B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3167/2010
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 26. März 2010 / N (…).
E-3167/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess seinen Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2008 auf dem Land-
weg und gelangte über die Türkei nach einem Aufenthalt von 22 Tagen
mit Hilfe eines Schleppers in einem LKW über ihm unbekannte Länder
am 18. März 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 10. April 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ summarisch befragt, und am 3. August 2009 erfolgte
die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, zwischen
Ende 2002 und Anfang 2007 habe er sich immer wieder für einige Monate
im D._______ aufgehalten. Dort habe er in (…) gearbeitet und zugunsten
der Menschenrechtsorganisation MAF (Maf Azadi Jiyan; dt.: Recht Frei-
heit Leben), deren Mitglied er seit 2004 sei und die sich für ein unabhän-
giges Kurdistan innerhalb Syriens einsetze, Versammlungen einberufen
und Spendengelder gesammelt. In Syrien habe er zudem mit den kurdi-
schen Parteien Yekîtî (Einheitspartei der Kurden in Syrien) und PKK (Par-
tiya Karkerên Kurdistan, dt: Kurdische Arbeiterpartei) sympathisiert. An-
lässlich der Vorfälle von Qamishli im März 2004 sei er festgenommen und
während zweier Tage festgehalten worden. Nachdem jemand den Behör-
den seine politischen Aktivitäten zur Kenntnis gebracht habe, sei er im
September 2007 vor einem Kaffeehaus in Qamischli festgenommen, von
der politischen Polizei während zehn Tagen in Gewahrsam gehalten und
hiernach in ein Gefängnis nach Damaskus überstellt worden. Während
der Haft sei er unter dem Vorwurf illegaler politischer Aktivitäten gefoltert
und nach dem Aufenthaltsort von Familienangehörigen sowie hohen
Funktionären der kurdischen Freiheitsbewegung gefragt worden. Am
4. Februar 2008 sei er unter Auferlegung der Verpflichtung, sich am
19. Februar 2008 bei der politischen Polizei zu melden und ihr hiernach
als deren Spitzel zu dienen, aus der Haft entlassen worden.
Aus diesen Gründen habe er an eben diesem 19. Februar 2008 zu Fuss
die türkische Grenze passiert und sei in der Folge bei seiner Schwester
E._______ im (…) untergetaucht. Von hier aus sei er zu seiner anderen
Schwester F._______ nach G._______ gereist und habe dort seine Wei-
terreise in die Schweiz in die Wege geleitet.
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Seite 3
A.b Mit Schreiben vom 6. August 2009 ersuchte das BFM die Schweize-
rische Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem
Abklärungsergebnis der Botschaft vom 6. Januar 2010 besitzt der Be-
schwerdeführer einen 2003 in H._______ auf seinen Namen ausgestell-
ten Reisepass, mit welchem er am 11. Februar 2008 legal nach Frank-
reich ausreiste. Ferner werde er in Syrien nicht gesucht.
A.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Ermittlungen der Auslandvertre-
tung gewährt. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2010 er-
folgte eine entsprechende Stellungnahme. Gleichzeitig wurden verschie-
dene, vorwiegend auf die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die
Verfahrensakten abzielende Anträge gestellt.
A.d Mit Schreiben vom 11. März 2010 übermittelte das BFM dem Be-
schwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der Akten,
Hiervon ausgenommen wurden interne Dokumente sowie Aktenstücke,
an welchen ein Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) bestehen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer an-
tragsgemäss eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gewährt.
A.e Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2010 liess der
Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten reichen.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom
18. März 2008 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug.
C.
Auf Gesuch vom 6. April 2010 übermittelte das BFM dem Beschwerde-
führer am 8. April 2008 sämtliche Aktenstücke, in welche er nicht schon
Einsicht erhalten hatte. Entsprechend der Ausführungen in der Verfügung
vom 11. März 2010 (vgl. Bst. A.d) wurden geheimzuhaltende und interne
Aktenstücke vom Einsichtsrecht ausgenommen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2010 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung vom
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Seite 4
26. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter wurde sinngemäss beantragt, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die
vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A16, A17 und A20
respektive das rechtliche Gehör zu diesen (gemeint wohl: zu einer allfälli-
gen Verweigerung der Akteneinsicht) zu gewähren und ihm hiernach eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Be-
weismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten (Flugblätter und Fo-
tografien von Kundgebungsteilnahmen) zu den Akten reichen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 wurde das Gesuch um Ak-
teneinsicht betreffend das Aktenstück A20 (Botschaftsauskunft) gutge-
heissen und im Übrigen wie auch jenes um Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig setzte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses an, welcher am 25. Mai 2010 einbezahlt wurde.
E.b Mit Eingaben von Rechtsanwalt Michael Steiner vom 25. Mai 2010,
vom 18. Juni 2010 und vom 7. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer
eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten reichen, wobei es sich fast
ausschliesslich um in arabischer Sprache gehaltene Internetausdrucke
handelt. Mit Scheiben vom 27. November 2010 brachte der Rechtsvertre-
ter dem Gericht die Mandatsniederlegung zur Kenntnis.
Mit Eingaben des neu mandatierten Rechtsvertreters, Fürsprecher Wer-
ner Spirig, vom 28. März 2011 und vom 12. April 2011 sowie mit eigener
Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2011 (Poststempel) wurden
weitere, gleichartige Dokumente ins Recht gelegt.
E.c Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2011 forderte die zu-
ständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist die
von ihm als massgeblich erachteten arabischsprachigen Textpassagen,
korrekt und vollständig in eine Amtssprache übersetzt, einzureichen.
E-3167/2010
Seite 5
E.d Am 15. Juni 2011 teilte Fürsprecher Werner Spirig dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 brachte der erneut mandatierte erste
Rechtsvertreter dem Gericht das vorliegende Vertretungsverhältnis zur
Kenntnis und reichte – ungeachtet der Feststellungen in der prozesslei-
tenden Verfügung vom 18. Mai 2011 – eine Vielzahl von Internetausdru-
cken in arabischer Sprache zu den Akten.
E.e Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2011 und vom
14. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer die umfangreiche Dokumentati-
on seiner exilpolitischen Aktivitäten um weitere, vorwiegend fremdspra-
chige Schriftstücke ergänzen.
F.
F.a Mit Verfügung vom 2. August 2011 zog das BFM seinen Entscheid
vom 26. März 2010 teilweise in Wiedererwägung. Zur Begründung führte
es hauptsächlich aus, angesichts der aktenkundigen exilpolitischen Aktivi-
täten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss
Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sprächen
jedoch Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Das Asylge-
such des Beschwerdeführers bleibe somit abgelehnt und in Anwendung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG sei demnach seine Wegweisung aus der
Schweiz anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
sei jedoch unzulässig. Er werde daher als Flüchtling vorläufig aufgenom-
men. Das BFM hob deshalb die Ziffern eins, vier und fünf des Verfü-
gungsdispositivs vom 26. März 2010 auf, stellte fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und verfügte, dass die Weg-
weisung zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
F.b Mit Verfügung vom 8. August 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest,
dass mit Erteilung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling der Anfech-
tungsgegenstand der Beschwerde, soweit die Flüchtlingseigenschaft und
den Vollzug der Wegweisung betreffend (Ziffern 1, 4 und 5 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung), als dahingefallen zu bezeichnen und
die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben ist. Aufgrund dieser Sachlage wurde der Beschwerdeführer gleichzei-
tig angefragt, ob er die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos ge-
worden – zurückziehen wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausge-
gangen werde, dass er an seinen Rechtsbegehren festhalte.
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Seite 6
F.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2011 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte.
F.d Mit Eingabe vom 30. November 2011 legte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement (Ausdrucke
seiner – überwiegend in arabischer Sprache gehaltenen - Facebook-
Seite) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 2. August 2011 zog das BFM seine Verfügung vom
E-3167/2010
Seite 7
26. März 2010 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer zufolge
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen wur-
de, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf
die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend ge-
machten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und auf die
Wegweisung.
4.
4.1. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt beziehungsweise den
rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Diese Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hin-
weisen).
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Be-
gründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff.
VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss
Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bil-
den dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässig-
keitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ge-
mäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu beschränken.
Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheim-
haltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein An-
spruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Ak-
teneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt
werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28
VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der
Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Par-
tei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt
und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder
Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BI-
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Seite 8
CKEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f.
zu Art. 29 VwVG).
Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts in
die Akten A 16/1 (Anfrage beim DAP [Dienst für Analyse und Prävention])
und A 17/1 (Antwortschreiben des DAP) und ist festzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 fest-
stellte, dass betreffend diese Aktenstücke keine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts vorliege, weswegen es die (Eventual-)Anträge auf Einsicht in
diese Akten sowie auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die-
se Akten abwies. Das Aktenstück A 20/1 (Botschaftsantwort) wurde dem
Beschwerdeführer – unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhal-
tungsgründen – zur Kenntnis gebracht. Damit kann dieser Verfahrens-
mangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung
des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9.1).
4.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da sie es un-
terlassen habe, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, ihm das
Recht zur Nennung von Gegenbeweismitteln einzuräumen, die Echtheit
eines eingereichten Beweismittels (Ausweis der MAF) zu überprüfen und
das Ergebnis dieser Abklärung zu würdigen. Hierzu ist festzuhalten, dass
die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise abzu-
nehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter
Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht
erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa
weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder – gerade umgekehrt –
die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
(antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Die Vorinstanz
konnte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der
bestehenden Akten als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrele-
vant beurteilen, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentli-
chen Punkten unstimmig sind (dazu nachfolgend E. 6.3 ff.), weshalb sie in
antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten konnte, den Beschwer-
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Seite 9
deführer ergänzend anzuhören oder weitere Beweismittel einzufordern
respektive vertieft zu würdigen.
4.4. Weiter wird in der Beschwerdeeingabe gerügt, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der syrischen Botschaft unklare
Fragen ("wanted") gestellt und nicht offen gelegt habe, wie entsprechen-
de Abklärungen vorgenommen respektive bei welcher Behörde die Infor-
mationen erhältlich gemacht worden seien. Hierzu ist zu bemerken, dass
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich ist, was
mit "wanted" gemeint ist, weswegen diese Fragestellung keineswegs eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Es erübrigt sich deshalb, wei-
ter darauf einzugehen. Bezüglich der Rüge, wonach das BFM nicht offen-
gelegt habe, wie und unter Beizug welcher Behörde die Botschaftsabklä-
rungen vorgenommen worden seien, ist festzustellen, dass die Behörde
gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Ak-
ten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen
die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Bot-
schaftsauskünften ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausfüh-
rungen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann würde die Of-
fenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezoge-
nen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren
beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung,
die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen offenzulegen, weshalb die
Vorinstanz auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt hat. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass dem Bundesverwal-
tungsgericht das Vorgehen bei Botschaftsabklärungen in ausreichendem
Masse bekannt ist, um deren Zuverlässigkeit abschätzen zu können.
4.5. Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Fall N (…) rechtswidrig nicht ge-
würdigt habe, kann auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4.3.) verwie-
sen werden, wonach das BFM zur Abnahme von Beweisanerbieten nicht
grenzenlos verpflichtet ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Auf das inhaltliche Vor-
bringen, wonach aus der Botschaftsantwort, eine Person werde nicht ge-
sucht, nicht gefolgert werden könne, dass dieselbe nicht asylrelevant ver-
folgt werde, wird im Rahmen der materiellen Prüfung der Asylvorbringen
(vgl. E. 6.2) zurückzukommen sein. Im Hinblick auf eine allfällige Gehörs-
verletzung kann bereits an dieser Stelle Folgendes festgehalten werden:
Aufgrund der Botschaftsantwort und der grundsätzlichen Zuverlässigkeit
von Botschaftsabklärungen in Syrien durfte die Vorinstanz davon ausge-
hen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien
E-3167/2010
Seite 10
nicht gesucht wurde, weswegen sie auch nicht gehalten war, diesbezüg-
lich weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb,
da vorliegend kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die in je-
der Hinsicht negativ verlaufenden Nachfragen betreffend die Person des
Beschwerdeführers seien Folge von bewusster Fehlinformation seitens
der syrischen Behörden oder mangelhafter Abklärung durch die Bot-
schaft. An der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die
betreffend den Beschwerdeführer durchgeführte Botschaftsabklärung zu-
verlässig ist, vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, zumal einzelne wenige fehlerhafte
Botschaftsabklärungen nicht alle Botschaftsabklärungen als unzuverläs-
sig erscheinen lassen können (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.2). Somit
ist auch in dieser Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu ver-
neinen. Schliesslich kann ausgeschlossen werden, dass aus dem Dossier
N (…) relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewonnen
werden können, weswegen darauf verzichtet werden konnte, dieses Dos-
sier beizuziehen.
4.6. Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer erho-
bene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt
respektive seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ver-
letzt, weitestgehend als unbegründet. An dieser Feststellung vermögen
auch die weiteren, teilweise wenig logischen Elemente der rund acht Sei-
ten umfassenden Begründung der besagten Rügen nichts zu ändern,
weshalb auf weitreichendere Ausführungen verzichtet werden kann. Im-
merhin ist festzuhalten, dass vorliegend – entgegen der Behauptung in
der Rechtsmittelschrift – der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Be-
fragungen des Beschwerdeführers, seiner zahlreichen schriftlichen Ein-
gaben und der Botschaftsabklärung hinreichend erstellt ist.
4.7. Zusammenfassend besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung
des BFM vom 26. März 2010 – soweit sie durch die Verfügung des BFM
vom 2. August 2011 nicht aufgehoben wurde – aus formellen Gründen
aufzuheben. Der Antrag, die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 sei
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache dem
BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
ist deshalb abzuweisen.
5.
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Seite 11
5.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht
als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzu-
folge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da sei-
nen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Einerseits habe er die Asylbehörden durch erwiesenermassen falsche
Angaben (zum Reiseweg und zum Zeitpunkt seiner Ausreise) absichtlich
getäuscht. Angesichts der zuverlässigen Abklärungen der Schweizeri-
schen Vertretung in Damaskus sei seinen wesentlichen Asylvorbringen
die Grundlage entzogen. Andererseits erwiesen sich auch weitere seiner
Aussagen als widersprüchlich respektive realitätsfremd.
6.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich in materieller Hinsicht als
Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit der Verfolgungsvorbringen geschlossen worden sei.
Das BFM stützt seine Feststellungen weitestgehend auf die Ergebnisse
der Botschaftsabklärung vom 6. Januar 2010, gemäss welchen der Be-
schwerdeführer syrischer Staatsbürger und Inhaber eines in H._______
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Seite 12
ausgestellten Passes ist, Syrien am 11. Februar 2008 Richtung Frank-
reich verlassen hat und von den heimatlichen Behörden nicht gesucht
wird.
Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zunächst den Be-
weiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellt und insbesondere rügt,
dass weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekannt-
gegeben werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a
und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern,
wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung
es erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften
ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. So-
dann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Iden-
tität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen
Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 2004
Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der
Quelle der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhal-
ten, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklä-
rungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht grundsätzlich zuver-
lässig und zutreffend sein sollten. Vorliegend beschränkten sich die Ab-
klärungen zudem – wie der Botschaftsanfrage und -antwort entnommen
werden kann (welche den Beschwerdeführern offen gelegt wurden) –
darauf, in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer einen syrische
Reisepass besitzt, ob er Syrien legal verlassen hat und ob er allenfalls
von den syrischen Behörden gesucht wird.
Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die
Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse grund-
sätzlich korrekt. Namentlich ist es der Auslandvertretung über Verbin-
dungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-7460/2010 vom 25. November 2010 E. 5.6,
E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die
Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden,
ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten
erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfah-
rungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Botschaft in
Damaskus resultierenden Ergebnisse in aller Regel zuverlässig, weshalb
ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art.
40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivil-
prozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist (vgl. zur
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Verwendung der COI-Standards durch das Bundesverwaltungsgericht
BVGE 2010/54 E. 7.5.1 S. 798 f.).
Dennoch ist der Einwand in der Eingabe vom 20. Juni 2011, wonach die
Auskunft, der Beschwerdeführer werde von den Heimatbehörden "nicht
gesucht" ("Il n' est pas recherché par les autorités syriennes"), für sich
nicht auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungsinteresses schliessen
lasse, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Wie das Bundesverwal-
tungsgericht schon mehrfach festgestellt hat, können sich in Anbetracht
der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel dar-
an ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger
wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. Ur-
teil D-4731/2009 vom 20. April 2011). Dem Beschwerdeführer ist damit
insoweit beizupflichten, dass der Auskunft, wonach der Beschwerdeführer
nicht gesucht werde, für sich kein erheblicher Beweiswert beizumessen
ist.
Indessen ist im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, weshalb die An-
gaben der Botschaft zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Ausreise
des Beschwerdeführers anzuzweifeln wären. Der Erklärungs- und Ent-
kräftungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich die Angaben
der Auslandvertretung auf eine andere Person beziehen würden, für wel-
che die Identität des Beschwerdeführers "verwendet" worden sei, vermag
schliesslich in keiner Hinsicht zu überzeugen. Im Hinblick auf die Ausreise
des Beschwerdeführers bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes,
als dass dieser Syrien am 11. Februar 2008 unter Verwendung seines ei-
genen Reisepasses über den streng kontrollierten internationalen Flugha-
fen von Damaskus legal nach Frankreich verlassen konnte. Dies wieder-
um lässt darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum
Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte, da es ihm keines-
falls gelungen wäre, die strengen Passkontrollen zu passieren, wäre er
aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten den heimatlichen Be-
hörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen.
Mit anderen Worten ergibt sich die Erkenntnis, dass der Beschwerdefüh-
rer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden nicht ge-
sucht wurde, zwar nicht direkt aus dem entsprechenden Passus in der
Botschaftsauskunft ("Il n' est pas recherché par les autorités syriennes"),
indessen lassen die offensichtlich vertrauenswürdigen Angaben zu den
Modalitäten seiner Ausreise ("Il a quitté la Syrie pour aller en France le
11.02.2008") keinen anderen Schluss zu.
E-3167/2010
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6.3. Mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Syrien am
11. Februar 2008 Richtung Frankreich verlassen hat, ist den nach diesem
Zeitpunkt zugeordneten Vorfällen die Grundlage entzogen. Namentlich
kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er am
19. Februar 2008 bei der politischen Polizei in Quamishli vorgesprochen
habe (Akten BFM A1 S. 6, A14 S. 14), da er sich zu diesem Zeitpunkt
nachweislich nicht mehr in Syrien aufgehalten hat.
6.4. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal über
den Flughafen von Damaskus ausreisen konnte, beschlägt ferner auch
die Glaubhaftigkeit der aussagegemäss unmittelbar hiervor erfolgten,
fluchtbegründenden Inhaftierung.
Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer an, vom syrischen Sicherheits-
dienst im September 2007 unter dem Vorwurf illegaler politischer Aktivitä-
ten festgenommen und unter Folter zu den Aufenthaltsorten von Funktio-
nären der kurdischen Freiheitsbewegung befragt worden zu sein. Am
4. Februar 2008 sei er unter Auferlegung einer auf den 19. Februar 2008
festgesetzten Meldepflicht aus der Haft entlassen worden, damit er hier-
nach als Spitzel fungieren könne. Dass das diktatorische syrische Re-
gime ihn an eben diesem 19. Februar 2008 kontrolliert hätte ausreisen
lassen, ist mit dessen typischer Vorgehensweise nicht zu vereinbaren.
Abgesehen davon würde eine Person, welche im unmittelbaren Fokus
des staatlichen Sicherheitsdienstes steht, nach der allgemeinen Logik
des Handelns eine Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von
Damaskus unter allen Umständen vermeiden, da dort das Risiko viel zu
hoch wäre, von den Behörden gefasst zu werden.
6.5. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass auch die
geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der MAF in wesentlichen Punk-
ten von diversen Unstimmigkeiten geprägt sind. Beispielsweise führte der
Beschwerdeführer einerseits aus, seit 2004 für den Menschenrechtsver-
ein zu arbeiten (A1 S. 5), um wenig später anzugeben, ab 2002 für die
MAF tätig gewesen zu sein (A1 S. 8). Der diesbezügliche Erklärungsver-
such in der Rechtsmitteleingabe, wonach ein Unterschied zwischen "ar-
beiten" und "tätig werden" bestehe, vermag nicht zu überzeugen. Betref-
fend die weiteren Unstimmigkeiten kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden,
zumal der politische Hintergrund des Beschwerdeführers – angesichts
der festgestellten Unglaubhaftigkeit der angeblich ausreisebegründenden
Inhaftierung – für die vorliegende Würdigung nicht von Belang ist.
E-3167/2010
Seite 15
6.6. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
7.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Auf-
enthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf eine solche (vgl. Art.
32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR
142.311]). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht die
Wegweisung angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend
gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Weg-
weisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzu-
weisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 200.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.310.2]). Wie vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 4.3), litt je-
doch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem
Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar geheilt, da das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
7. Mai 2010 bezüglich des Aktenstückes A20 das Akteneinsichtsgesuch
guthiess. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das
Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid ge-
langt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE
keine Kosten aufzuerlegen sind. Mithin ist dem Beschwerdeführer der am
25. Mai 2010 geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten
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Seite 16
9.2. Dem Beschwerdeführer ist infolge der teilweisen Gegenstandslosig-
keit sowie des geheilten Verfahrensmangels zu Lasten des BFM eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungs-
kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 so-
wie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens
(zu zwei Dritteln) um einen Drittel zu reduzieren ist.
Seitens des vormaligen Rechtsvertreters (Fürsprecher Werner Spirig)
wurde keine Kostennote eingereicht. Indessen ist auf die Nachforderung
einer solchen zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegen-
den Verfahren der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Die Aufwendungen des vormaligen Rechtsvertreters beschränkten
sich auf zwei weitgehend kommentarlose Beweismitteleingaben (vom
28. März 2011 und von 12. April 2011), ein Gesuch um Fristverlängerung
(vom 3. Juni 2011) und eine Mitteilung der Mandatsniederlegung (vom
15. Juni 2011). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung diesbezüglich auf
Grund der Akten auf pauschal Fr. 600.– festzusetzen und entsprechend
dem Grad des Durchringens um einen Drittel auf Fr. 400.– zu reduzieren.
Von der aktuellen Rechtsvertretung (Rechtsanwalt Michael Steiner) wur-
den mit Eingaben vom 27. November 2010 und vom 20. September 2011
zwei Kostennoten eingereicht. Das darin insgesamt ausgewiesene Hono-
rar (Stundenansatz von Fr. 230.–) von total Fr. 2739.45 ist auf Fr. 2100.–
zu kürzen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Be-
schwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Dabei
ist zunächst zu berücksichtigen, dass – entgegen der offensichtlichen
Kenntnis der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seitens des Rechts-
vertreters und ungeachtet der Feststellungen in der prozessleitenden Ver-
fügung vom 18. Mai 2011 – eine Vielzahl von fremdsprachigen, unüber-
setzten und damit nicht entscheidrelevanten Beweismitteln zu den Akten
gereicht wurden. Zudem überschreitet die nicht weniger als 20 Seiten um-
fassende Rechtsmitteleingabe, beinhaltend eine Vielzahl an weitschwei-
fenden und teilweise redundanten Ausführungen zur Begründung von – in
verschiedenen anderen Verfahren gleichsam wiederkehrenden und teil-
weise als geradezu trölerisch zu bezeichnenden – formellen Rügen, den
Rahmen des als notwendig zu bezeichnenden Vertretungsaufwands bei
Weitem. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte und im erwähnten Um-
fang zu kürzende Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteient-
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Seite 17
schädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 1400.– (inkl. Aus-
lagen und MWSt) festzusetzen.
Nach dem Gesagten ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1800.– (inkl.
Auslagen und MWSt) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 25. Mai 2010 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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