B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3163/2018
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni
Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) 2018 auf dem Luftweg von
B._______ nach Zürich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafen-
polizei Zürich um Asyl. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm mit Verfü-
gung desselben Tages verweigert und der Transitbereich des Flughafens
Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Mai 2018 und der An-
hörung vom 22. Mai 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei ägyptischer Staatsangehöriger nubischer Ethnie. Von (…) bis (…)
habe er ein Jahr Militärdienst geleistet. (…) sei er nach B._______ ausge-
reist, wo er zwei Jahre später einen Masterabschluss in Wirtschaftswissen-
schaften erlangt habe. Er habe als Übersetzer und auf dem Bau gearbeitet.
Im (…) 2015, als sein Vater verstorben sei und im (…) 2017, wegen der
Hochzeit seiner Schwester, habe er sich nach Ägypten begeben. Im (…)
2017 habe er ein Aufgebot vom Militär erhalten, wonach er im (…) zum
Dienst erscheinen solle. Da er sich gefürchtet habe, nach Jemen oder in
den Sudan geschickt zu werden, sei er dieser Vorladung nicht gefolgt. Da-
raufhin habe er eine Gerichtsvorladung erhalten, der er ebenfalls keine
Folge geleistet habe. Im (…) sei er in Abwesenheit zu (…) Haft und einer
Geldstrafe verurteilt worden. Am (…) November 2017 sei er von Ägypten
nach B._______ geflogen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale bzw. Kopien sei-
nes Passes, seines (…) Studentenausweises, eines (…) Universitätsdip-
loms aus dem Jahr (…), eines Mietvertrages in (…) Sprache, einer Ge-
richtsvorladung vom (…), eines Gerichtsurteils vom (…) und einer Abschrift
des vorgenannten Urteils vom (…) ein.
B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 – gleichentags eröffnet – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft
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festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Begrün-
dung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu
übersetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Bilder, welche
Fälle von Verletzungen von Menschenrechten in Ägypten darstellen sollen,
eine Verlautbarung im Zusammenhang mit der Verhaftung von 25 Nubiern
und bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Doku-
mente ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie ist teilweise
in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes
verfasst (vgl. Art. 33a VwVG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV). Die Eingabe weist
jedoch keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung
einer Übersetzung verzichtet werden kann.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer führt aus, es sei anlässlich der Anhörung zu Über-
setzungsfehlern gekommen und macht damit sinngemäss eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend. Ferner beantragt er, vom Gericht mündlich
angehört zu werden.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
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Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Im Anhörungsprotokoll finden sich keine Anzeichen für eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, an welchen
Stellen des Protokolls und inwiefern es zu Übersetzungsfehlern gekommen
sein soll. Hinweise für Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Dolmet-
scher sind keine ersichtlich. Vielmehr gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. vorinstanzliche Akten A15 F1).
Sodann bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass ihm das Protokoll Satz
für Satz vorgelesen und übersetzt wurde, es seinen freien Äusserungen
entspricht und vollständig ist. Auch die Hilfswerkvertretung erhob bezüglich
des Anhörungsprotokolls keine Einwände (vgl. A15 S. 17). Die Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.
4.3 Der Antrag auf mündliche Anhörung durch das Gericht ist in antizipier-
ter Beweiswürdigung abzuweisen. Dieser wird vom Beschwerdeführer
nicht begründet und es ist nicht ersichtlich, der Klärung welcher Sachver-
haltselemente eine mündliche Anhörung durch das Gericht dienen sollte.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend. Würden
staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten die-
nen, läge keine asylrelevante Verfolgungsmotivation vor. Der Beschwerde-
führer habe ein Aufgebot vom Militär zu einem zweiwöchigen Wiederho-
lungskurs nicht befolgt und sei deshalb zu einer (…) Haftstrafe mit einer
Bewährungszeit von drei Jahren und einer Busse verurteilt worden. Die
angedrohte Strafe sei legitim. Da sie ausgesetzt worden sei, gäbe es kei-
nen Anlass zur Annahme, dass er bei seiner Rückkehr nach Ägypten ver-
haftet würde, zumal er keine anderen Probleme mit den ägyptischen Be-
hörden geltend gemacht habe. Zudem würden sich zahlreiche Widersprü-
che, Ungenauigkeiten und nicht nachvollziehbare Angaben in seinen Aus-
sagen finden, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen bestünden. Fehlende Perspektiven in Ägypten und sein Wunsch,
seine Familie zu unterstützen, seien asylrechtlich unbeachtlich.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Weder die
herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerdefüh-
rer sei jung und gesund, spreche fliessend (…) und habe einen Masterab-
schluss einer (…) Universität. Er verfüge in Ägypten über ein soziales Netz-
werk, eine gefestigte Wohnsituation bei seiner Mutter in C._______ und
könne Arbeitserfahrung vorweisen.
6.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, bei einer
Rückkehr nach Ägypten würde er am Flughafen verhaftet, gefoltert, von
den ägyptischen Behörden getötet werden und seine Familie würde ster-
ben. Es gäbe keine Menschenrechte in Ägypten. Willkürliche Verhaftun-
gen, Folter und Verschwindenlassen von politischen Gegnern seien weit
verbreitet. Er sei in die Schweiz gekommen, weil sein Vater bei (…) gear-
beitet habe. Er suche nach einem sicheren Ort in der Europäischen Union.
Die Regierung habe seiner Familie anlässlich des Baus des Staudamms
im Jahr 1960 ihr Land weggenommen. Sein Vater habe in Kairo vor Gericht
eine Entschädigung verlangt. Sie seien eine arme Familie und hätten keine
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beständige Einkommensquelle. Der Beschwerdeführer habe an Sit-ins teil-
genommen, um seine Rechte einzufordern. Im (…) 2011 habe er an einer
solchen Demonstration in C._______ teilgenommen, bei dem seine
Freunde verhaftet worden seien. Ein Freund seines Vaters sei am (…)
2017 von der Polizei getötet worden. Es gäbe in Ägypten keine Meinungs-
freiheit und es herrsche ein Klima der Unterdrückung. Der Fall des durch
die Polizei getöteten Journalisten Rogini (recte: Regeni) sei bekannt. Sol-
che Dinge würden auch in ägyptischen Gefängnissen passieren. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Revolution in Ägypten die Brutalität
der Polizei miterlebt. Nach Absolvierung seiner Militärdienstpflicht habe er
nach einem sicheren Ort gesucht und sei nach B._______ gereist. Im (…)
2017 sei er zur Hochzeit seiner Schwester nach Ägypten gegangen. Im
selben Monat habe er die Vorladung des Militärs erhalten. Er habe gehört,
diese stehe im Zusammenhang mit der Beteiligung Ägyptens am Krieg von
Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten im Jemen. Er
habe sich nicht melden wollen, weil er niemanden habe töten wollen. Am
(…) sei er vom Gericht vorgeladen und am (…) 2017 in Abwesenheit ver-
urteilt worden. Am (…) November 2017 sei er wieder nach B._______ ge-
reist. Er habe dort gearbeitet, um seine zuckerkranke Mutter zu unterstüt-
zen.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und es
würden Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. So gab er anlässlich
der BzP zunächst zu Protokoll, ein Aufgebot von der Armee erhalten zu
haben, als er in B._______ gewesen sei. Da er nicht vor Ort gewesen sei,
habe er diesem nicht Folge leisten können (vgl. A10 F7.01). Daraufhin er-
klärte er, das Militäraufgebot am (…) 2017 persönlich entgegengenommen
zu haben, es sei jemand von der Polizei gekommen und habe ihm gleich-
zeitig eine Gerichtsverhandlungsmitteilung übergeben, die er mit seinem
Fingerabdruck bestätigt habe (vgl. A10 F7.02). Anlässlich der Anhörung
führte er dagegen aus, das Aufgebot vom Militär sei Ende (…) nach
C._______ geschickt worden (vgl. A15 F79), um dann wiederum zu Proto-
koll zu geben, ein Vertreter sei zu ihm gekommen und er habe die Vorla-
dung Ende (…) abgeholt (vgl. A15 F96 und F105). Schliesslich widerspricht
er diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene, indem er festhält, die Vor-
ladung im (…) erhalten zu haben (vgl. dort S. 6). Bezüglich des Termins
der Gerichtsverhandlung nannte er den (…) (die Vorladung für diese Ver-
handlung trägt nota bene dasselbe Datum; vgl. A15 F102 ff.), den (…)
(vgl. A10 F7.01) und den (…) 2017 (vgl. A15 F100). Auch führte er aus, am
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Seite 8
(…) 2017 in B._______ gewesen zu sein, als die Verhandlung stattgefun-
den habe, was jedoch im Widerspruch zu seiner Angabe steht, Ägypten
erst am (…) November 2017 verlassen zu haben (vgl. A15 F19 und F57).
Nicht nachvollziehbar erscheint auch seine Aussage, er habe die Vorla-
dung zur Gerichtsverhandlung zusammen mit dem Urteil erhalten (vgl. A15
F21). Die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerde-
führers muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden,
da diesen keine Asylrelevanz zukommt. Die Verurteilung wegen Nichtbe-
folgung einer Vorladung des Militärs, stellt – wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat – eine legitime staatliche Massnahme dar (vgl. BVGE
2015/3). Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im
Rahmen des Strafverfahrens beziehungsweise bezüglich des Strafmasses
aus einem asylrelevanten Motiv sind den Akten nicht zu entnehmen und
werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Auch aus seiner Teilnahme
an Sit-ins lässt sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten, ergeben sich
doch keine Hinweise darauf, dass er dabei eine herausragende Rolle ge-
spielt hätte und ins Visier der ägyptischen Behörden geraten wäre. So
scheinen diese Teilnahmen denn auch keine negativen Konsequenzen
nach sich gezogen zu haben. Aus der Tötung eines Freundes seines Va-
ters lässt sich keine asylrelevante Gefährdung ableiten, da kein Zusam-
menhang zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Auf das Vorbringen, er
würde im Gefängnis gefoltert oder sogar getötet werden, ist bei der Prüfung
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges einzugehen (vgl. E. 8.2).
7.2 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.3 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 9
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr nach Ägypten
verhaftet und in Haft gefoltert oder getötet zu werden.
Aus dem von ihm eingereichten Urteil ergibt sich, dass der Vollzug der (…)
Freiheitsstrafe, zu der er verurteilt worden sein soll, während drei Jahren
(gerechnet ab […] 2017) ausgesetzt wird (im Gegensatz zur Geldstrafe,
welche bereits bezahlt wurde). Entsprechend besteht kein Anlass zur An-
nahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Ägypten
verhaftet, geschweige denn in Haft gefoltert oder getötet werden. Auch
wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nach Ablauf dieser drei
Jahre, beispielsweise aufgrund einer erneuten Gesetzesverletzung, inhaf-
tiert würde, kann dies bei der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter
oder unmenschlicher Behandlung nicht berücksichtigt werden. Ein bloss
hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit,
dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen
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könnten, genügt für die Annahme eines "real risk" einer Verletzung von Art.
3 EMRK nicht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.4). Sodann ergeben sich auch aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Somit erweist sich der Vollzug
der Wegweisung als zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli
2014 E 6.3 sowie E-319/2015 vom 14. April 2015 E. 5.5 m.w.H.). Es sind
den Akten auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Es kann
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
E-3163/2018
Seite 11
als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3163/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: