B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3167/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Somalia,
beide vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, ein somalischer
Staatsangehöriger aus Mogadischu, suchte am 2. Januar 2009 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 trat das Bundes-
amt für Migration (BFM; heute SEM) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG [SR142.31] auf dessen Asylgesuch nicht ein und verfügte die Weg-
weisung nach Italien. Am 27. Juli 2011 hob es die Verfügung vom 26. Mai
2009 auf und nahm das nationale Verfahren in der Schweiz wieder auf. Mit
Verfügung vom 8. September 2011 stellte das BFM fest, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
B.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 an das BFM liess der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin – unter Beilage von deren Vollmacht vom 10. Ok-
tober 2011 – für diese und zwei Kinder (B._______ und D._______) um
Asyl in der Schweiz und um Einreisebewilligung nachsuchen. Zur Begrün-
dung machte er geltend, aufgrund der Kriegssituation in Somalia seien die
Beschwerdeführerin und die Kinder ständig auf der Flucht vor den Al-
Shabaab Milizen und hätten kaum genug zu essen und zu trinken. Ein wei-
terer Verbleib in Somalia sei nicht zumutbar.
C.
Auf entsprechende Aufforderung des BFM vom 24. Oktober 2013 teilte der
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. November 2013 mit, die Beschwer-
deführerin lebe mit den Kindern im Dorf E._______, in der Region
F._______, etwa (…) Kilometer von Mogadischu entfernt. Die Lebenssitu-
ation sei prekär, sie hätten kaum genügend Nahrung und würden abwechs-
lungsweise von den Al-Shabaab Milizen und Regierungstruppen kontrol-
liert und drangsaliert.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2013 teilte das BFM dem
Rechtsvertreter mit, das Verfahren werde schriftlich geführt. Gleichzeitig
forderte es die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 sowie
die Säumnisfolge auf, innert Frist eine ihr zurechenbare Willensäusserung,
dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz
durch Asyl ersuche sowie eine Stellungnahme zum Fragenkatalog des
BFM einzureichen.
E-3167/2014
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter die von ihm
am 14. Januar 2014 verfassten Antworten zu den vom BFM gestellten Fra-
gen, ergänzt durch eine von der Beschwerdeführerin in englischer Sprache
abgefassten und unterschriebenen Text vom 25. Januar 2014 ein, wonach
alles in der Eingabe vom 14. Januar 2014 Geschriebene wahr sei und mit
dem Erlebten übereinstimme. Sie und ihre Kinder würden in Somalia ver-
folgt und bedürften den Schutz der Schweiz.
Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, sie gehöre dem Clan G._______ an. Sie sei im September 2007 mit
ihrem nach Brauch angetrauten Ehemann, der gemeinsamen Tochter
H._______, der ersten Frau ihres Ehemannes und deren beiden Kindern
D._______ und B._______ ins Flüchtlingslager I._______ in Äthiopien ge-
flüchtet. Nach einer Kontrolle durch äthiopische Soldaten seien einige
Männer aus dem Flüchtlingslager verschwunden, worauf der Ehemann
Angst bekommen und das Flüchtlingslager im Juni 2008 in Richtung Eu-
ropa verlassen habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien im
Lager geblieben. Die erste Frau des Ehemanns und ihr Sohn D._______
seien nach Somalia zurückgekehrt, wo sie bei der Geburt ihrer Tochter
B._______ gestorben sei. Die beiden Kinder seien bei ihrer Grossmutter
geblieben. Der Ehemann habe seine erste Frau bei der Anhörung deshalb
nicht erwähnt, weil sie zum damaligen Zeitpunkt bereits gestorben gewe-
sen sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Tochter H._______ bis März
2010 im genannten Flüchtlingslager geblieben. Als alleinstehende Mutter
habe sie dort nicht mehr bleiben können. Anschliessend seien sie nach
E._______ (vgl. Bst. C) gegangen. Im Mai 2010 sei H._______ wegen
mangelnder Ernährung gestorben. Zurzeit lebe die Beschwerdeführerin mit
den Kindern ihres Ehemannes, D._______ und B._______, ausserhalb
von Mogadischu an wechselnden Orten auf der Flucht vor ihren Verfolgern.
Sie möchten nicht in Somalia bleiben, da sie auf kein soziales Netz und
keine unterstützende Familie zählen könnten.
F.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass
D._______ vermutlich von der Al-Shabaab Miliz erschossen worden sei,
als diese die Hütte der Familie im Dorf J._______ gestürmt hätten. Sie
selbst sei nicht zu Hause gewesen. Daher ersuche sie, ihr und ihrer Tochter
eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Zur Untermauerung
wurde ein Foto des toten Knaben eingereicht.
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Seite 4
G.
Mit einem internen Abschreibungsbeschluss vom 13. Mai 2014 schrieb die
Vorinstanz das Asylgesuch aus dem Ausland für D._______ als gegen-
standslos geworden ab.
H.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 – eröffnet am 14. Mai 2014 – verweigerte
das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
I.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des BFM vom 13. Mai
2014 aufzuheben, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind sei die Einrei-
sebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens
zu erteilen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessfüh-
rung ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 setzte die zuständige Instrukti-
onsrichterin Frist zur Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht mit Origi-
nalunterschrift der Beschwerdeführerin, nachdem die Unterschrift auf der
Vollmacht vom 10. Oktober 2011 ein anderes Erscheinungsbild zeige als
die Bestätigung vom 25. Januar 2014 und letztlich nicht erstellt scheine, ob
das Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsvertreter und Beschwerdefüh-
rerin überhaupt bestehe.
K.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht
datiert vom 7. Juli 2014 nach und führte aus, die Unterschrift auf der Voll-
macht entspreche vom Erscheinungsbild her derjenigen auf der Vollmacht
vom 10. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin sei de facto Analphabetin.
Sie habe deshalb keine Unterschrift mit stets ähnlichem Erscheinungsbild.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 verzichtete die Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleich-
zeitig lud sie das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2014, die den Beschwerdeführe-
rinnen zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die
Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung
des Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Die Einreichung eines Asylgesuchs stellt ein relativ höchstpersönliches
Recht dar. Dementsprechend müssen urteilsfähige Personen ein Asylge-
such selbständig, das heisst ohne die Hilfe eines Vertreters, einreichen.
Der Mangel eines nicht selbständig eingereichten Asylgesuchs kann indes-
sen unter anderem geheilt werden, wenn das Gesuch durch die asylsu-
chende Person persönlich bestätigt wird.
Im vorliegenden Fall wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin von
deren Rechtsvertreter eingereicht. Bei der Beschwerdeführerin handelte es
sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um eine urteilsfähige und
mündige Person, weshalb sie selbständig um Asyl hätte nachsuchen müs-
sen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab sie nun aber – auch
E-3167/2014
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im Namen der Kinder – eine persönliche Stellungnahme ab, womit der
Mangel des nicht selbständig gestellten Asylgesuchs der Beschwerdefüh-
rerin im erstinstanzlichen Verfahren als geheilt zu erachten ist.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
rerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl.
BVGE 2015/2).
2.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52
Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen
Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Per-
son, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3
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AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE
2011/10 E. 3.3 S. 126).
3.
Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizeri-
schen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1601/2012 vom
14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführerinnen im Ausland befin-
den, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 7. Dezember 2011 richtigerweise
als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, noch immer seien Teile
Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregie-
rung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit be-
treffe jedoch die gesamte somalische Bevölkerung. Den Akten könnten
keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte entnommen werden, dass den
Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Zwar sei nicht auszuschliessen,
dass die Al-Shabaab die Beschwerdeführerin und deren Familie belästigt
habe und es gar zur Tötung des Stiefsohnes gekommen sei, auch wenn
hierzu nähere Angaben und Beweismittel fehlen würden. Aus diesem To-
desfall – wenn auch von grosser persönlicher Tragik – könne keine Einrei-
serelevanz für die Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden. Gemäss öf-
fentlich zugänglichen Quellen sei die Al-Shabaab bereits im Februar 2014
von der AMISOM aus der Stadt K._______ vertrieben worden. Daher sei
es nicht glaubhaft, dass es sich bei der Tötung des (…) Stiefsohnes am 23.
April 2014 um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe respektive es je-
mals zu einer einreiserelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerinnen
durch die Al-Shabaab gekommen sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar,
weswegen sich die Beschwerdeführerinnen freiwillig von E._______, wo
die Al-Shabaab bereits Ende 2012 vertrieben worden sei, nach K._______
hätten begeben sollen. Es sei ihnen frei gestanden, in E._______ zu blei-
ben oder nach Mogadischu zurückzukehren, wo die Kinder zuvor gelebt
hätten und wo sich die Familie des Vaters beziehungsweise des Eheman-
nes aufhalte. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu
habe dazu geführt, dass im Jahr 2013 tausende ehemals geflohene und
intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückgekehrt seien.
Es könne dort zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation ext-
remer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen werden, die als
E-3167/2014
Seite 8
dermassen intensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte
Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2015 vom 17. September 2013, E.
8.5.5 f.). Das BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabaab nie ein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber den Beschwerdeführerinnen
bestanden habe.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten in der Rechtsmittelschrift entgegen,
sie hätten nicht in E._______ bleiben können und seien bereits 2012 von
dort geflüchtet, also zur Zeit als die Al-Shabaab noch dort gewesen sei.
Zudem hätten sie dort keine Lebensgrundlage gehabt, die eine Tochter sei
ja dort verhungert. Unter diesen Umständen erscheine es als zynisch,
wenn das BFM behaupte, sie hätten in E._______ bleiben können. Auch in
Mogadischu hätten sie nicht in Sicherheit leben können, die Al-Shabaab
Miliz habe zwar in der Stadt nicht mehr Macht, sei jedoch in der Stadt prä-
sent und verübe eine Guerillataktik. Erst vor wenigen Tagen habe die Al-
Shabaab in Mogadischu einen Angriff auf das somalische Parlament ver-
übt, der 24 Todesopfer gefordert habe (vgl. Beilage 2). Zudem hätten es
alleinstehende Mütter in Somalia besonders schwer (vgl. Beilage 3). Somit
ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib in Soma-
lia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarerer Zukunft von einer
Verfolgung betroffen wären. Zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann
beziehungsweise Vater bestehe eine enge Beziehung, weshalb die gesetz-
lichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art.
51 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung der Vorinstanz gegeben seien.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Leben in
Somalia geltend gemachten Kriegswirren (allgemeine Probleme) nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, da Unruhen in ei-
nem Land für praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Prob-
lemen führen und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes betrachtet werden können.
5.2 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den geltend ge-
machten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt.
Die Vorinstanz hält richtigerweise fest, dass, ohne die Situation in Somalia
verharmlosen zu wollen, grosse Teile von Zentral- und Südsomalia nicht
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mehr im Einflussbereich der Al-Shabaab-Milizen stehen. Die Beschwerde-
führerin macht zur Begründung des Einreisegesuchs geltend, ständig auf
der Flucht vor den Al-Shabaab-Milizen zu sein. Nähere Angaben dazu wer-
den indes nicht gemacht. Der Tod von D._______ war sicher sehr tragisch.
Die Vorinstanz stellte aber zu Recht fest, dass einerseits keine konkreten
Angaben über die Umstände dazu gemacht werden und keine Beweismit-
tel für eine Urheberschaft der Al-Shabaab-Milizen bestehen und anderer-
seits keine gezielte Verfolgung erkennbar ist. Aus diesem Grund ist nicht
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Behelligungen seitens der Al-
Shabaab zu gewärtigen haben. Dies umso weniger, als die Präsenz der Al-
Shabaab in Mogadischu, wohin sich die Beschwerdeführerin mit
B._______ begeben kann, sollte sie sich zurzeit nicht bereits dort aufhal-
ten, nach der offiziellen Vertreibung aus der Hauptstadt Somalias im Au-
gust 2011 merklich zurückgegangen ist, was zwischenzeitlich auch zur
Rückkehr zahlreicher intern vertriebener Somalier nach Mogadischu ge-
führt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2013/27 ausdrück-
lich festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu gesamthaft
gesehen dahingehend deutlich verbessert hat, als flächendeckende
Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr stattfinden (vgl.
a.a.O. E. 8.5.5 S. 392 sowie Urteil des BVGer D-1806/2014 vom 27. Mai
2014 E. 6.8 S. 8).
5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht für
alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem
Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko, Op-
fer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Speziell ge-
fährdet sind diesbezüglich Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrie-
ben sind oder einem Minderheitenclan angehören (vgl. BVGE 2014/27
E. 5.2 ff.).
5.3.1 Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin-
nen auf sich alleine gestellt sind oder auf männliche Unterstützung inner-
halb der Familie zählen können.
5.3.2 Aus den Akten im Asylverfahren des Ehemannes ergibt sich, dass
sich in Mogadischu noch die Mutter des Ehemannes und insbesondere
auch drei Onkel väterlicherseits aufhalten (vgl. vorinstanzliche Akten des
Ehemannes A30/11, Antwort 34). Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin und das Kind sich nicht schutzlos in Somalia
aufhalten müssen. Anderes lässt sich den Akten jedenfalls nicht entneh-
men. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar
E-3167/2014
Seite 10
2014 zwar geltend machte, seit Mai 2010 habe sie keinen festen Aufent-
haltsort, ihr Ehemann aber anlässlich der Anhörung am 8. Oktober 2010
angab, er habe gehört, sie sei nach Mogadischu eingereist (vgl. A30/11,
Antwort 14), was gewisse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin in Bezug auf die Aufenthaltssituation aufkommen lässt.
5.4 Somit ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine aktuelle
Gefährdung aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20
AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch
eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz zu vernei-
nen (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Zwar lebt der nach Brauch angetraute
Ehemann respektive Vater in der Schweiz, von einer engen Beziehung zu
ihm ist aber nicht auszugehen, zumal sie seit dessen Weggang aus Äthio-
pien im Jahre 2008 örtlich voneinander getrennt leben und er bei seiner
Anhörung zu Protokoll gab, er habe seine (damals zweite; Anmerkung Bun-
desverwaltungsgericht) Frau nicht mehr gesucht, habe selber Probleme
gehabt und sehr selten habe sie ihn kontaktiert (vgl. A30/11, Antwort 20).
Die Vorinstanz hat deshalb den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
5.5 Im Übrigen wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe Art. 51 Abs. 2
AsylG zu Unrecht nicht angewandt, mithin Bundesrecht verletzt. Hierzu ist
festzuhalten, dass diese Bestimmung mit der am 1. Februar 2014 in Kraft
getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben wurde
(AS 2013 3475, 5357) und auf am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht
mehr zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/41). Der Vollständigkeit hal-
ber ist anzufügen, dass auch Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht zum Tragen kommt,
da es bereits an der Grundvoraussetzung dafür, nämlich der zuerkannten
Flüchtlingseigenschaft mangelt, weil der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men wurde. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann res-
pektive Vater der Beschwerdeführerinnen vor seiner Flucht in Bigamie
lebte, was als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
gelten würde (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
8457/2015 vom 14. April 2016 E. 2.7).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3167/2014
Seite 11
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2014 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist im Urteilszeit-
punkt darüber zu befinden.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da die
Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussicht-
los waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3167/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und an das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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