Abtei lung V
E-3166/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3166/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
im (...) verlassen hat und über Niger, Algerien, Marokko, Spanien und
Italien am 17. Februar 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichen-
tags im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom
8. März 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er
habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und zunächst in
Spanien ein Asylgesuch gestellt,
dass er in Spanien im 2004 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
diese jedoch nach dem Jahre 2005 nicht mehr verlängert worden sei,
weil er keine Arbeit gehabt habe,
dass sich seine Frau und seine Tochter immer noch in Spanien aufhal-
ten und ihre Aufenthaltsbewilligungen im Jahre 2015 respektive 2011
ablaufen würden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Spanien
gewährte und dieser dabei ausführte, er habe in Spanien keine feste
Arbeit gehabt,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
16. März 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zu-
wies,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2010 – dem Beschwerde-
führer eröffnet am 26. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Spanien
wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte,
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festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung und die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, aus dem EURODAC-
Treffer (Datenbank/Abgleich von Fingerabdrücken) vom 21. Juni 2004
und den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er im
Jahre 2004 in Spanien angekommen und dort bis zu seiner Weiter-
reise in die Schweiz geblieben sei,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung ei-
nes in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und die-
ses Land einer Übernahme des Beschwerdeführers am 25. März 2010
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung (Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehö-
riger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) zugestimmt
habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 25. September 2010 zu erfol-
gen habe,
dass die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer
Wegweisung nach Spanien vom Beschwerdeführer abgegebene Erklä-
rung, er habe dort keine feste Arbeit, kein Hindernis für seine Rückfüh-
rung nach Spanien darstelle,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
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beantragt, die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sei aufzuheben
und das Asylgesuch vom 17. Februar 2010 gutzuheissen, eventualiter
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 4. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetz-
te,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsges-
etzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde, soweit die Rechtsbegehren Gegenstand dieses Verfahrens
sein können, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) –
in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent-
scheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Spanien
daktyloskopisch erfasst worden ist und dieser bei der Kurzbefragung
bestätigt hat, in diesem Staat um Asyl nachgesucht zu haben,
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dass bei dieser Sachlage Spanien für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsver-
traglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsab-
kommen und in der Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM die zuständige spanische Behörde am 19. März 2010
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese der
Übernahme mit Schreiben vom 25. März 2010 in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmte,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Spanien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asy-
lantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, und
daran insbesondere auch die Ausführungen in der Beschwerde, die
Zeit in Spanien sei sehr unangenehm gewesen und der Beschwerde-
führer habe keine Chance auf eine feste Arbeit gehabt, nichts zu
ändern vermögen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder
gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Du-
blin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden
sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allen-
falls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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