B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3167/2016
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Februar 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip
dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen
wurde. Am 9. Februar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP), am 29. April
2016 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, im November 2015 habe er seinem Vater mitge-
teilt, dass er sich vom Islam abgekehrt habe, da er grosse Probleme mit
dieser Religion bekommen habe. Er sei Atheist. Sein Vater habe ihn ange-
griffen und er habe sein zu Hause für ein paar Tage verlassen. Nach seiner
Rückkehr habe sein Vater zusammen mit seinen Onkeln einen Imam beru-
fen. Der Imam habe ihn aufgefordert Reue zu zeigen. Er habe dem Imam
den Koran aus der Hand geschlagen und sei aus dem Haus gerannt. Da-
nach habe er sich vorerst in B._______ aufgehalten. Als sein Bruder ihm
erzählt habe, dass er nicht nach Hause gehen solle, weil er sonst getötet
werde, habe er sich nach C._______ begeben und sei schliesslich ausge-
reist.
B.
Am 9. Mai 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Tag darauf reichte er die Stel-
lungnahme ein und führte zusammenfassend aus, er sei mit der von der
Vorinstanz getätigten Glaubhaftigkeitsprüfung nicht einverstanden.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 – gleichentags eröffnet – stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (Poststempel vom 23. Mai 2016) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung fest.
G.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um amtliche Rechtsverbeiständung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und stellte dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Teilen wider-
sprüchlich und unsubstantiiert geblieben, wodurch der Eindruck entstehe,
dass das Geschilderte nicht auf eigenen Erlebnissen basiere. Seine Vor-
bringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 AsylG nicht standhalten. So berichte er über den Atheismus wenig
differenziert und mache vage Aussagen zu seiner Abkehr vom Glauben. Er
widerspreche sich bezüglich dessen, ob er sich mit dem Koran auseinan-
dergesetzt habe. Auch über den religiösen Zwang im Elternhaus berichte
er wenig substantiiert und er widerspreche sich bezüglich des Zeitpunktes
des Treffens mit dem Imam und zum Umgang mit seiner Mutter. Ausser-
dem habe er von den Behörden nie Schutz eingefordert. Auch seine Aus-
landreisen könne er nicht plausibel erklären.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, den Ausführungen der
Vorinstanz über den Atheismus könne er nicht folgen. Aus seinen Ausfüh-
rungen gehe hervor, dass es ihm nicht um den Atheismus als solchen gehe.
Seine Konfessionslosigkeit sei die Folge schlechter Erlebnisse mit dem Is-
lam. Den Widerspruch bezüglich des Befassens mit dem Koran habe er
auflösen können. Den religiösen Zwang in seiner Familie betreffend trage
die Vorinstanz seinen vollständigen und umfassenden Antworten zu die-
sem Themenblock nicht angemessen Rechnung. Bezüglich des Zeitpunk-
tes des Treffens mit dem Imam sei es zu einem Missverständnis gekom-
men. Dieses habe bereits in der Anhörung aufgeklärt werden können. In
seinen Aussagen zu den Gesprächen mit seiner Mutter liege kein Wider-
spruch vor. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, weil er sich sicher
gewesen sei, dass diese ihn nicht schützen würden. Die vorhandenen
Stempel im Reisepass könne er nun alle einleuchtend erklären.
3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, angesichts der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erachte man eine
Prüfung der Asylrelevanz nicht notwendig. Dennoch sei hierzu zu bemer-
ken, dass man davon ausgehe, dass die Autonomen Regionen Kurdistans
(ARK) über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfüge. Diese sei für
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den Beschwerdeführer verfügbar und zugänglich. Da vom Vorhandensein
eines adäquaten Schutzes ausgegangen werde, seien die geltend ge-
machten Übergriffe und Befürchtungen nicht asylrelevant. Des Weiteren
sei die Passivität des Beschwerdeführers bezüglich einer innerfamiliären
Lösungssuche zu bemängeln.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darge-
tan ist. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3 und Urteil des BVGer D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
4.2 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt
werden. So führt sie aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in
wesentlichen Teilen widersprüchlich und unsubstantiiert, sodass der Ein-
druck entstehe, dass das Geschilderte nicht auf eigenen Erlebnissen ba-
siere. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht. Dem ist
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nicht so. Der Vorinstanz ist zwar darin beizupflichten, dass der Beschwer-
deführer teilweise widersprüchliche Angaben macht, die Abkehr vom Islam
schildert er aber insgesamt glaubhaft. So ist die freie Erzählung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen ausführlich und detailliert ausge-
fallen. Der Beschwerdeführer schildert eingehend, warum er sich vom Is-
lam abgekehrt habe und welche Probleme sich daraus ergeben haben
(SEM-Akten, A23 F57 ff.). In der Beschwerde wird sodann nachvollziehbar
ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht um den Atheismus als
solchen geht, sondern um die Abkehr vom Islam. Ihm kann somit nicht vor-
geworfen werden, dass er zu wenig differenziert über den Atheismus be-
richte. Auch die Begegnung mit dem Imam und seinen Onkeln erzählt er
glaubhaft. In seinen Schilderungen finden sich immer wieder Realkennzei-
chen. So wird er zum Beispiel gefragt, wer an diesem Treffen mit dem Imam
alles dabei gewesen sei und der Beschwerdeführer fügt nach der Aufzäh-
lung der Personen von sich aus an, dass keine Frauen dabei gewesen
seien, da diese in der Familie keinen Platz gehabt hätten (SEM-Akten, A23
F76). Solche nebensächlichen Ausführungen stützen die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen. Dass er habe wissen müssen, wie der Imam heisse, ist
nicht nachvollziehbar, handelte es sich doch um ein kurzes und einmaliges
Treffen mit einer ihm fremden Person. Glaubhaft ist auch die Darstellung
der Hilfeleistung des Bruders des Beschwerdeführers. So führt der Be-
schwerdeführer nachvollziehbar aus, dass sein Bruder innerlich genauso
denke wie er, dies jedoch nicht äussere. Gleiches gilt für die Telefonate mit
seinem Bruder und dessen Hilfestellung bei der Ausreise. Schliesslich gilt
es anzufügen, dass die angeblich widersprüchlichen Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinen Auslandreisen nichts mit seinen Asylvorbrin-
gen zu tun haben und ausserdem bereits in der Anhörung aufgelöst wurden
(vgl. SEM-Akten, A23 F159 ff.).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt
und damit Bundesrecht verletzt hat.
4.4 Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, welcher sich mit seiner Religion, dem Islam, nicht
mehr hat identifizieren können, teilte dies im November 2015 seinem Vater
mit, woraufhin es zum Streit gekommen ist. Der Beschwerdeführer verliess
danach für mehrere Tage das gemeinsame zu Hause und kehrte wieder
zurück. Sein Vater und die Brüder seines Vaters bestellten sodann einen
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Imam nach Hause, um sich beraten zu lassen. Der Imam forderte den Be-
schwerdeführer auf, den Koran zu küssen und Reue zu zeigen, was dieser
nicht getan hat. Daraufhin verliess der Beschwerdeführer das Haus erneut.
Sein Bruder teilte ihm mit, dass er nicht nach Hause kommen solle, da der
Imam der Familie mitgeteilt habe, dass seine Tötung halal sei, weil er als
Ungläubiger gelte. Sein Bruder organisierte sodann seine Ausreise, wo-
raufhin er am 10. Januar 2016 den Irak verliess.
Insoweit ist der Sachverhalt vollständig erstellt.
5.
5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Ausgangspunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Aus-
reise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen be-
stand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch
bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu
Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die be-
troffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht
in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
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Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive)
Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in Entscheidungen
und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – mit
der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung
von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von
der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend und kam dabei zum
Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich
relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein
Schutz gewährt werden könne.
In BVGE 2008/4 E. 6.6 f. hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovin-
zen grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihren Einwohnern Schutz
vor Verfolgung zu gewähren. Jedoch gebe es gewisse Vorbehalte.
5.2 Im vorliegenden Fall erfüllen die Todesdrohungen des Vaters den Tat-
bestand von Art. 3 AsylG nur dann, wenn sich erweist, dass der Staat aus
einem der asylrechtlichen Motive nicht schutzfähig und schutzwillig ist. Ob
die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit gegeben sind, stellt zunächst
eine Tatfrage dar.
5.3 Ob im konkreten Einzelfall eine Schutzinfrastruktur besteht und es dem
Beschwerdeführer zumutbar ist, sie in Anspruch zu nehmen, lässt sich
mangels vorinstanzlichen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen.
Die Vorinstanz hält zwar in ihrer Vernehmlassung fest, dass es keine Be-
richte gebe, wonach in der ARK ansässige Personen, welche sich vom Is-
lam abgewendet hätten, auf keinen oder unzureichenden Schutz der Be-
hörden zählen könnten. Tatsächlich zeigen jedoch verschiedene Berichte
diese Problematik auf (beispielsweise: BURROUGHS, TIMOTHY G., Turning
Away from Islam in Iraq: A Conjecture as to How the New Iraq Will Treat
Muslim Apostates, in: Hofstra Law Review, 37 (2), 2008; Danish Immigra-
tion Service (DIS) / Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq
(KRI): Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situa-
tion – Report from fact finding mission to Erbil, the Kurdistan Region of Iraq
(KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 October 2015, 04.2016;
TARKHANI, SORAN (via The News Hub), The Creeping Islamization of Iraqi
Kurdistan, 03.08.2016). Es ist jedoch nicht Sache des Bundesverwaltungs-
gerichts dies erstmals wie eine vorinstanzliche Behörde zu prüfen, zumal
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die Partei dadurch eine Instanz verlöre. Die Angelegenheit ist damit an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Mitwirkung des Beschwerde-
führers Feststellungen zu dessen Heimat und Umfeld trifft und gestützt da-
rauf die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit neu beurteilt.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Die Entschädigung für Beratung und Rechtsvertretung wird im Rahmen
der Testphasenverordnung durch eine Fallpauschale abgegolten, welche
die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbe-
sondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, umfasst (Art. 28 Abs. 2
Bst. d TestV). Weitere Aufwendungen sind weder ersichtlich noch zu ent-
schädigen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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