B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3166/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2019 / N (…).
E-3166/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. April 2019 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 25. April 2019, der Erstbefra-
gung vom 16. Mai 2019 und der Anhörung vom 29. Mai 2019 führte er im
Wesentlichen aus, er gehöre der Ethnie der Ceylon Mauren an und sei Ka-
tholik. Er habe in B._______, Distrikt C._______, gewohnt und im Jahr
2017 sein Studium zum Bauingenieur an der Universität in Colombo abge-
schlossen. Seine Familienangehörigen seien strenggläubige Muslime. Ab
dem fünften Lebensjahr habe er Koranunterricht erhalten und fünf Mal im
Tag gebetet. In der Fastenzeit habe er manchmal draussen etwas geges-
sen. Während seines Studiums in Colombo habe er christliche Kollegen
gehabt und angefangen, sich für den Katholizismus zu interessieren. Bei
zwei Auslandaufenthalten in D._______ und E._______ sei er mit den Ver-
haltensregeln des Islams konfrontiert worden. Seit dem Jahr 2016 habe er
Kontakt mit einem katholischen Pfarrer und besuche zwei bis drei Mal pro
Monat am Sonntag die Kirche. In dieser Zeit habe er anonyme Drohanrufe
bekommen. Er habe am 29. Januar 2018 in B._______ eine Muslimin ge-
heiratet. Nach der Heirat sei er vom Islam zum Katholizismus konvertiert.
Etwa drei Tage vor der Konversion seien abends mehrere Personen zum
Haus der Eltern gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er habe die
Polizei angerufen. Nach circa 45 Minuten, als die Personen bereits wieder
gegangen seien, sei die Polizei gekommen. Die Polizei habe die Ortschaft
durchsucht, ihn aufgefordert, am nächsten Tag eine Anzeige zu machen,
und gesagt, er solle umgehend die Polizei verständigen, wenn die Perso-
nen nochmals auftauchen würden. Am nächsten Tag habe er die Anzeige
gemacht. Am 9. März 2018 habe er sich taufen lassen. Als er nach Hause
gekommen sei, habe ihn seine Familie 15 bis 18 respektive 16 Tage ein-
gesperrt. In dieser Zeit habe er nichts zu essen und trinken bekommen. Sie
hätten ihn gefoltert. Danach hätten sie ihn der muslimischen Gemeinschaft
übergeben wollen. Bei der Übergabe sei er mit verbundenen Händen ge-
flüchtet, weil er gewusst habe, dass ihn diese Personen getötet hätten. Er
sei nach F._______ zu seinem Pfarrer gegangen und bis Ende Juli 2018
dortgeblieben. Während dieser Zeit habe er seine Ehefrau, welche eben-
falls von zu Hause geflüchtet sei, einmal in G._______ getroffen. Auf dem
Rückweg nach F._______ hätten Unbekannte versucht, ihn zu entführen.
Daraufhin habe ihm der Pfarrer zur Ausreise geraten. Seinen Pass habe er
bereits früher einem Schlepper ausgehändigt, da er damit gerechnet habe,
wegen der Konversion Probleme zu bekommen. Am 29. Juli 2018 sei er
mit dem Flugzeug von Colombo nach Dubai geflogen. Seine Ehefrau habe
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nichts von seiner Ausreise gewusst und ihn bei der Polizei als vermisst ge-
meldet. Bei einer Rückkehr würde er von einer islamischen Gruppierung
gefoltert und getötet werden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde mit Übersetzung, sei-
nen sri-lankischen Führerausweis, Leistungsausweise der Universität, Dip-
lome, einen Antrag für Beschäftigung der Letztsemestrigen (Praktikum),
eine Heiratsurkunde mit Übersetzung, einen Taufschein der Christian
Church in F._______ vom 9. März 2018, ein Bestätigungsschreiben des
Pfarrers der Christian Church in F._______ vom 12. Mai 2019, einen Aus-
zug aus dem Polizeirapport vom 7. März 2018, einen Auszug aus dem Po-
lizeirapport vom 31. Juli 2018 und eine Bestätigung betreffend Erstellung
der Auszüge aus dem Polizeirapportbuch am 22. Mai 2019 (alles Kopien)
ein.
B.
Am 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos eines Besuchs
bei einem Pfarrer, drei Fotos der Hochzeit und ein Foto der Christian
Church G._______ ein.
C.
Am 11. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der
Vorinstanz Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 12. Juni 2019 vollumfänglich aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als
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amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe.
F.
Am 28. Juni 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang und die
von Gesetzes wegen geltende aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
ist der Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende
Wirkung hat, abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe angegeben, seine Familie habe ihn 16 Tage lang ohne Essen und
Trinken eingesperrt und massiv gefoltert. Sein Bruder habe ihm während
dieser Zeit zwei Mal in den Mund uriniert. Dies zu überleben sei aus medi-
zinischer Sicht nicht möglich. Ein Mensch könne ohne Wasserzufuhr nicht
einmal eine Woche überleben. Durch zweimaliges Urintrinken könne die
Überlebensdauer nur geringfügig verlängert werden. Zudem hätten in sei-
nem Fall mit den sehr hohen Temperaturen in den Küstengebieten Sri Lan-
kas und der Folter erschwerte Bedingungen vorgelegen. Dass er dies über-
lebt habe und ihm mit gefesselten Händen die Flucht vor mehreren Män-
nern gelungen sein soll, sei deshalb unglaubhaft. Gemäss eingereichten
Beweismitteln sei die Christian Church in F._______ eine Kirche der "Lamp
Lighters World Mission". Er habe aber keinerlei Angaben zu dieser Mission
machen können. Seine Angabe, er habe diese Kirche besucht, weil in der
römisch-katholischen Kirche in Colombo singhalesisch gesprochen wor-
den sei und er dies nicht gut verstanden habe, überzeuge nicht; mit dem
Bistum H._______ gebe es eine römisch-katholische Diözese für die Dis-
trikte H._______ und C._______ und es habe auch in anderen tamilisch-
sprachigen Gebieten römisch-katholische Kirchen. Der Beweiswert der
diesbezüglichen Dokumente sei gering, da es sich lediglich um Fotogra-
phien handle und sie fälschbar seien, als Gefälligkeit oder gegen Bezah-
lung erhältlich seien oder aufgrund einer vorgetäuschten Konversion aus-
gestellt worden sein könnten. Ferner seien die Beweismittel betreffend
Ausbildung und Heirat kein Beleg für eine Verfolgung. Insgesamt habe der
Beschwerdeführer die Konversion nicht nachvollziehbar begründet, wes-
halb sich der Verdacht aufdränge, er habe sich nicht oder nur im Hinblick
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auf ein späteres Asylverfahren taufen lassen. Die mit der angeblichen Kon-
version geltend gemachten Probleme seien ebenfalls unglaubhaft. Der Be-
schwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten, da er die Risikofaktoren nicht erfülle und
keinen persönlichen Verbindung zu den Anschlägen im April 2019 auf-
weise.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Vorbringen wider-
spruchsfrei, detailreich und mit Realkennzeichen versehen geschildert. Die
Konversion sei ein individueller einzigartiger Prozess, weshalb es für die
Glaubhaftigkeit nicht entscheidend sei, ob ihn die Vorinstanz nachvollzie-
hen könne. Er habe erklärt, wie der Konversionsprozess bereits während
seiner Kindheit begonnen habe, sich durch seine zwei Auslandaufenthalte
vertieft habe und durch christliche Kollegen begünstigt worden sei. Er habe
sich die Christian Church in F._______ wegen ihrer geographischen Nähe
und der Empfehlungen seiner Kollegen ausgewählt. Über die Dauer seiner
Gefangenschaft sei er sich nicht sicher, da er ohne Tageslicht gefangen
gehalten worden sei und unter Hitze, Schlafmangel, Folter, Schmerzen,
Durst und Hunger gelitten habe. Es sei möglich, dass er in eine Art Delirium
verfallen sei und die Gefangenschaft entgegen seiner Wahrnehmung nur
zehn bis zwölf Tage gedauert habe und ihm mehr als zwei Mal in den Mund
uriniert worden sei. Angesichts der übrigen glaubwürdigen Vorbringen er-
scheine ein Zweifel an der Flüssigkeitszufuhr nicht ausreichend, um die
Gefangenschaft und Folter als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Gefangen-
schaft und Folter seien asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
und er habe begründete Furcht vor einer asylrelevanten Gefährdung bei
einer Rückkehr. Zudem gebe es in Sri Lanka – insbesondere nach den
Anschlägen im April 2019 – Übergriffe auf (tamilische) Christen durch pri-
vate und (para)staatliche Akteure. Der Wille oder die Fähigkeit zum Schutz
vor derartiger Verfolgung durch den sri-lankischen Staat sei nicht erkenn-
bar.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer mag seine Vorbringen widerspruchsfrei geschil-
dert haben. Angesichts seiner angeblich intensiven Studien zum Islam und
Christentum sind seine Angaben zur Konversion und zum Christentum in-
des äusserst oberflächlich ausgefallen. So führte er lediglich aus, er habe
bereits in den Jugendjahren gelegentlich gegen das Fastengebot verstos-
sen, bei seinen Auslandreisen habe er mitbekommen, dass die Menschen
in arabischen Ländern wie Sklaven behandelt würden, sie fünf Mal beten
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müssten und ein Mann nicht mit einer Frau reden dürfe. Nach dem Religi-
onswechsel habe er von Jesus alles bekommen, was er verlangt habe. Ob
tatsächlich eine Konversion stattgefunden hat, kann aber letztlich offenge-
lassen werden, da die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ge-
fangenschaft und Flucht nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer gab
mehrfach an, er sei von seiner Familie 15 bis 18 respektive 16 Tage gefan-
gen gehalten und massiv gefoltert worden. In dieser Zeit habe sein Bruder
ihm zwei Mal in den Mund uriniert. Danach habe ihn seine Familie an die
muslimische Gemeinschaft übergeben wollen. Mehrere junge Männer hät-
ten versucht, ihn in einen Jeep zu drängen, aber ihm sei barfuss und mit
verbundenen Händen die Flucht gelungen. Die Vorinstanz hat zu Recht
ausgeführt, dass ein Überleben dieser Gefangenschaft aus medizinischer
Sicht kaum möglich ist. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung,
die Gefangenschaft habe vermutlich nur zehn bis zwölf Tage gedauert und
der Bruder habe öfters uriniert, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn
die Gefangenschaft nur zehn Tage gedauert und der Beschwerdeführer
diese überlebt hätte, ist davon auszugehen, dass er sich danach in einem
äussert geschwächten Zustand befunden hätte. So gab er an, er habe in
dieser Zeit nichts zu essen und ausser Urin nichts zu trinken bekommen,
er habe unter der Hitze gelitten, sie hätten ihn nicht schlafen lassen und
massiv gefoltert, unter anderem hätten sie ihm mit einem spitzen Gegen-
stand in die Füsse gestochen, wovon er eine grosse Narbe davongetragen
habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer in die-
sem Zustand gelungen sein soll, barfuss und mit gefesselten Händen vor
seinen Verwandten und mehreren jungen Männern zu flüchten. Da es sich
bei der Gefangenschaft und der Flucht um zentrale Element der Vorbringen
handelt, führt deren Unglaubhaftigkeit – entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers – dazu, dass unabhängig davon, ob eine Konversion
stattgefunden hat oder nicht, die darauf basierende Verfolgungsgeschichte
als unglaubhaft einzustufen ist. Daran vermögen die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. Die Dokumente betreffend Ausbildung, Heirat und
Konversion enthalten keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung.
Die fotografierten Polizeirapporte sind fälschbar und käuflich erwerbbar,
weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukommt. Zudem sind sie kein Be-
leg für die Gefangenschaft und die Flucht des Beschwerdeführers.
6.2 Im Februar und März 2018 kam es in Ampara (Ostprovinz) und Kandy
(Zentralprovinz) zu Übergriffen buddhistischer Nationalisten auf muslimi-
sche Wohnungen, Geschäfte und Moscheen (D.B.S. Jayaraj, Orchestrated
Anti-Muslim Violence in Ampara Town and Kandy District, 18.03.2018,
, abgerufen am 18.07.2019).
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Seite 8
Die Behörden riefen am 6. März 2018 einen Ausnahmezustand aus und
blockierten den Zugang zu sozialen Medien (British Broadcasting Corpora-
tion (BBC), Sri Lanka struggles to halt days of Buddhist riots, 07.03.2018,
, abgerufen am
18.07.2019). In Zusammenhang mit der Gewalt verhaftete die Polizei über
100 Personen, darunter den Anführer der buddhistischen extremistischen
Gruppe Mahason Balakaya Amith Weerasinghe; es wurden indes noch
keine Prozesse eröffnet (Stand: Juni 2019; Department of Foreign Affairs
and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Sri Lanka,
23.05.2018,-information-report-sri-lanka.pdf >, abgerufen am 18.07.2019; UK Foreign
and Commonwealth Office, Human Rights & Democracy – The 2018 For-
eign & Commonwealth Office Report, 06.2019, /government/uploads/system/uploads/attachment_
data/file/806851/human-rights-democracy-2018-foreign-and-common-
wealth-office-report.pdf >, abgerufen am 18.07.2019). Am 21. April 2019
verübten extremistische Islamisten Anschläge auf drei Kirchen und vier Ho-
tels in Negombo, Colombo und Batticaloa (Al Jazeera, Sri Lanka Easter
bombings: Mass casualties in churches and hotels, 21.04.2019,
churches-hotels-easter-sunday-190421050357452.html >, abgerufen am
08.07.2019). Der in der Folge am 22. April 2019 verhängte Notstand wurde
letztmals am 22. Juni 2019 verlängert (The Gazette of the Democratic So-
cialist Republic of Sri Lanka, 2120/3, 22.04.2019, /files/egz/2019/4/2120-03_E.pdf >, abgerufen am
18.07.2019; The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka,
2128/35, 22.06.2019, 2128-35_E.pdf >, abgerufen am 18.07.2019). Dennoch kam es vereinzelt
zu Übergriffen auf Einrichtungen und Geschäfte sri-lankischer Muslime
(D.B.S. Jeyaraj, Anti-Muslim Violence in Negombo: What Really Happened
on Sunday May 5th and the Commendable Response of Cardinal Malcolm
Ranjith, 16.05.2019, ,
abgerufen am 18.07.2019; Journalists for Democracy in Sri Lanka (JDS),
Sri Lanka anti Muslim mob violence kills 45 year old man, 14.05.2019,
fairs/883-sri-lanka-antimuslim-mob-violence-kills-45-year-old-man >, ab-
gerufen am 18.07.2019; Al Jazeera, Sri Lanka orders nationwide curfew
amid anti-Muslim riots, 14.06.2019, 2019/05/sri-lanka-nationwide-curfew-crowds-attack-mosques-190513144
625670.html >, abgerufen am 18.07.2019). Von einer durch Dritte ausge-
henden konkreten Gefahr für alle Angehörige der muslimischen Minderheit
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Seite 9
ist angesichts der aktuellen Situation jedoch nicht auszugehen. Zudem ist
die sri-lankische Regierung bestrebt, weiteren Ausschreitungen Einhalt zu
gebieten und die Gefahr weiterer Anschläge auf Angehörige und Einrich-
tungen der muslimischen Glaubensgemeinschaft zu bannen. So verhäng-
ten die sri-lankischen Behörden am 13. Mai 2019 eine landesweite Aus-
gangsperre, blockierten vorübergehend den Zugang zu den sozialen Me-
dien zur Verhinderung der Verbreitung von Hassbotschaften und nahmen
78 Randalierer, darunter drei buddhistische Extremisten, fest (Al Jazeera,
Sri Lanka orders nationwide curfew amid anti-Muslim riots, 14.06.2019,
crowds-attack-mosques-190513144625670.html >, abgerufen am
18.07.2019; Reuters, Sri Lanka says hardline Buddhist groups likely to
blame for anti-Muslim attacks, 15.05.2019, tem/20190515153148-hj4ls >, abgerufen am 18.07.2019). Im Zuge der
Verhaftungen von Unterstützern des islamistischen Terrors und der Ermitt-
lungsmassnahmen ist allerdings nicht auszuschliessen, dass derzeit Ange-
hörige der muslimischen Gemeinschaft in Sri Lanka einer intensivierten
Beobachtung und Kontrolle durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte un-
terliegen. Solchen allgemeinen Kontrollen im Rahmen von Ermittlungen
kommt jedoch noch keine Asylrelevanz zu (Urteil des BVGer D-2494/2018
vom 18. Juni 2019 E. 9.3). Im Übrigen gilt der sri-lankische Staat gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber Minder-
heiten wie der n und tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutz-
fähig (Urteile des BVGer E-4792/2017 vom 18. September 2017 E. 6.1;
D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in
Sri Lanka bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in
der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Hand-
lungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie un-
ter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine ge-
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Seite 10
nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demge-
genüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Ein-
reise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem
westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rück-
kehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch
nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach An-
sicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatis-
mus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat ge-
fährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie
jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo
abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine
Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE ent-
halte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im
Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunal-
wahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der
Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Inso-
fern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festzuhalten.
7.2 Der Beschwerdeführer macht keine Asylgründe geltend, die in irgend-
einer Weise im Zusammenhang mit den LTTE zu sehen sind. Die Ceylon
Mauren gelten als in Sri Lanka äusserst gut integriert, sprechen tamilisch
oder singhalesisch. Im Bürgerkrieg waren sie Opfer der LTTE und nicht
deren Verbündete; so wurden sie in den 1990-er Jahren in grosser Anzahl
von den LTTE aus der Nordprovinz vertrieben, da die LTTE davon ausgin-
gen, die Angehörigen dieser muslimischen Minderheit unterstützten ihre
Sache nicht hinreichend. Weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser
Minderheitsethnie noch aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit gehört
der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe an. Seine illegale
Ausreise und sein knapp einjähriger Aufenthalt in der Schweiz genügen
nicht zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
E-3166/2019
Seite 11
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in der Erwägung 7.2 ausgeführt –
nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben – oder einem ande-
ren – Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als zu-
lässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Seite 12
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E.
13.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das
Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Ge-
biet“ als zumutbar (E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22.
April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April
2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769 >, abgerufen am 13.06.2019) nichts zu ändern (Urteil des
BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3).
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Distrikt
C._______. Er ist jung, gesund und verfügt über einen Universitätsab-
schluss sowie Berufserfahrung. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner
Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden und ihm die wirtschaftliche Wie-
dereingliederung gelingen wird. Zudem verfügt er mit seiner Familie (El-
tern, Geschwister, Onkel und Tanten) über ein tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung
unterstützen könnte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechts-
begehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden
können und von seiner Bedürftigkeit aufgrund der Akten auszugehen ist,
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG gutzuheissen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in
der Höhe von Fr. 1999.20 (inkl. Auslagen). Dieser Betrag ist MLaw Cora
Dubach als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1‘999.20 entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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