SEM bei seiner Entscheidfindung von einem un-
vollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die
vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsa-
che trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens
gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen be-
rücksichtigt hätte.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren im Zeitpunkt ihrer Eingabe als
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aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben
ist. Aus demselben Grund kann auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht gutgeheissen wer-
den.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf
Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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