B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3166/2014
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt (angeblich China),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 30. August 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 17. September 2012 im EVZ und der Anhörung
vom 25. März 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und tibetischer
Muttersprache und stamme aus dem Dorf B._______ in der Autonomen
Region Tibet. Dort habe er stets mit seinen Eltern und seinem Bruder ge-
lebt. Er habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Beruf-
lich sei er als (…) bei seinem Onkel tätig gewesen. Er habe nie Probleme
mit den Behörden gehabt. Am 13. Juli 2012 sei er von vier Freunden gebe-
ten worden, eine Tibet-Fahne zu malen. Noch gleichentags habe er den
Auftrag erfüllt und die Fahne einem der Auftraggeber übergeben. Die vier
Freunde hätten mit dieser Fahne am Folgetag an einer Demonstration teil-
genommen. Zwei von ihnen seien dabei verhaftet worden, wie er von sei-
nem zum Onkel eilenden Bruder erfahren habe. Der Onkel habe sich in der
Folge Sorgen um ihn gemacht und ihm zur Ausreise geraten. Am 15. Juli
2012 sei er per Auto in die Grenzstadt Dram gefahren, wo er illegal die
Grenze nach Nepal überschritten habe. Nach einem mehrwöchigen Auf-
enthalt in einem nepalesischen Dorf sei er am 28. August 2012 im Besitze
eines mit seinem Foto versehenen grünen Ausweises auf dem Luftweg an
einen unbekannten Ort in einem unbekannten Land gelangt und per Bahn
zwei Tage später in die Schweiz weitergereist.
Der Beschwerdeführer reichte trotz einer entsprechenden schriftlichen Auf-
forderung vom 30. August 2012, mit Nachdruck erneuert in der BzP und in
der Anhörung, keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er, er habe
nie einen eigenen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt, besessen
oder benötigt, sich insbesondere nie um die Ausstellung einer Identitäts-
karte bemüht, und das Familienbüchlein befinde sich zuhause. Er könne
nichts beschaffen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 – eröffnet am 2. Juni. 2014 – verneinte
das damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegwei-
sungsvollzuges nach China.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 10. Juni "2013" (recte: 2014) und Ergänzung vom 14. Juli
2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling unter Feststellung des Bestehens subjektiver Nach-
fluchtgründe, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiord-
nung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG (SR
142.31).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Be-
schwerdeverfahrens fest. Ferner wies es dessen Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und nach
Art. 110a AsylG unter begründeter Feststellung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.– bis zum 14. Juli 2014 auf.
Am 10. Juli 2014 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
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machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das BFM die behaup-
tete chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine tibeti-
sche Herkunft und Sozialisierung sowie die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen und die illegale Ausreise aus China als den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und
jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Verfolgungsvor-
bringen seien unsubstanziiert, widersprüchlich, erfahrungswidrig und er-
lebnisfremd ausgefallen und weder von persönlicher Betroffenheit noch
von subjektivem Empfinden geprägt. Abgesehen von einigen geografi-
schen Angaben präsentierten sich solche zum Alltagswissen (Dorfleben,
konkrete Lebensumstände, Schulwesen, Einkäufe und Lebensmittelpreise
usw.) teilweise unrichtig, unpräzise und ferner oberflächlich und realitäts-
fremd, was insbesondere angesichts der möglich gewesenen detaillierten
Beschreibung seiner Arbeit erstaune. Die Aussagen erweckten den Ein-
druck eines in Bezug auf die angebliche Herkunft angepassten und kon-
struierten Lebenslaufs. Ebenso substanz- und detailarm, auffallend aus-
weichend sowie realitätsfremd sei die Beschreibung der Ausreise und der
betreffenden Grenzregion ausgefallen. Merkwürdigerweise habe er das
nepalesische Dorf seines mehrwöchigen Aufenthaltes in der Erstbefragung
gar nicht, in der späteren Anhörung aber problemlos zu nennen vermocht.
Auch die weiteren Reiseumstände (Kosten, Organisation, Zwischenlan-
dung und Ankunftsdestination) seien zumindest substanzarm sowie allge-
mein geblieben. Die Schlussfolgerung einer nicht erfolgten Sozialisation im
Tibet, einer nichtchinesischen Staatsbürgerschaft und einer nicht tatsäch-
lich erlebten (Aus-)Reise würden gestützt durch unsubstanziierte und un-
plausible Auskünfte zu seinen Ausweis- und Identitätspapieren und durch
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Seite 6
die fehlenden Bemühungen zur Erhältlichmachung des Familienbüchleins
oder anderer Identitätsbelege. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs habe er lediglich auf seiner tibetischen Herkunft beharrt. Es müsse
davon ausgegangen werden, er sei durchaus mit legalen, aber nicht chine-
sischen Dokumenten gereist und das angebliche Fehlen von Ausweispa-
pieren diene der Verschleierung der Identität und des Reiseweges bezie-
hungsweise der Erschwerung oder Verunmöglichung einer Rückschaffung
in den tatsächlichen Herkunftsstaat. Da somit eine Ausreise aus China –
legal oder illegal – nicht glaubhaft gemacht sei, seien die in BVGE 2009/29
gemachten Ausführungen und Schlussfolgerungen betreffend die Frage
des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe in seinem Fall nicht anwend-
bar. Angesichts der erkannten Identitätstäuschung und der Verheimlichung
und Verschleierung von Herkunft, Sozialisation und Staatsangehörigkeit
bestünden sodann keine Hindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
5.2 In seiner Rechtsmittel- und Ergänzungseingabe bekräftigt der Be-
schwerdeführer seine chinesische und tibetische Herkunft, seine chinesi-
sche Staatsangehörigkeit sowie seine Verfolgungsvorbringen und die ille-
gale Ausreise aus China. Einem Lingua-Gutachten komme erhöhter Be-
weiswert zu und für seine Geburt und Sozialisation im Tibet könne er nun
ein Beweisdokument (Kopie einer Bestätigung des […] vom […] 2014) vor-
legen. Er spreche ferner durchaus den Dialekt seiner Gegend. Bezüglich
der landeskundlichen Kenntnisse seien sein sehr bescheidener Bildungs-
stand, seine (…) Berufstätigkeit und seine fehlenden Reiseerfahrungen zu
berücksichtigen; insofern habe er genügend ausführliche und kohärente
Angaben gemacht. Die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche seien
vermeintlicher Art und sie unterlasse eine Gesamtschau sämtlicher Um-
stände. Die Vorbringen seien somit glaubhaft und mangels inländischer
Fluchtalternative habe er Anspruch auf Asyl. In Berücksichtigung von
BVGE 2009/29 habe er als Tibeter aber zumindest Anspruch auf Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe in-
folge der begangenen Republikflucht, und zwar nach aktueller Praxis un-
abhängig von der Dauer des Auslandaufenthaltes. Die Vorinstanz bestreite
schliesslich nicht, dass er chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth-
nie sei. Die Wegweisung aus der Schweiz käme einem Nichteintretensent-
scheid gleich. Ergänzungsweise offeriert der Beschwerdeführer die Tele-
fonnummer seiner Familie im Tibet, untersagt aber aus Sicherheitsgründen
jegliche amtlichen Erkundigungen über ihn bei den "Verwaltungsappara-
ten" im Tibet.
E-3166/2014
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5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Juni 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde
damit begründet (Zitat:),
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, ausgewogener,
und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist,
die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft, Soziali-
sation, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfol-
gungsgründe würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts, von Art. 8 AsylG an
die Mitwirkungspflicht und von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Be-
achtlichkeit – insbesondere auch jenen an das Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe – nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe,
dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu erblicken sein
dürfte, zumal sie durch einen zur Publikation vorgesehenen Entscheid ge-
stützt werden, gemäss welchem bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, davon auszugehen ist, es
sprächen keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort (Urteil E-2981/2012 vom
20. Mai 2014),
dass der Inhalt der Beschwerde und das beigelegte Beweismittel keinen
anderen Blickwinkel öffnen,
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die
Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner
Vorbringen zu bekräftigen, ohne auf die konkreten Erwägungen des BFM
spezifisch Bezug zu nehmen,
dass er dagegen über weite Teile seiner Beschwerde auf verschiedene Er-
wägungen des BFM Bezug nimmt, die seiner reinen Imagination zu ent-
springen scheinen (z.B. betreffend Lingua-Gutachten, Dialektgebrauch in
Tibet, Widersprüche, Unbestrittenheit der chinesischen Staatsangehörig-
keit durch das BFM),
dass das vorgelegte, bloss in Kopie und damit in beweiswertmindernder
Form vorgelegte Beweismittel selbst unter hypothetischer Annahme seiner
Echtheit offensichtlich inhaltlich nicht tauglich ist, die behauptete chinesi-
sche Staatszugehörigkeit und Sozialisation in Tibet zu belegen, sondern
sich einzig über eine tibetische Abstammung ausspricht und im Übrigen
auch nicht ersichtlich wird, welche "Angaben" wie und von wem "verifiziert"
worden seien,
E-3166/2014
Seite 8
dass die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und
Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers und bestätigende Hinweise auf eine eigentliche Mitwirkungsverwei-
gerung offenlegen, deren Erörterung jedoch bei Notwendigkeit in einem
allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre,
dass die Beschwerde aber auch deshalb nicht geringes Erstaunen hervor-
ruft, weil sich der Beschwerdeführer nunmehr an zahlreichen Stellen als
dem weiblichen Geschlecht zugehörig zu erkennen gibt ("Beschwerdefüh-
rerin"), neuerdings seinen Beruf als (…) (statt […]) behauptet und er sich
selbst ("den Unterzeichnenden") als antragsgemäss beizuordnenden
Rechtsvertreter vorschlägt,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen aussichtslos und
an der Grenze zur mutwilligen Prozessführung erscheinen, (…)".
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Stützung der vorinstanzlichen
Erkenntnisse fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht
verletzt und die von ihm geltend gemachte tibetische Herkunft und Soziali-
sation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die Verfolgungsvorbringen so-
wie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachver-
halts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genü-
gen. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine
andere Betrachtungsweise auf. Es kann hierzu auf die zuvor zitierte Wür-
digung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Juni 2014 verwiesen werden. Diese hat nach wie vor Bestand, zumal
sich die Aktenlage seither in materieller Hinsicht praktisch unverändert prä-
sentiert. Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente und zu
bestätigender Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite sowie eine Mitwir-
kungsverweigerung und Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers kann
angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden. Im Übrigen ist be-
treffend das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe
nachzutragen, dass die in besagter Zwischenverfügung erwähnte Pra-
xispräzisierung gemäss Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 zwischen-
zeitlich unter BVGE 2014/12 publiziert wurde. Nähere Erörterungen erüb-
rigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten Ausreise aus
China. Das vorliegende, klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfal-
lende Ergebnis hält gleichsam vor dem zwischenzeitlich ebenso ergange-
nen und zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
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stand, und zwar bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer wie festgehal-
ten völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus
Tibet gemacht hat und er dies mit der vorliegenden Beschwerde gar unter-
mauert.
6.2 Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass
der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist, aber nicht im Tibet sozi-
alisiert wurde und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Aus-
reise aus China basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen
konnte. Vielmehr missachtet er offensichtlich die ihm obliegende Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Ver-
schleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln (insbe-
sondere Identitätsdokumenten) zu täuschen.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend die
Flüchtlingseigenschaft verneint hat, womit auch die Anspruchsgrundlage
für eine Asylgewährung dahinfällt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
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Seite 10
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Gel-
tendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vor-
liegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erüb-
rigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm
obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft,
Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist.
Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. an-
gefochtene Verfügung insb. E. III), ferner auf E. 6 oben und im Übrigen auf
E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 verwie-
sen werden.
8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutref-
fend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde oder der Ergänzungseingabe näher einzugehen oder weitere
Abklärungen in irgendeiner Form vorzunehmen. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
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Seite 11
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2014 ab. Der am
10. Juli 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3166/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 10. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David