B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3167/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 4. März 2013
illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 11. März 2013 fand die
Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 5. Dezember 2014 die Anhö-
rung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, habe aber von sei-
ner Geburt bis zur Ausreise Ende Oktober 2012 in B._______, Äthiopien,
gelebt, zuletzt mit seiner Mutter und seinem Bruder C._______. Seine El-
tern hätten der Ethnie der Tigrinya angehört. Der Vater sei (…) gestorben.
Seine Mutter sei im Jahre (…) mit seinen drei älteren Brüdern D._______,
E._______ und F._______ nach Eritrea gegangen, später aber nach Äthi-
opien zurückgekehrt. Im Jahre (…) (äthiopischer Kalender: 1990) seien er
und seine Mutter wegen des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien von
den äthiopischen Behörden festgenommen worden. Nach zwei Tagen
seien sie von den Behörden in ihr Wohnhaus gebracht worden, da diese
die Herausgabe von Dokumenten verlangt hätten. Sie hätten jedoch fest-
gestellt, dass alle ihre Habseligkeiten verschwunden seien. Sie seien da-
raufhin wieder ins Gefängnis gebracht, aber nach sieben Tagen freigelas-
sen worden, da seine Mutter geschrien und Lärm gemacht habe. In der
Folge sei seine Mutter psychisch erkrankt, und er und sein Bruder
C._______ seien dann von einem Nachbarn aufgenommen worden, weil
ihre Mutter nicht mehr für sie habe sorgen können. C._______ sei im (…)
2011 getötet worden, nachdem er mit Nachbarskindern in Streit geraten
sei. Der Mord an seinem Bruder sei jedoch von den Behörden nicht unter-
sucht worden. Er selber sei von den Nachbarn auch beschimpft und zur
Rückkehr nach Eritrea aufgefordert worden. Er habe nicht arbeiten und
sich nicht frei bewegen können. Schliesslich habe der Nachbar, bei wel-
chem er gelebt habe, ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe be-
fürchtet, das gleiche Schicksal zu erleiden wie sein Bruder, und sich eine
bessere Zukunft gewünscht. Er habe kein Identitätsdokument, da die Be-
hörden seines Herkunftsorts sich geweigert hätten, ihm ein solches auszu-
stellen. Jedoch sei er im Besitz der Identitätskarte seiner Mutter, welche
diese ihm vor der Verhaftung im Jahre (…) anvertraut habe.
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Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine angeblich
für seine Mutter ausgestellte eritreische Identitätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 (eröffnet am 17. April 2014) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2015 erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren
Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er eine eritreische Identitätskarte in
Kopie sowie eine Geburtsurkunde, welche angeblich beide seinem Bruder
E._______ gehören, ein Schreiben der Gemeinde B._______ in Kopie so-
wie eine Fürsorgebestätigung des G._______ vom 13. Mai 2015 ein.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original
der Bestätigung der Gemeinde B._______ inklusive Übersetzung zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer-
deführer sei vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren worden und besitze
damit gemäss äthiopischem Recht die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es
sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich daran nach der Unabhängig-
keit Eritreas etwas geändert habe, da er nicht geltend gemacht habe, er
oder seine Eltern hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte, angeblich seiner Mutter gehö-
rende eritreische Identitätskarte vermöge an diesen Feststellungen nichts
zu ändern. Es handle sich hierbei um ein Identitätsdokument einer Drittper-
son, welches nichts über seine Staatsangehörigkeit auszusagen vermöge.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm in Äthiopien er-
lebten Nachteilen seien Ausdruck der schwierigen wirtschaftlichen und so-
zialen Verhältnisse in diesem Land. Von diesen seien jedoch viele Perso-
nen betroffen, und sie seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe keine Probleme mit
den dortigen Behörden gehabt. Seine Vorbringen vermöchten daher den
Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Im Weiteren würden
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle
der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Äthiopien
herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Ferner würden sich den Akten
auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei
jung und gesund und verfüge über eine Schulbildung sowie eine gewisse
berufliche Ausbildung.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde daran fest, eritrei-
scher Staatsangehöriger zu sein. Durch die von ihm eingereichten Identi-
tätsdokumente, die inhaltlich mit seinen Angaben zu den Personalien sei-
ner Familienangehörigen übereinstimmen würden, sei erstellt, dass seine
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Mutter und sein Bruder E._______ im Jahre (…) die eritreische Staatsan-
gehörigkeit erworben hätten. Hieraus könne geschlossen werden, dass
auch er zusammen mit seinen Angehörigen die eritreische Staatsangehö-
rigkeit erworben und damit seine ursprüngliche äthiopische Staatsbürger-
schaft verloren habe. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er mithilfe
seines Pflegevaters versucht habe, als äthiopischer Staatsangehöriger an-
erkannt zu werden, die Behörden ihm dies jedoch verweigert hätten und er
demnach seinen Aufenthalt in Äthiopien nicht habe legalisieren können.
Seine eritreische Staatsangehörigkeit werde durch das beiliegende Schrei-
ben der Gemeinde B._______ bestätigt. Das SEM sei anzuweisen, seine
Angaben mittels einer Botschaftsabklärung zu überprüfen. Er habe in Äthi-
opien kein menschenwürdiges Leben mehr führen können und den psychi-
schen Druck nicht mehr ertragen, welcher durch seinen illegalen Aufent-
halt, die Ermordung seines Bruders, die diesbezügliche Untätigkeit der Be-
hörden, die Belästigungen und Erniedrigung durch Drittpersonen, die Tren-
nung von seiner Familie und die Befürchtung, dasselbe Schicksal wie sein
Bruder zu erleiden, entstanden sei. Seine Angaben seien widerspruchsfrei
und plausibel und damit glaubhaft. Als eritreischer Staatsangehöriger
könne er nicht nach Äthiopien zurückkehren und in Eritrea sei die allge-
meine Situation für junge Menschen noch schlechter. Er müsse dort mit
einer asylrechtlich relevanten Gefährdung rechnen. Es sei ihm daher ge-
mäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Weil er nicht äthiopischer Staatsan-
gehöriger sei, sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien unzulässig und
unmöglich. Ebenso sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzuläs-
sig und unzumutbar, weil ihm dort eine menschenunwürdige Behandlung,
willkürliche Inhaftierung und ein langer Militärdienst drohen würden.
6.
6.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass aufgrund der Ak-
tenlage davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei äthi-
opischer Staatsangehöriger. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente von zwei Personen, bei
welchen es sich nach seinen Angaben um seine Mutter und einen Bruder
handelt, vermögen seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht
zu belegen. Selbst wenn es sich bei den Personen tatsächlich um seine
Familienangehörigen handeln sollte und diese somit allenfalls die eritrei-
sche Staatsbürgerschaft erworben haben sollten, ist nicht davon auszuge-
hen, dass dieser Umstand sich auf die äthiopische Nationalität des Be-
schwerdeführers ausgewirkt hätte (vgl. hierzu Urteil des BVGer
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E-1206/2013 vom 23. Dezember 2013, E. 4.4 m.w.H.). Dass der Beschwer-
deführer selbst am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen und
dadurch seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätte, kann ange-
sichts seines damaligen Kindesalters von vornherein ausgeschlossen wer-
den. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der Behörden
von B._______ vermag weder die angeblichen vergeblichen Bemühungen
des Beschwerdeführers um die Ausstellung eines äthiopischen Identitäts-
dokuments noch einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu be-
legen. Zumal er zu Protokoll gab, er habe selber nie irgendein Identitäts-
dokument besessen, ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die
Angabe der dieses Dokument ausstellenden äthiopischen Behörde beruht,
er habe die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. In Anbetracht der
klaren Aktenlage ist keine Notwendigkeit für eine diesbezügliche Bot-
schaftsabklärung ersichtlich, weshalb der entsprechende Antrag des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist.
Das Motiv für die geschilderte Tötung seines Bruders C._______ im Jahre
2011 ist nicht bekannt, weshalb aus diesem Ereignis nicht auf eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen wer-
den kann. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass in den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten
in seinem Herkunftsland Äthiopien mangels hinreichender Intensität keine
asylrelevante Verfolgung erblickt werden kann. Insbesondere haben diese
nicht eine derartige Intensität erreicht, dass von einem unerträglichen psy-
chischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen
wäre (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
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Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien wird praxisgemäss als gene-
rell zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Zudem ergeben sich
aus den Akten keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen.
Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten
wurden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechts-
begehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem heutigen Entscheid in der Sa-
che gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3167/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: