Abtei lung V
E-3165/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus Koenig;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____, Serbien,
vertreten durch Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3165/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2003 in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch eingereicht hat, welches das BFM mit Verfügung
vom 26. November 2003 abgelehnt hat,
dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf
eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom
25. Februar 2004 nicht eingetreten ist,
dass die Verfügung der Vorinstanz in der Folge in Rechtskraft erwach-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer am 22. März 2010 ein zweites Asylgesuch
eingereicht und angegeben hat, er sei nach seinem letzten Asylgesuch
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,
dass sein Bruder kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos
von der Militärpolizei in Serbien mitgenommen, eine Woche festgehal-
ten und misshandelt worden sei,
dass ihn sein Onkel informiert habe, er sei von einem angeblichen Kol-
legen, welcher beim serbischen Staat arbeite, gesucht worden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2010 - gleichentags eröff-
net - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug angeordnet hat,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 3. Mai 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl bean-
tragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung und um
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Verzicht auf die Erhebung auf einen Kostenvorschuss ersucht, dies
alles unter Kosten und Entschädigungsfolge,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG,
Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
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die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass dementsprechend auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles Erfordernis (früheres Asylverfahren) und ein materielles
Erfordernis (fehlende Hinweise) umfasst, welche im Einzelfall beide
gleichzeitig erfüllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensicht-
lich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 26. November 2003
ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer ab-
schliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK
1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das Bundesamt ebenso offensichtlich zu Recht das Fehlen von
Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse festgestellt
hat und damit auch das materielle Erfordernis erfüllt ist,
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dass aufgrund der Umstände vorliegend davon auszugehen ist, dass
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. März 2010 im
Zusammenhang mit der Festnahme durch die Kantonspolizei Aargau
vom 14. März 2010 steht und nicht Folge von seit der Beendigung des
ersten Asylverfahrens eingetretenen bedeutsamen Ereignissen ist,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich jemand
kürzlich bei seinem Onkel nach ihm erkundigt, wenig konkret ist sowie
– da durch nichts belegt – nicht glaubhaft erscheint, und zudem selbst
bei Zutreffen dieser Angabe keinerlei Schlüsse daraus gezogen
werden könnten beziehungsweise etwas zu Gunsten des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden könnte,
dass das Bundesamt demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
22. März 2010 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskon-
vention, FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des jungen und ge-
mäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass demzufolge der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist,
dass demnach die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, ungeachtet der Frage der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an
das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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