B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3165/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge zuletzt am 19. August 2007 und reiste nach Frankreich. Von dort aus
gelangte sie im Oktober 2013 in die Schweiz und suchte am 19. Dezember
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Gewährung
von Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2014, der An-
hörung zu den Asylgründen vom 16. April 2015 und einer ergänzenden An-
hörung vom 7. Mai 2015 brachte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen Folgendes vor: Aufgrund der Armut ihrer Mutter sei sie im
Alter von 14 oder 15 Jahren während eines Aufenthalts bei ihrer Grossmut-
ter in Mali zur Heirat mit einem viel älteren Mann gezwungen worden, der
sie vergewaltigt habe. Dieser sei nach etwa zwei bis drei Monaten wegge-
gangen, woraufhin ihre Mutter sie nach Hause (Senegal) zurückgeholt
habe. Mit etwa 17 Jahren sei sie nach Guinea-Bissau gegangen und habe
sich als Händlerin betätigt. Nach dem Ende des Krieges (1998 respektive
2000) habe sie zusammen mit Hilfsorganisationen begonnen, gegen Pä-
dophilie und Prostitution zu kämpfen sowie Familien über Aids und andere
Krankheiten aufzuklären. In diesem Zusammenhang habe sie Drohungen
erhalten und sei beobachtet worden, weshalb sie im Jahr 2007, nach einem
kurzen Besuch bei ihren Verwandten in Senegal, nach Paris gegangen sei.
Sie habe fortan dort gewohnt und sich den Lebensunterhalt als Köchin,
Haushaltsangestellte und Coiffeuse verdient. Etwa im Jahr 2011 habe sie
die Bekanntschaft eines Mannes gemacht und sich mit diesem ab und an
getroffen. Eines Tages habe dieser ihr im Auto etwas zu trinken gegeben,
das sie sehr müde gemacht habe. Er habe sie an einen unbekannten Ort
gebracht und vergewaltigt. Seine Tat habe er gefilmt und das Video als
Druckmittel benutzt, um sie in die Prostitution zu zwingen. Das Erlebte
habe sie traumatisiert. Ein potenzieller Freier habe nach einiger Zeit ihre
Situation erfasst. Dieser habe ihr geholfen, das Video vom Handy des Zu-
hälters zu löschen, und sie in die Schweiz gebracht.
Zum Beweis ihrer Identität und zur Dokumentation ihrer Vorbringen reichte
die Beschwerdeführerin ihre senegalesische Identitätskarte, eine Bank-
karte und diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in
Frankreich zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 – eröffnet am 12. Mai 2015 – stellte das
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SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Beschwerdeführerin ma-
che Verfolgung durch einen Drittstaat (Guinea-Bissau) geltend. Da sie
Staatsbürgerin von Senegal sei, hätte sie sich den drohenden Nachteilen
durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat entziehen können, in Bezug auf
welchen sie keine asylrelevante Verfolgung geltend mache. Mithin sei sie
auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Den Vollzug der Wegwei-
sung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vor-
instanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie – unter Nachreichung einer Fürsorgebestätigung am 19. Mai
2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen reichte sie drei medizi-
nische Berichte vom 13. Januar, 14. April und 15. Mai 2015 sowie ein Auf-
gebot per 20. Mai 2015 zur Magnetresonanztomographie (MRT) zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem setzte es der
Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Be-
richts und einer Erklärung betreffend Befreiung der sie behandelnden Ärz-
tinnen und Ärzte von der Schweigepflicht.
E.
Am 5. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklä-
rung, ein Schreiben betreffend eine neurologische Verlaufskontrolle und
eine Terminbestätigung für ein Gespräch in einem psychiatrischen Zentrum
ein und bat ferner um Fristerstreckung.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht
sie auf, bis zum 15. Juli 2015 aktuelle Arztberichte betreffend ihren (physi-
schen und psychischen) Gesundheitszustand beizubringen.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 13. Juli 2015 verschie-
dene Arztberichte zu den Akten (radiologischer Befund vom 20. Mai 2015,
neurologischer Bericht vom 16. Juni 2015, psychiatrischer Bericht vom
26. Juni 2015, Bericht einer Fachärztin für innere Medizin vom 15. Mai
2015). Zudem führte sie aus, zur Einschätzung ihres Gesundheitszustands
seien weitere Untersuchungen nötig. Am 10. Juli 2015 sei eine Lumbal-
punktion durchgeführt worden; am 28. Juli 2015 habe sie einen Termin für
ein MRI der Wirbelsäule. In diesem Zusammenhang ersuchte sie das Ge-
richt um die Möglichkeit zur Nachreichung der Berichte dieser Untersu-
chungen.
H.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 zeigte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin an, das Beschwerdeverfahren werde demnächst
abgeschlossen und forderte sie auf, bis zum 29. Januar 2016 aktuelle Arzt-
berichte beizubringen.
I.
Am 27. Januar 2016 legte die Beschwerdeführerin vier neurologische/radi-
ologische Berichte des (…)spitals B._______ vom 20. Mai 2015, 16. Juni
2015, 10. Juli 2015 und vom 28. September 2015, einen Bericht samt La-
borblatt der Fachärztin für innere Medizin vom 20./22. Januar 2016 und
zwei psychiatrische Berichte vom 26. Juni 2015 und vom 15. Januar 2016
ins Recht und führte aus, sie sei noch immer in intensiver ärztlicher Be-
handlung und weiterhin auf medizinische Betreuung angewiesen.
J.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz unter Übermittlung der gesamten Akten zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
K.
Das SEM äusserte sich mit Eingabe vom 11. Februar 2016 im Wesentli-
chen dahingehend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen
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Seite 5
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
L.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Februar 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung teilweise, soweit
sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung der Asyl-
gewährung und die Anordnung der Wegweisung betrifft (Dispositivziffern
1–3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen,
ob die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3165/2015
Seite 6
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Senegal
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann er-
geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
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setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Senegal lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
6.1 Mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 erklärte der Bundesrat Senegal
zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (Safe Country) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Von dieser Einschätzung ist er im
Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht ab-
gewichen. In Senegal herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret ge-
fährdet wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehr der Beschwerde-
führerin in ihren Heimatstaat grundsätzlich zumutbar.
Hingegen ist vertieft zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sie im Fall einer Rückkehr in ihrem Heimatstaat aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aus den
Akten seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen.
Sie verfüge in Senegal mit ihrer Mutter und den Kindern ihres verstorbenen
Bruders über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sie könne auf eine
mehrjährige Arbeitserfahrung als Händlerin und Friseurin zurückgreifen
E-3165/2015
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und verfüge durch ihre Reisen über ein hohes Mass an Mobilität und Aus-
landserfahrung. Bei dieser Sachlage sei nicht damit zu rechnen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Senegal in eine existenzbedrohende Lage gera-
ten werde.
6.2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es gehe ihr gesund-
heitlich nicht gut. Sie leide seit vielen Jahren an starker (…). Seit Anfang
2014 seien (…) hinzugekommen, deren Ursache unklar sei, weshalb wei-
tere Untersuchungen vonnöten seien. Aufgrund ihres angeschlagenen Ge-
sundheitszustands sei es ihr nicht möglich, sich an einem völlig neuen Ort
ein Leben aufzubauen und eine Arbeit aufzunehmen. Senegal sei ein frem-
des Land für sie. Sie sei nur dort geboren und habe später als Kind dort
gelebt. Mit 17 Jahren habe sie ihren Heimatstaat verlassen. Zudem könne
sie nicht mit Unterstützung seitens ihrer Mutter und ihrer Nichten und Nef-
fen rechnen, da sie selbst diesen seit ihrer Einreise in die Schweiz Geld
schicke, um ihnen zu helfen den Schulbesuch zu ermöglichen. Bereits als
Kind habe sie arbeiten müssen, um ihre Mutter zu unterstützen. Diese sei
auch damit einverstanden gewesen, dass sie (Beschwerdeführerin)
zwangsverheiratet worden sei. Die benötigten medizinischen Untersuchun-
gen könnten in Senegal nicht durchgeführt werden, zumal ihr auch die fi-
nanziellen Mittel fehlen würden für eine medizinische Behandlung.
6.3 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die be-
troffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizi-
nische Behandlung nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumut-
barkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall
gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Voll-
zug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Er-
messensspielraum lässt.
Aus den eingereichten Arztberichten ergibt sich eine neurologische und
eine psychische Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin.
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Seite 9
6.3.1 Den Berichten der Hausärztin und des (…) Zentrums für (…) des
(…)spitals B._______ vom 13. Januar, 14. April und 16. Juni 2015 zufolge
wurde bei der Beschwerdeführerin nach (…) und (…) seit Anfang 2014 und
vorbestehender (…) der Verdacht auf (…) geäussert. Ein Therapieversuch
mit (…) und (…) bewirkte keine Veränderung der Symptomatik. Auch unter
der im Juni 2015 initiierten Therapie mit (…) trat der (…) weiterhin auf. Als
Reservemedikation für die Behandlung von (…) erhielt die Beschwerdefüh-
rerin ausserdem (…) und (…). Anlässlich eines Arzttermins vom 28. Sep-
tember 2015 berichtete sie, sie leide unter einem enormen psychischen
Druck aufgrund des unklaren Aufenthaltsstatus. Seither seien der (…) und
eine teils starke (…) aufgetaucht.
Neurologische und neuroradiologische Untersuchungen (…) ergaben
keine behandlungsbedürftigen Befunde (vgl. die Berichte der Kliniken des
(…)spitals B._______ für […] vom 20. Mai 2015 und für […] vom 10. Juli
und 28. September 2015). Im Arztbericht vom 28. September 2015 wird
erwähnt, die Beschwerdeführerin werde für eine (…) Beurteilung im Konsil
angemeldet. Trotz mehrfacher Aufforderung und Gelegenheit reichte sie
diesbezüglich bis dato keinen ärztlichen Bericht zu den Akten. Auf die An-
setzung einer weiteren Frist zur Einreichung eines allfällig vorhandenen
Berichts konnte mit Blick auf die Mitwirkungspflicht verzichtet werden.
Aus den Berichten der Hausärztin ergibt sich ferner, dass die Beschwerde-
führerin an (…) (…)beschwerden, leicht erhöhtem (…) und (…) leidet.
6.3.2 Gemäss den Berichten des Psychiatriezentrums C._______ vom
26. Juni 2015 und 15. Januar 2016 sprechen die Anamnese und die psy-
chologische Beurteilung für das Vorhandensein einer (…) (ICD-10: […])
sowie einer (…) (ICD10: […]). Weiter wird ausgeführt, sofern eine organi-
sche Ursache gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei zu vermuten,
dass die (…) dissoziativer Natur seien (ICD-10: […]). Im Sommer 2015 sei
mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung begonnen
worden. Gegen die (…) und zur Reduktion der (…) habe die Beschwerde-
führerin Medikamente erhalten. In der Psychotherapie würden Strategien
zum Umgang mit dissoziativen Zuständen erarbeitet. Aufgrund der
Schwere der erlebten Traumatisierung und der langanhaltenden Sympto-
matik sei mit einer längeren Therapie zu rechnen. Der engmaschige und
spezialisierte Behandlungsbedarf spreche gegen eine Behandlung im Hei-
matstaat der Beschwerdeführerin. Dazu sei ein Mindestmass an Sicherheit
respektive ein Gefühl der Sicherheit notwendig. Eine Rückkehr nach Se-
negal hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine (…) zur Folge.
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Aus den Arztberichten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin ak-
tuell mit (…) behandelt wird. Unter dieser Medikation sei es zu einer ge-
ringfügigen Verbesserung der (…) gekommen. Es habe erarbeitet werden
können, dass sie aufgrund ihrer Erlebnisse in Frankreich massive Angst
vor Kontrollverlust jeglicher Art habe. Inzwischen gelinge es ihr besser, sich
von Intrusionen zu distanzieren und sich beim Auftreten von diffusen Ängs-
ten selbst zu beruhigen. Sie leide aber weiterhin stark unter den mehrmals
wöchentlich auftretenden (…), die von Todesängsten begleitet seien.
6.3.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin würden dem Vollzug der Wegweisung
nicht entgegenstehen. Diese seien nicht so schwerwiegend, dass sie nicht
auch in Senegal behandelt werden könnten. Die dortige medizinische Inf-
rastruktur sei für afrikanische Verhältnisse relativ gut. Am öffentlichen
Centre Hospitalier Universitaire de Fann in Dakar, dem Herkunftsort der
Beschwerdeführerin, gebe es stationäre psychiatrische Abteilungen, wo
(…) behandelt werden könnten. Das Angebot von Behandlungsmöglichkei-
ten umfasse eine psychiatrische Langzeitbehandlung, Verhaltenstherapie
und die Behandlung durch eine Psychologin oder einen Psychologen.
Möglich seien auch ambulante psychologische beziehungsweise psychiat-
rische Privatbehandlungen. Die meisten Medikamente zur Behandlung
psychischer Erkrankungen, Antidepressiva und Schlafmittel, seien in Se-
negal erhältlich. Insbesondere seien Antidepressiva mit dem Wirkstoff (…)
verfügbar. Im Übrigen erscheine aufgrund der eingereichten Arztberichte
naheliegend, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin mit
dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug zusammenhängen würden. All-
fälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten
psychischen Belastung auftreten würden, könne bei der Ausreise medika-
mentös und mit einer sorgfältigen Vorbereitung inklusive dem Aufbau einer
inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass eine kon-
krete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Zudem
habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen. Was die von ärztlicher Seite angesprochene Gefahr der
(…) betreffe, so gehe aus den Berichten nicht eindeutig hervor, was die
(…) verursacht habe.
6.3.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, trotz des Vorhan-
denseins der angeführten Klinik in Dakar sei nicht gewährleistet, dass sie
Zugang zu einer dauerhaften, regelmässigen und engmaschigen Behand-
lung und Psychotherapie habe. Es reiche nicht aus, dass theoretisch die
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Seite 11
Möglichkeit einer stationären Behandlung bestehe. Sie benötige zur Be-
handlung ihrer (…) eine dauerhafte ambulante Behandlung. Zudem gebe
es in Senegal keine Krankenversicherung. Aufgrund ihrer gesundheitlichen
Einschränkungen sei es ihr nicht möglich, ihren Lebensunterhalt dort zu
bestreiten und zusätzlich genügend Geld für regelmässige psychiatrische
Kontrollen und die benötigen Medikamente zu verdienen, zumal bei einer
Rückkehr von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auszu-
gehen sei. Es treffe nicht zu, dass ihre psychischen Probleme mit dem dro-
henden Wegweisungsvollzug zusammenhängen würden; dabei handle es
sich um eine reine Behauptung der Vorinstanz. Aus den eingereichten Arzt-
berichten gehe hervor, dass bereits vor dem Ergehen des Asylentscheids
eine psychiatrische Abklärung und eine psychotherapeutische Behandlung
angeregt worden seien. Zudem leide sie seit Beginn ihres Aufenthalts in
der Schweiz unter (…), deren Ursachen auch nach ärztlicher Abklärung
unklar seien. Die medikamentöse Behandlung habe bisher nicht ange-
schlagen. Ein Arzt des (…)spitals B._______ halte es für sinnvoll, weitere
Abklärungen vorzunehmen.
6.3.5 Die beigebrachten Arztberichte dokumentieren eine wesentliche Be-
einträchtigung des Alltagslebens der Beschwerdeführerin, insbesondere
durch den immer wiederkehrenden (…). Dieser konnte bisher nicht zufrie-
denstellend behandelt werden; verschiedene Therapieversuche vermoch-
ten keine beziehungsweise lediglich eine geringfügige Verbesserung zu
bewirken. Mit der im Sommer 2015 begonnenen psychiatrisch-psychothe-
rapeutischen Behandlung konnte hingegen eine gewisse Stabilisierung
des psychischen Gesundheitszustands erreicht werden. Die Beschwerde-
führerin ist somit als vulnerabel einzustufen. Ihre gesundheitlichen Prob-
leme stellen jedoch keine derart schwere Einschränkung dar, dass eine
Rückkehr nach Senegal als unzumutbar einzustufen wäre.
Die in den psychiatrischen Berichten erwähnten Vorbehalte der behandeln-
den Ärzte gegen eine Rückkehr nach Senegal werden durch das Bundes-
verwaltungsgericht nicht geteilt. In Bezug auf Senegal hat die Beschwer-
deführerin keine Asylgründe vorgebracht und insofern auch keine Ein-
wände geäussert, weshalb sie sich dort subjektiv in ihrer Sicherheit bedroht
fühlen würde. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass in ihrem Heimat-
staat eine (…) erfolgt wäre, (…). Die Biografie der Beschwerdeführerin legt
eher nahe, dass sie aufgrund der Erlebnisse in Frankreich psychisch an-
geschlagen ist. Eine Klärung dieser Frage kann vorliegend jedoch insoweit
offen bleiben, als jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass der Ursprung
ihres (…) in Senegal liegt. Sodann trifft zu, dass im Heimatstaat keine mit
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Seite 12
der Schweiz vergleichbare Behandlungsmöglichkeit verfügbar ist. Indes
bestehen in der Hauptstadt Dakar, aus der die Beschwerdeführerin
stammt, mehrere Krankenhäuser, die psychiatrische Behandlungen anbie-
ten und an die sie sich für eine Weiterführung der Behandlung wenden
kann. So bieten etwa das durch die Vorinstanz erwähnte Center Hospitalier
Universitaire de Fann (CHNUF) (vgl. CHNUF, Vous venez en consultation,
abrufbar unter , besucht
am 3. Mai 2016) und das Hôpital psychiatrique de Thiaroye (vgl. Keppar,
Dr Abou Sy psychiatre: „un malade mental c’est toute personne qui est en
marge de l’organisation sociétale“, 22. Januar 2016, abrufbar unter
toute-personne-qui-est-en-marge-de-lorganisation-societale/> besucht am
3. Mai 2016) ambulante und stationäre Behandlungen an.
Die Finanzierung der Behandlung dürfte für die Beschwerdeführerin zu-
nächst schwierig sein. Senegal hat im September 2013 mit der Einführung
einer Krankenversicherung (Couverture maladie univserselle [CMU]) be-
gonnen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Sénégal: le président
Macky Sall lance son programme de Couverture maladie universelle,
20. September 2013, abrufbar unter
senegal-president-macky-sall-programme-couverture-maladie-univer-
selle-cmu-sante-medecine>, besucht am 3. Mai 2016). Die Umsetzung ver-
läuft nach neuesten Berichten noch nicht zufriedenstellend. Im November
2015 waren einem Medienbericht zufolge 32% der Einwohner Senegals
durch die CMU abgedeckt und das Ziel war es, bis 2017 75% der Bevölke-
rung zu erreichen (vgl. Agence de Presse Sénégalaise (APS), CMU: Un
taux de 32% atteint à mi-parcours, 20. November 2015, abrufbar unter
mi-parcours-sg> und SeneN, La Couverture Maladie au Sénégal:
Universelle ou Utopique?, 11. Februar 2016, abrufbar unter
senen/2016/02/11/cmu-couverture-maladie-universelle-ou-cou-
verture-maladie-utopique_148695.html; beide besucht am 3. Mai 2016).
Zur Überbrückung der ersten Zeit nach der Rückkehr kann die Beschwer-
deführerin medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) bean-
tragen. Diese kann in der Form von Beiträgen zur Durchführung einer me-
dizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder
durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt
werden.
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Seite 13
Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehm-
lassung zu verweisen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Senegal mit einer raschen und
lebensgefährdenden Veränderung ihres Gesundheitszustands zu rechnen
hätte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher aus rein medizini-
scher Hinsicht nicht als unzumutbar.
6.4 Für eine Einschätzung der Situation, die die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Senegal antreffen würde, sind die weiteren individu-
ellen Umstände zu berücksichtigen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete
individuelle Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
6.4.1 Hinsichtlich der in Senegal zu erwartenden Lebensumstände brachte
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ergänzend vor, ihre Mutter sei alt
und krank und alle würden unter prekären Umständen leben. Ihre Fami-
lienangehörigen seien nicht in der Lage, sie (Beschwerdeführerin) im Falle
einer Rückkehr zu unterstützen. Sie könne nicht einmal bei diesen wohnen,
da nicht genügend Platz vorhanden sei. Abgesehen von ihrer Familie habe
sie keine Verwandten oder Bekannten. Obgleich sie als Händlerin einige
Male von Guinea-Bissau nach Senegal gereist sei, habe sie nicht dort ge-
lebt und sich jeweils nur kurz dort aufgehalten. Im Jahr 2007 sei sie eben-
falls nur kurz in ihrem Heimatstaat gewesen, um sich von ihrer Familie zu
verabschieden. Bei einer Rückkehr würde sie somit keinerlei Unterstützung
erfahren.
6.4.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich den grösseren Teil ihres bisherigen
Lebens ausserhalb ihres Heimatstaats auf. Indes verbrachte sie ihre Kind-
heit in Senegal und lebte während etwa 25 Jahren im Nachbarland Guinea-
Bissau, in dem vergleichbare und ihr vertraute Lebensbedingungen herr-
schen. Wie das SEM zutreffend ausführte, verfügt sie in Dakar sodann über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Dieses ist allerdings als fragil zu
bezeichnen. Ihre Mutter ist bereits über (…) Jahre alt und die vier Kinder
ihres Bruders, die ihr gemäss eigenen Angaben so nahe stehen wie eigene
Kinder, sind erst zwischen (…) und (…) Jahren alt. Ihre Familienangehöri-
gen leben zudem in ärmlichen Verhältnissen (vgl. A27/14 F91 S. 11). Den-
noch ist davon auszugehen, dass sie ihr, wenn erstere auch keine materi-
elle Unterstützung bieten kann, eine soziale und moralische Stütze sein
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werden. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführe-
rin trotz einer geringen Schulbildung von fünf Jahren und ohne einen Beruf
erlernt zu haben (vgl. A11/13 Ziff. 1.17.04 S. 4), schon in jungen Jahren
selbständig ihren Lebensunterhalt verdient und im Laufe der Jahre als
Händlerin in verschiedenen afrikanischen Ländern, sowie als Friseurin und
Haushaltshilfe gearbeitet hat. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer
Stabilisierung ihres Gesundheitszustands auch wieder eine Arbeit aufneh-
men können wird, selbst wenn dies anerkanntermassen mit Schwierigkei-
ten verbunden sein dürfte.
6.5 In Abwägung aller Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht zu-
sammenfassend nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Senegal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder
sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist
ihr zumutbar, zu ihren Familienangehörigen in Dakar Kontakt aufzuneh-
men, mit der Unterstützung durch medizinische Rückkehrhilfe (vgl. vorste-
hend E. 6.3.5) eine adäquate medizinische Behandlung zu organisieren
und sich erneut um Arbeit zu bemühen, um sich eine neue Existenzgrund-
lage zu schaffen. Auf diese Weise dürfte ihr nach aktuellem Stand die Rein-
tegration in ihren Heimatstaat gelingen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
7.
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2
AuG), da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung –
soweit angefochten – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015
gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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