Abtei lung V
E-3166/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
Sri Lanka, wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3166/2007
Sachverhalt:
A.
Mit einem bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingereich-
ten Schreiben vom 1. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer -
ein Muslim aus X._______ - um Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe an sozia-
len und politischen Aktivitäten in seiner Herkunftsgegend teilgenom-
men und habe dadurch die Animosität der militanten Gruppen auf sich
gezogen. Er habe sich als lokalen Organisator der politischen Partei
_______ in der Gegend von Y._______ betätigt. Zudem sei er als
"Counting Agent" an den Präsidialwahlen vom _______ beteiligt
gewesen und habe an Propagandasitzungen teilgenommen. Dadurch
habe er das Augenmerk der tamilischen Militanten auf sich gezogen.
Im Weiteren habe er bei den lokalen Wahlen vom 20. Mai 2006
kandidiert. In diesem Zusammenhang sei er direkten Mordversuchen
gegen seine Person ausgesetzt worden und habe schriftliche
Morddrohungen der LTTE erhalten. Einem Bombenattentat auf sein
Wohnhaus sei er entkommen und habe sofort die Polizei
benachrichtigt, welche die Bombe entschärft habe, wobei er
namhaften Schaden am Hausrat erlitten habe. Schliesslich habe er an
den am 30. Mai 2006 durchgeführten lokalen Regierungswahlen teilge-
nommen. Er sei um Haaresbreite den gegen seine Person gerichteten
Schiessereien entkommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer namentlich folgende Beweismittel ein:
- Geburts- und Ehescheine
- zwei Nominationsanzeigen der lokalen Wahlbehörden von 2002
respektive 2006
- Namens- und Referenznummernliste der Wahl von 30. März
2006 inklusive Übersetzung
- Schreiben der Polizeibehörden in X._______ vom 31. Mai 2006
- Ausweis „Counting Agent“ betreffend Wahl vom _______
- ein undatierter, nicht persönlich adressierter Drohbrief der LTTE
- ein undatiertes, vom Beschwerdeführer verfasstes Flugblatt
- ein Schreiben des _______ vom 24. September 2003
betreffend Ernennung als _______.
B.
Mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 25. Au-
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E-3166/2007
gust 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Eingabe
bestätigt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine schriftliche, detail-
lierte Zusammenstellung seiner Vorbringen einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 5. September 2006 führte der Beschwerdeführer aus,
er habe bereits mehrere Dokumente seiner Eingabe vom 1. August
2006 beigelegt und gehe davon aus, dass diese hinreichend seine Vor-
bringen untermauern würden. LTTE-Terroristen seien an seinem
Wohnsitz erschienen und hätten auf seine Ehefrau und Schwiegerel-
tern geschossen. Im Weiteren hätten sie dem Beschwerdeführer drei
Drohbriefe zukommen lassen. Nach dem Granatenangriff auf sein
Haus habe er eine Anzeige bei den Polizeibehörden deponiert. Hierauf
sei er aufgefordert worden, vor dem Gerichtssekretariat in Z._______
zu erscheinen, was er jedoch nicht gemacht habe, da er um sein
Leben fürchte. Er fürchte um die Zukunft seiner Familie (Ehefrau,
Sohn, Schwiegereltern), welche Not leiden würden, falls dem Be-
schwerdeführer etwas zustosse. Dieser Eingabe wurden folgende Be-
weismittel beigelegt:
- Polizeirapport vom 20. Mai 2006 betreffend Granatenangriff
- Polizeianzeige vom 12. August 2006
- drei Drohbriefe der LTTE (inklusive englische Übersetzung).
D.
Mit Eingabe vom 8. November 2006 führte der Beschwerdeführer er-
gänzend aus, er werde möglicherweise als vorsitzender Organisator
der politischen Partei _______ gewählt. Er werde von den militanten
Gruppen des Geheimnisverrates verdächtigt, da er eine Schlüsselposi-
tion mit Verbindungen zur Regierung innehabe. Dieser Eingabe ist ein
Zeitungsausschnitt (inklusive englische Übersetzung) beigefügt, aus
welchem hervorgeht, dass ein junger tamilischer Familienvater in der
Region V._______ erschossen worden sei und die Polizeibehörden
Ermittlungen vornehmen würden.
E.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) verweist der Beschwerdeführer auf den bereits er-
folgten Schriftenwechsel und führt aus, er habe noch keine behördli-
che Antwort oder Nachricht auf seine Eingaben erhalten. Er habe we-
gen der anhaltenden Bedrohungen seitens der LTTE seinen Aufent-
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haltsort immer wieder verlegen müssen. Dabei habe er auch seine Ar-
beitsstelle verloren und fürchte um das Leben seiner gesamten Fami-
lie. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer er-
gänzend die folgenden Beweismittel ein:
- Schreiben an das Divisionssekretariat in X._______ vom 24.
Januar 2007
- ein Zeitungsausschnitt aus _______ vom _______ mit
Übersetzung.
F.
Mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar
2007 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2007
dem BFM zur weiteren Behandlung überwiesen.
G.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 (Telefax) wurden die Akten des
Beschwerdeführers vom BFM der Schweizerischen Vertretung in Co-
lombo übermittelt, worauf der Beschwerdeführer zu einer Befragung
durch die Schweizerische Botschaft in Colombo vorgeladen wurde.
H.
Anlässlich der Befragung vom 7. März 2007 führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, er sei 2004 nach seiner Heirat von seinem
Geburtsort Y._______ nach X._______ umgezogen, zumal seine Ehe-
frau von dort stamme. Seine Eltern und Geschwister würden alle in
X._______ wohnen. Er besitze einen in Colombo am 6. April 2006 aus-
gestellten Reisepass, den er als Geschäftsmann benötige für allfällige
Handelsreisen nach Singapur. Er gehe in X._______ seiner
Berufstätigkeit als _______ nach. Im Januar 2007 habe er vor der
"Australian High Commission" respektive bei der australischen
Botschaft ein Asylgesuch gestellt, welches nicht beantwortet worden
sei. Er sei seit 2002 Mitglied der _______ sowie Organisator des
Jugendkongresses der _______ in Y._______. Im Jahr 2002 habe er
für den Stadtrat ("village council") der _______ kandidiert. 2004 habe
er sich als unabhängiger Kandidat für die Parlamentswahlen aufstellen
lassen. Er sei anlässlich beider Wahlen nicht gewählt worden; 2002
weil seine Heimatregion unter die Kontrolle der LTTE geraten sei; 2004
habe er nicht genügend Stimmen erhalten. Zur Zeit sei er nach wie vor
Organisator des _______; andere Funktionen übe er nicht aus. Im Jahr
2004 habe er die _______ verlassen und sei drei Monate später der
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_______ beigetreten, wobei er in dieser keine Parteifunktionen
ausübe. Im Mai 2006 habe er für die Lokalwahlen in X._______
kandidiert, sei jedoch nicht gewählt worden. Er sei zur Zeit Regions-
Koordinator für das Parlamentsmitglied X. der _______.
Während der Präsidialwahlen 2005 habe die LTTE im November 2005
alle Bürger zum Boykott dieser Wahlen aufgefordert. Der Beschwerde-
führer habe – wie die übrige Bevölkerung – ein entsprechendes Boy-
kottschreiben der LTTE erhalten. Einen Tag vor der Wahl im Mai 2006
sei eine Handgranate auf sein Haus geworfen worden, wobei er auf-
grund des Drohbriefes davon ausgehe, dass die LTTE hierfür verant-
wortlich sei. Dabei sei sein Haus beschädigt aber niemand verletzt
worden. Die Handgranate sei zunächst nicht von selbst explodiert; am
folgenden Tag sei ein Armeeangehöriger zu Hause erschienen und
habe die Granate in die Luft gesprengt. Im August 2006 habe er zwei
weitere Briefe der LTTE erhalten und sei dabei aufgefordert worden,
sie zu treffen. Nach Erhalt dieser Schreiben habe er keine weiteren
Probleme mit den LTTE gehabt. Er könne nicht in ein von den srilanki-
schen Sicherheitskräften kontrolliertes Gebiet seines Heimatlandes
umziehen, zumal er von den LTTE überall aufgespürt würde.
I.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
23. März 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab. Zur Begründung führte es aus, die Sicherheitslage in der
Wohnregion des Beschwerdeführers müsse als kritisch eingestuft wer-
den. Angesichts dessen sei die Angst des Beschwerdeführers vor
Übergriffen seitens der LTTE verständlich, zumal die Organisation ihn
bereits verschiedentlich verwarnt habe und wohl hinter einem misslun-
genen Anschlag auf ihn stehe. Trotzdem könne ihm die Einreise nicht
bewilligt werden. Auch im Süden und Westen von Sri Lanka habe sich
die humanitäre und politische Situation aufgrund der jüngsten militäri-
schen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Von einer
generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet
könne jedoch nicht gesprochen werden. Aufgrund seiner Niederlas-
sungsfreiheit könne der Beschwerdeführer sich somit in einem ande-
ren Teil seines Heimatlandes, beispielsweise im Grossraum Colombo,
ansiedeln. Die Auffassung, der Beschwerdeführer werde von der LTTE
im ganzen Land verfolgt, werde vom Bundesamt nicht geteilt, zumal er
seit August 2006 nicht mehr von dieser Organisation unter Druck
gesetzt worden sei. Zudem seien die srilankischen Behörden grund-
Seite 5
E-3166/2007
sätzlich willens, die Bevölkerung vor Übergriffen seitens der LTTE zu
schützen.
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das BFM
gerichteter Eingabe vom 25. April 2007 Beschwerde. Zu deren Begrün-
dung wiederholte er im Wesentlichen die in seinem Gesuch geschil-
derte Situation. Ergänzend verwies er auf Bombenangriffe auf Häuser
in seiner Heimatregion und reichte acht Farbfotos sowie entsprechen-
de Zeitungsausschnitte inklusive englische Übersetzungen ein. Zudem
führte er aus, er erhalte nach wie vor telefonische Drohungen und
habe bei der örtlichen Polizeistation um Schutz ersucht, wobei seine
Situation nicht als kritisch betrachtet worden sei. Schliesslich reichte
der Beschwerdeführer eine CD zu den Akten, welche die von ihm ge-
schilderten Vorfälle sowie Bedrohungen eines Parlamentsmitgliedes im
_______-Bezirk festhalten würden.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2007 beantragte das BFM
ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 22. November 2007 wiederholte der Beschwerdefüh-
rer seine Vorbringen und reichte einige weitere Kopien von Zeitungs-
berichten zu den Akten. Dazu erklärte er, in diesen werde insbesonde-
re die Gefährdung der muslimischen Gemeinschaft in seiner nächsten
Umgebung beschrieben. Er sei wiederholt von bewaffneten unbekann-
ten Personen aufgesucht worden und habe sich deren Zugriff lediglich
entziehen können, weil er über geheime Wege habe entkommen kön-
nen. Das andauernde Leben in Verstecken sei für ihn und seine Fami-
lie unerträglich. Seine Frau sei zudem erneut schwanger.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1.
Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
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(VwVG; SR 172.021) sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylge-
setz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Praxis der
ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK/EMARK 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann.
1.4 Nachdem sich das BFM in seiner Vernehmlassung nicht weiter,
respektive ergänzend zu den Beschwerdevorbringen des Beschwerde-
führers geäussert hat, wird vorliegend aus prozessökonomischen
Gründen darauf verzichtet, diese Stellungnahme vom 20. Juni 2007
dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis zu übermitteln. Eine
Kopie der Vernehmlassung des BFM wird dem Beschwerdeführer mit
dem vorliegenden Entscheid zugestellt.
2.
Die Beschwerde ist - abgesehen vom amtssprachlichen Mangel - form-
und soweit feststellbar fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer
ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
3.
Seite 7
E-3166/2007
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs.
2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimila-
tionsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor geltende
Praxis in EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte,
der Beschwerdeführer sei keiner landesweiten Gefährdungssituation in
Sri Lanka ausgesetzt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht an-
gewiesen. Wie das Bundesamt zu Recht ausführte, muss die Sicher-
heitslage in der Wohnregion des Beschwerdeführers, Y._______, zwar
als kritisch eingestuft werden. Das dortige Bild ist einerseits von wie-
der aufgeflammten Kampfhandlungen zwischen der srilankischen Ar-
mee und Verbänden der Tamil Tigers, anderseits von gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppen des ehe-
maligen LTTE-Kommandanten für den Osten - Karuna Faktion - und
der LTTE im Norden geprägt (vgl. dazu: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008, publi-
ziert in: BVGE 2008/2 E. 7.1 und 7.2). Vor diesem Hintergrund kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, wie
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andere Bewohner seiner Heimatgegend, von diesen
Milizengruppierungen Drohbriefe erhalten hat. Aufgrund der eigenen
Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch festzustellen, dass die
Urheberschaft des konkret geltend gemachten Übergriffes auf das
Wohnhaus seiner Familie im Mai 2006 im Dunklen bleibt. Der
Beschwerdeführer nimmt zwar an, dass die LTTE für den Angriff auf
sein Wohnhaus verantwortlich ist, führt diese Schlussfolgerung jedoch
einzig auf die im November 2005 erhaltenen Schreiben zurück, in
denen die Bevölkerung mittels Massenflugblättern zum Boykott der
Wahlen aufgefordert worden sein soll (vgl. Befragungsnotizen A9, S.
6). Gemäss seinen eigenen Angaben ist er zwar schriftlich
aufgefordert worden, sich mit den LTTE im August 2006 zu treffen. Er
ist aber diesen Aufforderungen nicht nachgekommen und hat
offensichtlich seither auch keine konkreten Behelligungen mehr erlitten
bzw. keine solche geltend gemacht. Zudem ist es dem Beschwerde-
führer offenbar nach wie vor möglich gewesen, einer regelmässigen
Arbeitstätigkeit als _______ nachzugehen, hat er doch anlässlich
seiner Befragung durch die Schweizer Botschaft im März 2007 aus-
geführt, er arbeite immer noch in X._______ (vgl. Befragungsnotizen,
S. 4). Aus seiner Beschwerdeschrift beziehungsweise seiner Eingabe
vom 22. November 2007 geht jedenfalls hervor, dass sich der
Beschwerdeführer nach wie vor in der Region Y._______ aufhält.
Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach bei den
srilankischen Behörden gemeldet und namentlich den Angriff auf sein
Wohnhaus dort angezeigt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde vom 25. April 2007 den Standpunkt vertritt, die srilankischen
Behörden würden seinen Anzeigen nicht konkret nachgehen, ist fest-
zustellen, dass diese Schlussfolgerung nicht mit seinen eigenen Vor-
bringen übereinstimmt. Gemäss den protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers sollen LTTE-Angehörige eine Handgranate auf sein
Haus geworfen haben, die sich jedoch nicht entzündet habe. Erst als
er diesen Angriff bei den lokalen Sicherheitskräften angezeigt habe,
hätten Armeeangehörige die Granate zur Explosion gebracht (vgl. Be-
fragungsnotizen S. 6). Die srilankischen Behörden sind mit anderen
Worten im vorliegenden Fall nicht etwa untätig geblieben, sondern ha-
ben sich auf Anzeige hin um den Schutz des Beschwerdeführers und
seiner Familie gekümmert. Daraus ist zu schliessen, dass dem Be-
schwerdeführer staatliche Wege offen stehen, um sich gegen eine all-
fällige weitere Bedrohung durch Unbekannte schützen zu lassen. We-
der die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfah-
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ren noch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lassen auf eine
akute, unmittelbare und konkrete Verfolgungssituation des Beschwer-
deführers und seiner Familie im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bezie-
hungsweise auf einen unzumutbaren weiteren Verbleib im Heimatstaat
schliessen.
4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Be-
schwerdeführer den Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche
Wohnsitzverlegung entziehen könnte. In diesem Zusammenhang wird
festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass
das Wiederaufflammen von gewaltsamen innerstaatlichen Auseinan-
dersetzungen in Sri Lanka im Sommer 2006 zu Vertreibungen in gro-
ssem Umfang und zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit geführt
hat, so dass Tamilen beziehungsweise Muslimen aus dem Norden und
Osten nicht ohne Weiteres innerstaatliche Aufenthaltsalternativen offen
stehen (vgl. dazu: BVGE 2008/2 E. 7.5).
Von der im zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
geschilderten Gewaltsituation im Norden und Osten Sri Lankas sind
alle drei ethnischen Gruppen - Singhalesen, Muslime (die sich selbst
als eigenständige Ethnie definieren) und in besonderem Masse Tami-
len - betroffen. In Colombo sind vor allem Tamilen durch gezielte
Übergriffe gefährdet; andere Personengruppen sind der Gefahr
schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, sofern sie
bestimmte Profile aufweisen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.3).
Die Muslime geniessen grundsätzlich religiöse Freiheiten innerhalb Sri
Lankas; sie sind im Hinblick auf die Ausübung ihres religiösen Glau-
bens keinen staatlichen Restriktionen unterworfen. Die muslimischen
Festtage werden wie öffentliche Festtage gefeiert. Muslime haben das
Recht, Familienangelegenheiten durch „Quasi-Gerichte“ unter der
Schariagesetzgebung regeln zu lassen und können eine separate,
staatlich finanzierte Schulbildung geniessen, wobei nebst den staatli-
chen Bildungsinhalte auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind die
Muslime in allen politischen Parteien vertreten. Muslimische Parteien
werden keinen besonderen Einschränkungen unterworfen. Von den
insgesamt 225 Parlamentssitzen sind im Jahr 2007 deren 34 durch ta-
milische und 24 Sitze durch muslimische Abgeordnete besetzt worden
(vgl. US State Departement, „Country Reports on Human Rights Prac-
tices 2007, Sri Lanka“, vom 11. März 2008, section 3). Im Mai 2007 ha-
ben von 107 Ministern und stellvertretenden Ministern insgesamt 17
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Muslime der Regierung angehört. Generell sind die Muslime in den
staatlichen und halbstaatlichen Strukturen, namentlich innerhalb der
Sicherheitskräfte, untervertreten (vgl. zum Ganzen: International Crisis
Group, „Sri Lanka's Muslims: Caught in the Crossfire“, Asia Report No.
134 vom 29. Mai 2007, S. 3); andererseits versucht jedoch die Regie-
rung seit Ende August 2007 mit einer Massenrekrutierung namentlich
Tamilen und Muslime anzuwerben und insgesamt 50 neue Polizeista-
tionen im Bezirk Batticaloa zu eröffnen (vgl. dazu: UK Border Agency,
„Country of Origin Information Report Sri Lanka“ vom 11. Juni 2008,
S. 41).
Von den allgemeinen Kriegesereignissen in Sri Lanka sind - wie be-
reits oben festgehalten - die Muslime als Bevölkerungsgruppe eben-
falls stark betroffen, und sie sind Ziel von Diskriminierung, politischer
Gewalt, Massakern und ethnischen Säuberungen geworden. Nament-
lich die im Osten lebenden Muslime standen zunächst seitens der
LTTE unter dem Verdacht, mit den Regierungskräften zusammen zu
arbeiten. Die Karuna-Faktion, die sich 2004 von der LTTE abgespalten
hatte, hat sich als politische Partei TMVP (Timileela Makkal Viduthailai
Puligal) zu manifestieren versucht. Seit Anfang 2007 ist es immer
wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den
Muslimen und den TMVP gekommen. Der Beschwerdeführer macht in-
dessen keine diesbezüglichen Behelligungen geltend. Er hat im Rah-
men seiner Befragung respektive seinen schriftlichen Ausführungen
auch nie konkrete direkt gegen ihn gerichtete Nachteile im direkten
Zusammenhang mit seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit
geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Situation der
Muslime in Sri Lanka erübrigen.
Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer sowie
seine Ehefrau, die Kinder, die Eltern und Geschwister offenbar weiter-
hin am Herkunftsort in X._______, aufhalten und es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Er-
werbstätigkeit als _______ nachgehen kann, auch wenn er – wie in
der Eingabe vom 22. November 2007 geltend gemacht – seinen
Wohnort innerhalb Y._______ gewechselt hat. Bei dieser Sachlage
scheint beim Beschwerdeführer keine Notwendigkeit zu bestehen, eine
anderweitige innerstaatliche Flucht- oder Aufenthaltsalternative in-
nerhalb Sri Lankas, namentlich im Süden des Landes, in Anspruch zu
nehmen. Zudem sind im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine zu-
sätzlichen Ereignisse oder Vorbringen aktenkundig gemacht worden,
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die auf eine gezielte asylbeachtliche Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers hindeuten. Es kann daher davon ausgegangen wer-
den, dass keine weiteren Behelligungen des Beschwerdeführers statt-
gefunden haben, die eine Schutzgewährung durch die Schweiz als er-
forderlich erweisen würden.
4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung im
Sinne flüchtlingsrelevanter Nachteile und auch keine konkreten Hin-
weise auf eine künftige Verfolgung darzulegen vermochte. Es erübrigt
sich daher, auf die mit der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 22.
November 2007 eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal
diese keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, son-
dern vielmehr die allgemeine, von den schweizerischen Asylbehörden
nicht bestrittene Lage in Sri Lanka dokumentieren sollen. Insgesamt
vermögen diese Beweismittel am vorliegenden Verfahrensausgang
nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, aber
letztlich vage gebliebene Furcht vor Übergriffen durch eine unbekannte
bewaffnete Gruppierung erscheint nicht derart zu sein, dass ihm der
Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20
Abs. 2 AsylG). Insbesondere ist aus den Vorbringen zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer nicht konkreter gefährdet ist, als jeder an-
dere Bewohner seines Wohnortes. Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreise-
bewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
5.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verfahrensökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (zu eröffnen durch die Schweizerische Ver-
tretung in Colombo [Beilagen: Vernehmlassung des BFM vom
20. Juni 2007 zur Kenntnis, acht Farbfotos, eine CD])
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
- das BFM, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
Versand:
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