B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3167/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 21. Juni 2015 in die Schweiz ein
und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 24. Juni 2015 wurde mit ihnen
je eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.
A.b Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner BzP vor, seine Frau
sei vergewaltigt worden. Dies sei der Hauptgrund ihrer Ausreise gewesen,
indes habe er viele weitere Probleme deswegen bekommen (SEM-
Akte A7/14 Ziff. 7.01).
A.c Als die Beschwerdeführerin an der BzP zu ihren Gesuchsgründen be-
fragt wurde, weinte sie und konnte nicht darüber sprechen. Der Befrager
fragte sie, ob sie lieber bei einem zweiten Interview mit einer weiblichen
Dolmetscherin und einer weiblichen Befragerin darüber sprechen wolle,
was sie bejahte (SEM-Akte A8/12 Ziff. 7.01).
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden nach
(…) weggewiesen. Die Wegweisung wurde mit Urteil E-4819/2015 vom 17.
August 2015 bestätigt.
C.
C.a Nach einem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom
30. September 2015 nahm die Vorinstanz das Verfahren am 4. November
2015 wieder auf.
C.b Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Mai 2016 reichten die Beschwer-
deführenden zwei Vorladungen und ein Gerichtsurteil zu den Akten. Das
Urteil sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangen und datiere
vom (…) ([…] 2015). Der Beschwerdeführer sei durch ein Teheraner Revo-
lutionsgericht wegen (…) gegen diese verurteilt worden. Da es zu gefähr-
lich gewesen sei, die Dokumente direkt vom Iran in die Schweiz zu senden,
habe ein Bekannter, der in Indonesien auf Reisen gewesen sei, diese von
dort aus verschickt.
D.
D.a Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 1. November 2016
statt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er sei (…) gewesen und
habe einen Konkurrenten gehabt, der ihm Probleme bereitet habe. Nach
einem Vorfall, bei dem er aufgrund seines Konkurrenten die Ware nicht
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frisch habe liefern können, seien sie aneinandergeraten und hätten sich
geschlagen. Eines Tages habe er zusammen mit seiner Frau auf dem Mo-
torrad zu einem Restaurant fahren wollen, als zwei Männer seine Frau be-
leidigt hätten. Er habe sich mit den Männern geschlagen. Danach sei er
zusammen mit seiner Frau nach Hause zurückgekehrt und sei am Abend
zur Arbeit gegangen. Als er am nächsten Morgen mit seinem Auto auf dem
Nachhauseweg gewesen sei, habe ein (…) ihn von hinten angefahren, so
dass er in einen Bus hineingeprallt sei. (…) Männer seien aus dem (…)
ausgestiegen und hätten begonnen, ihn mit Stöcken zu schlagen. Mit ei-
nem spitzigen messerartigen Werkzeug habe er einen der Männer verletzt.
Die (…) anderen hätten sich um die zu Boden gegangene Person geküm-
mert. Als sie weggefahren seien, habe er den Notruf der Polizei gewählt,
woraufhin ein Polizist auf einem Motorrad vorbeigekommen sei. Auf dem
Polizeirevier habe er seinen Konkurrenten angerufen, der dessen Bruder
geschickt habe. Sie beide seien zu einem anderen Revier gesandt worden.
Bei der dortigen Befragung habe der Bruder seines Konkurrenten alles be-
stritten und ihn der Lüge bezichtigt. Die Polizei habe ihm dann mitgeteilt,
dass sie ohne Zeugen nichts für ihn tun könne. Beim Hinausgehen habe
der Bruder des Konkurrenten gesagt, er habe Glück gehabt, dass dem Jun-
gen nichts Schlimmes passiert sei (SEM-Akte A40/19 F67 S. 9). Am glei-
chen Abend sei er wieder zur Arbeit gegangen und gegen morgen habe ihn
seine Frau weinend angerufen. Als er nach Hause gekommen sei, habe
sie ihm erzählt, (…) Personen hätten sie vergewaltigt. Er habe die „110“
angerufen, worauf ihm gesagt worden sei, er müsse zum Polizeirevier ge-
hen und dort Anzeige erstatten. Auf dem Revier habe er die ganze Ge-
schichte erzählt und eine medizinische Untersuchung seiner Frau verlangt.
Die Polizisten hätten ihm erneut gesagt, dass er Zeugen haben müsse,
eine Untersuchung sei nicht gemacht worden. Er habe seinen Konkurren-
ten hinter der ganzen Sache vermutet. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, da
sein Konkurrent Basij sei, müsse er entweder bei den Basij eine Anzeige
machen oder bei einem Gericht. Sie seien am gleichen Tag zu einem Ge-
richt gegangen, dort habe man ihnen aber gesagt, sie seien nicht am rich-
tigen Ort. Sie hätten also auch in E._______ eine Anzeige gemacht. Dort
sei ihnen aber mitgeteilt worden, dass man auch nicht viel für sie tun könne,
da eine Person ohne Zeugen nicht einfach so verhaftet werden könne. Sie
seien dann nach F._______ gefahren und hätten die Vorfälle einem Anwalt
erzählt. Dieser habe dem Beschwerdeführer jedoch am nächsten Tag mit-
geteilt, dass sie schon im Voraus verloren hätten, wenn sie weder Zeugen
noch den Täter nennen könnten. Als seine Frau dies erfahren habe, habe
sie gesagt, sie wolle das Land verlassen und ins Ausland gehen. Er habe
ihr gesagt, sie solle die nötigsten Sachen einpacken und niemandem von
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der Reise erzählen. Zusammen mit zwei Brüdern seiner Frau sei er zu die-
ser „Person“ gefahren und die beiden Schwäger hätten ihn „richtig“ ge-
schlagen (SEM-Akte A40/19 F67 S. 10 f.).
Zu den bereits eingereichten Dokumenten sagte der Beschwerdeführer
aus, diese seien bei ihnen zu Hause unter der Türe durchgeschoben wor-
den, wo sie der Hausbesitzer gefunden und der Schwägerin mitgegeben
habe. Weitere Dokumente, darunter ein Anhörungstermin für das Gericht,
seien auf der Reise ins Wasser gefallen (SEM-Akte A40/19 F29 S. 5). Er
hätte wegen der Schlägerei vor Gericht aussagen müssen (SEM-
Akte A40/19 F74 S. 11). Betreffend die drei Gerichtsdokumente, die er ein-
gereicht habe, wisse er selbst nicht, worum es sich dabei handle. Er wisse
nicht, weshalb diese Anklagen gegen ihn erhoben worden seien, und ak-
zeptiere diese auch nicht. All diese Sachen habe er nicht gemacht. Wenn
eine Anklage wegen einer Schlägerei erhoben würde, dann würde er dies
akzeptieren (SEM-Akte A40/19 F77 ff. S. 11). Seiner Meinung nach sei das
alles so „programmiert“ worden, um ihm Probleme zu machen. Die Basij
seien fähig, alles zu tun (SEM-Akte A40/19 F81 S. 12).
Darauf hingewiesen, dass die andere Partei für die Anklage gegen ihn auch
keine Zeugen habe vorweisen können, erwiderte der Beschwerdeführer,
der Andere gehöre zu den Basij, welche sehr viel einflussreicher seien als
die Polizei (SEM-Akte A40/19 F111 S. 15).
Im vom Beschwerdeführer eingereichten gegen ihn ergangen Urteil sind
die Anklagepunkte (…) vermerkt. Auf Nachfrage hin gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, dies habe mit seiner Konfessionslosigkeit zu tun. Alle
hätten gewusst, dass er sich nicht um die Religion kümmere und nicht be-
ten gehe (SEM-Akte A40/19 F114 S. 15). Er habe wegen der Religion zwar
grosse Diskussionen mit seinem Vater, aber ansonsten keine Probleme
gehabt.
D.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Anhörung am 2. Februar
2017 zu Protokoll, einige Zeit nach dem 13. Tag des neuen Jahrs sei sie
gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Motorrad aus dem Haus gegan-
gen. Auf dem Weg zu einem Restaurant sei zu ihr gesagt worden: „Was ist
das für ein/e Zustand/Situation?“ (SEM-Akte A47/17 F32). Einer der Män-
ner habe mit ihrem Mann gesprochen und sie beleidigt, was dazu geführt
habe, dass ihr Mann mit den beiden Männern in eine Auseinandersetzung
geraten und zusammengeschlagen worden sei. Danach seien sie nach
Hause zurückgekehrt und ihr Mann sei gegen sechs oder sieben Uhr
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abends zur Arbeit gegangen. Am nächsten Morgen habe er an der Haus-
türe geklingelt, obwohl er einen Schlüssel habe. Sie habe gesehen, dass
sein Hemd und seine Hose zerrissen seien. Er habe ihr gesagt, er habe
einen Autounfall gehabt, was sie ihm nicht geglaubt habe. Danach habe er
geschlafen und sei am Abend, wie an allen anderen Tagen, auf den Markt
gegangen. Sie und ihr Sohn hätten geschlafen, als sie ein Geräusch gehört
habe, wie jemand die Türe öffne. Sie habe Angst gehabt, sei aufgestanden
und habe das Licht im Wohnzimmer einschalten wollen. Dabei habe sie
gemerkt, dass jemand die Hand vor ihren Mund halte. Es seien (…) Perso-
nen gewesen. Einer habe ihren Mund mit Klebeband zugeklebt. Ihre Hände
habe er nach hinten festgehalten. (…) sie vergewaltigt, danach seien sie
zu (…) gegangen. Sie habe zunächst nicht aufstehen können. Als sie
schliesslich aufgestanden sei, habe sie mit dem Kinn das Licht im Wohn-
zimmer eingeschaltet. Sie sei zur Küche gegangen und habe versucht, ihre
Hände an der Kante der Schränke in der Küche zu reiben, und habe damit
die Hände befreit. Danach habe sie ihren Mann angerufen und ihm gesagt,
er solle nach Hause kommen. Nachdem ihr Mann gekommen sei, seien sie
zur nächstgelegenen Polizeistelle gegangen. Sie sei dort gesessen, ihr
Mann sei hineingegangen. Sie wisse nicht, was sie miteinander gespro-
chen hätten. Als ihr Mann herausgekommen sei habe sie ihn gefragt, was
die Polizisten gesagt hätten. Er habe ihr gesagt, sie hätten ihm mitgeteilt,
dass sie ihnen nicht helfen könnten und sie sich an einem anderen Ort
melden müssten. Er sei gefragt worden, ob sie Zeugen hätten. Sie hätten
sich auch an drei anderen Stellen gemeldet, wobei sie selbst jeweils im
Auto gesessen und nicht hineingegangen sei. Auch der Anwalt, den sich
ihr Mann genommen habe, habe gesagt, sie würden nichts machen kön-
nen. Sie habe Angst gehabt. Es sei ein Thema gewesen, über welches sie
mit niemanden habe sprechen können. Sie habe ihrem Mann gesagt, sie
sollten ins Ausland gehen, denn sie habe gewusst, dass, sollte die Familie
ihres Mannes davon erfahren, sie ihn dazu bringen würde, sich von ihr
scheiden zu lassen. Zusammen mit ihrem Mann und dem Kind sei sie in
die Türkei gereist (SEM-Akte A47/14 F32 S. 3 ff.).
E.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an.
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Seite 6
F.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden dage-
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 sei vollständig aufzuheben, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand einzusetzen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 hielt die damals zuständige In-
struktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und ersuchte die Beschwerdeführenden, eine
Rechtsvertretung zu benennen und zu bevollmächtigen, die ihnen als amt-
licher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle.
H.
H.a Nachdem die Beschwerdeführenden zunächst einen Rechtsvertreter
bevollmächtigt hatten, der zufolge Krankheit ausgefallen ist, bevollmäch-
tigten sie am 23. Juli 2018 Rechtsanwalt Tim Walker.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 ordnete die zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Tim Walker
als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
I.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 17. August 2018 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die
Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme
zugestellt.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung hielt sie fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin wegen seines
Konfliktes mit einem Geschäftskonkurrenten vergewaltigt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe weder glaubhaft machen noch belegen können,
dass es sich bei den Personen, von welchen er auf seinem Ausflug belei-
digt worden sei und bei denjenigen, die ihn angefahren hätten, um Kompli-
zen seines Geschäftskonkurrenten gehandelt habe. Vielmehr gehe aus
seinen Aussagen hervor, dass es sich dabei um eine Vermutung seiner-
seits handle.
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Seite 9
Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, dass
es sich bei seinem Geschäftskonkurrenten um ein Mitglied der Basij
handle, in substantiierter Weise darzutun. Es sei angesichts des persönli-
chen Kontakts zu seinem Geschäftskonkurrenten nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer nicht wisse, welche Position der Konkurrent
bei den Basij innehabe. Weiter sei es nicht logisch und nicht nachvollzieh-
bar, dass die Beschwerdeführerin nichts Genaueres zum Engagement ih-
res Bruders bei den Basij sagen könne.
Die Beschwerdeführerin habe zwar in ihrem freien Bericht ihre Gesuchs-
vorbringen recht ausführlich vortragen können. Die Antworten auf die nach-
folgenden Fragen zur Präzisierung des Sachverhalts seien aber äusserst
unsubstantiiert ausgefallen. Sie habe nichts über die Hintergründe und Vor-
geschichte der Probleme ihres Ehemannes berichten können und habe
dies damit begründet, dass ihr Ehemann ihr nichts darüber erzählt habe.
Sie habe weder gewusst, wer die Leute gewesen seien, die sie beleidigt
hätten noch habe sie gewusst, wie ihre Vergewaltiger ins Haus gekommen
seien. Sie habe nichts zu ihrer Wahrnehmung der Vergewaltiger sagen
können, was angesichts eines solch einschneidenden Erlebnisses und da
sie ihren Ehemann zur Polizei begleitet habe, wenig nachvollziehbar er-
scheine. Sie habe sich zudem widersprochen, als sie zunächst angegeben
habe, nur ihre Schwester wisse davon, aber später ausgeführt habe, dass
ihr Vater einen Hirnschlag erlitten habe, als er kürzlich davon erfahren
habe. Ferner habe sie weder gewusst, weshalb ihr Ehemann sie zu ihrer
Schwester geschickt habe, noch habe sie etwas dazu sagen können, wel-
che Erledigungen ihr Ehemann vor der Abreise getätigt habe. Das Aussa-
geverhalten der Beschwerdeführerin vermittle den Eindruck, es handle sich
um eine konstruierte Geschichte, die sie auswendig gelernt habe, wodurch
der freie Bericht zu den Gesuchsgründen zwar auf beobachtbarer Ebene
recht ausführlich ausgefallen sei, sie aber auf Nachfrage keine präzisen
Angaben habe machen können. Was das Vorbringen der Vergewaltigung
anbelange, habe weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdefüh-
rer die diesbezüglichen Umstände glaubhaft machen können, weshalb
diese im geltend gemachten Kontext als unglaubhaft zu beurteilen sei.
Die eingereichten Beweismittel (Verurteilung in Abwesenheit des Be-
schwerdeführers wegen (…) zu einer Haftstrafe) vermöchten daran nichts
zu ändern. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angege-
ben, sich nie politisch engagiert zu haben. Die geltend gemachten Ge-
suchsgründe würden nicht mit den ins Recht gelegten Beweismitteln über-
einstimmen und der Inhalt sei dem Beschwerdeführer gemäss Angaben an
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der Anhörung nicht bekannt, was logisch nicht nachvollziehbar sei und
nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten entspreche.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Autounfall und die
Beleidigung unter anderen als den geltend gemachten Umständen zuge-
tragen hätten. Dabei handle es sich um zwei isolierte Vorfälle, bei denen
keine Wiederholungsgefahr erkennbar sei. Zudem sei hinsichtlich der ira-
nischen Behörden keine Schutzunwilligkeit erkennbar. Jedenfalls könne
beim Umstand, dass es den Behörden nicht gelinge, einem Täter eine
Straftat nachzuweisen, noch nicht von einer Schutzunwilligkeit gesprochen
werden. Es liege im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor zu-
künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass keine asylrelevante Ver-
folgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen
Zwecken dienten. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Schlägerei eine
Person mit einem Messer verletzt habe, habe er sich der Körperverletzung
schuldig gemacht, was auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werde.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe
entgegen, sie hätten glaubhaft ausgesagt. Es sei logisch, dass sie nicht
viel über die Basij wüssten, vieles sei geheim. Der Beschwerdeführer habe
nicht sagen wollen, dass er nicht wisse, was in den Gerichtsdokumenten
stehe, sondern, dass diese politischen Urteile allein deswegen ergangen
seien, weil sein Konkurrent ihn habe ausschalten wollen. Der Dolmetscher
habe dies nicht übersetzen können. Die Schwäche des Dolmetschers sei
aktenkundig. Der Beschwerdeführer könne den Zusammenhang, auch mit
den weiteren Vorfällen, nicht beweisen, für ihn sei dies jedoch sicher. Sie
seien im Iran durch Private verfolgt und der Staat wolle sie nicht schützen.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Der
Beschwerdeführer würde daher von seiner Familie gezwungen, sich schei-
den zu lassen. Die Beschwerdeführerin hätte dann keinerlei Rechte mehr,
was eine unmenschliche Behandlung für sie darstellen würde. Sexuelle
Gewalt an Frauen sei in der patriarchalischen Gesellschaft des Irans weit
verbreitet. Die Vorinstanz habe lediglich die Elemente, die gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, gewichtet und nicht be-
rücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ausführlich, detailreich, nachvoll-
ziehbar und mit vielen Realkennzeichen über die Ereignisse im Heimatland
berichtet habe.
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Seite 11
Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, er habe sich, seit er in der
Schweiz sei, in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch engagiert. Er
sei Mitglied einer im Iran streng verbotenen Vereinigung zur Verteidigung
der Menschenrechte. Er organisiere Veranstaltungen, Aktionen und De-
monstrationen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er wegen
der Häufigkeit und der Intensität der politischen Aktivitäten in den Augen
iranischer Stellen als überzeugter und ernstzunehmender Gegner des Re-
gimes eingestuft werde.
Selbst wenn die Asylrelevanz verneint würde, wäre es ihnen individuell auf-
grund der erlebten intensiven Erniedrigung nicht zumutbar, staatlichen
Schutz in Anspruch zu nehmen, womit eine Rückkehr unzumutbar sei.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Be-
schwerdeführerin Korrekturen in ihren Anhörungsprotokollen vornehmen
liessen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er verstehe die Dolmet-
scherin sehr gut (SEM-Akte A40/19 F1) und die Beschwerdeführerin ver-
stand sie sogar ausgezeichnet (SEM-Akte A47/14 F1). Das Protokoll ihrer
Aussagen wurde den Beschwerdeführenden in ihre Muttersprache zurück-
übersetzt und sie haben die Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Die Anhö-
rungsprotokolle können damit dem vorliegenden Entscheid zugrunde ge-
legt werden und die Beschwerdeführenden haben sich auf die dort festge-
haltenen Aussagen behaften zu lassen.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
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Seite 12
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt das Gericht, wie die Vor-
instanz, zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen
ist, glaubhaft darzulegen, dass der Geschäftskonkurrent des Beschwerde-
führers ein Mitglied der Basij sei. Die diesbezüglichen Schilderungen des
Beschwerdeführers sind wenig präzise. Das Vorbringen, sein Konkurrent
habe das Verfahren wegen (…) gegen ihn angestrengt, vermag nicht zu
überzeugen. Die zeitliche Abfolge der Vorladungen und des Urteils sowie
deren Inhalte stimmen nicht überein. Die vom (…) 2015 datierende Vorla-
dung – in welcher keine Gründe für die Vorsprache genannt werden –
wurde vom Bezirk 3 ausgestellt (SEM-Akte A43 Beweismittel 3). Das Ge-
richtsurteil (SEM-Akte 43 Beweismittel 2), welches vom (…) 2015 datiert,
wurde demgegenüber vom «Chef des Gerichts im Bezirk 23» unterzeich-
net und enthält die Anklagepunkte (…). Der Beschwerdeführer wurde ge-
mäss diesem Urteil zu (…) Haft verurteilt. In einer vom (…) 2015 datieren-
den Vorladung wurde der Beschwerdeführer durch den Vizepräsidenten
des islamischen Revolutionsgerichts aufgerufen, sich am (…) 2015 bei ei-
ner Person namens «G._______» wegen des Vorwurfs, er habe die (…),
zu melden (SEM-Akte A43, Beweismittel 1). Mit seinen Antworten zu den
vertiefenden Fragen dazu verstrickte sich der Beschwerdeführer in Wider-
sprüche und gab an, es seien Anklagen, die auf ihn zukämen. Er wisse
selbst nicht, worum es sich dabei handle und was darin stehe (SEM-Akte
A40/19 F77 ff.). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
richtigstellte, er habe den Inhalt des gegen ihn ergangenen Urteils schon
verstanden, er habe nur erklären wollen, dass es ursprünglich nicht um
politische Verfolgung gegangen sei, vermag er damit nicht zu erklären,
weshalb die Anklagepunkte nicht mit den geschilderten Vorfällen korrelie-
ren. Die Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich sind nicht über-
zeugend. Zudem haben solche Dokumente lediglich einen geringen Be-
weiswert, da sie leicht käuflich erwerb- und fälschbar sind. Dem Beschwer-
deführer ist es damit nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass ihm aus ei-
nem nicht rechtsstaatlich legitimierten Grund eine Haftstrafe im Iran droht.
E-3167/2018
Seite 13
5.2.2 Was einige weitere Vorfälle betrifft, ist festzuhalten, dass diese von
der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer übereinstimmend ge-
schildert wurden. So konnten sie glaubhaft darlegen, dass die Beschwer-
deführerin auf einem gemeinsamen Ausflug von Fremden beleidigt wurde
und der Beschwerdeführer deshalb in eine Schlägerei geriet. Auch was die
Vorfälle im Zusammenhang mit der verspäteten Warenlieferung, dem Au-
tounfall und dem darauffolgenden Streit mit Unbekannten betrifft, sind die
Schilderungen des Beschwerdeführers konsistent, detailreich, ausführlich,
mit Realkennzeichen versehen und damit insgesamt glaubhaft. Die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Sicht der Dinge, als der
Beschwerdeführer nach dem Autounfall nach Hause gekommen sei und
wie er dabei ausgesehen habe, passen zu den Ausführungen des Be-
schwerdeführers. Demnach ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese
Ereignisse sich tatsächlich zugetragen haben.
5.2.3 Was indes die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin
betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Schilderungen äusserst ober-
flächlich geblieben sind und die Beschwerdeführerin keinerlei präzi-
sierende Angaben dazu machen konnte, sondern lediglich angab, sie erin-
nere sich nicht gerne daran. Obwohl dies bei einer tatsächlich erfolgten
Vergewaltigung durchaus verständlich wäre, erwecken ihre Angaben in
diesem Zusammenhang einen äusserst inhaltslosen Eindruck, insbeson-
dere, wenn man sie mit den vorangehenden Darstellungen vergleicht. Auch
zur Frage, welche Angaben sie im Spital zu ihren Beschwerden gemacht
habe, äusserte sie sich lediglich vage und gab an, sie habe Kopfschmerzen
und Schmerzen auf einer Seite gehabt. Es leuchtet nicht ein, dass sie ge-
rade ein solch schlimmes Erlebnis nicht mit Realkennzeichen versehen
schildern kann. Dies insbesondere, als die Beschwerdeführerin keine dies-
bezügliche Traumatisierung anführt und auch keinerlei Hinweise für eine
solche vorliegen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelein-
gabe (S. 7) vorbringt, sie leide noch heute an den psychischen Folgen der
Vergewaltigung, erläutert sie diese in keiner Weise. Ferner hätte es ihr im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, allfällige psychi-
sche Beschwerden und deren Behandlung mittels Arztberichten zu bele-
gen. Mit Ausnahme eines Berichts vom 29. August 2015 (SEM-Akte A29)
ist aber nichts Entsprechendes aktenkundig. Jedenfalls vermag der Ver-
weis auf psychische Probleme allein nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Anga-
ben zu führen.
Diese Einschätzung wird schliesslich durch die Schilderungen der darauf-
hin folgenden Abläufe durch den Beschwerdeführer erhärtet, welche mit
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dem ersten Erlebnis des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten fast
identisch sind. Zu beiden Vorfällen hat er angegeben, er sei von einem
Polizeirevier zum nächsten geschickt worden und es sei ihm mitgeteilt wor-
den, dass die Polizei ohne Zeugen nicht viel machen könne. Der Be-
schwerdeführer gab an, er sei mit seiner Frau nach dem Vorfall von Poli-
zeistation zu Polizeistation, zu einem Gericht und schliesslich zu einem
Anwalt gegangen. Seine Frau sei stets dabei gewesen, habe aber im Auto
gewartet.
Nach Kenntnis des Gerichts existiert der Tatbestand der Vergewaltigung im
iranischen Strafrecht als solcher nicht, sondern wird diese unter den Tat-
bestand «Zena» (nichteheliche sexuelle Beziehung) subsumiert (Freedom
House, Women's Rights in the Middle East and North Africa 2010 – Iran,
3. März 2010, , abgerufen
am 6. August 2019). Bei einer Anzeige läuft die betroffene Frau Gefahr, der
«Zena» angeklagt und verurteilt zu werden. Für den Beweis einer «Zena»
beziehungsweise, dass der aussereheliche Verkehr unter Zwang stattge-
funden hat, reicht die Aussage einer Frau selbst unter Hinzunahme der
Zeugenaussage eines Mannes nicht aus. Häufig wird in solchen Fällen sei-
tens der urteilenden Richter die Kleidung und das Verhalten der betroffe-
nen Frau als «Grund» für die Vergewaltigung betrachtet (vgl. zum Ganzen:
Urteil E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und die dort zitierten Be-
richte).
Es ist davon auszugehen, dass iranischen Staatsbürgern – und somit auch
den Beschwerdeführenden – die diesbezügliche Gesetzeslage bekannt
sein dürfte. Zumindest ist den Beschwerdeführenden aber mit Sicherheit
bewusst, dass die Tatsache einer Vergewaltigung in der iranischen Gesell-
schaft eine Stigmatisierung der betroffenen Frau zur Folge hat. Dies wird
nicht zuletzt durch die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürch-
tung erhärtet, dass, sollte die Familie des Beschwerdeführers davon erfah-
ren, diese den Beschwerdeführer zu einer Scheidung drängen würde. Die
Beschwerdeführenden haben beide angegeben, das Kopftuch der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise die Art, wie sie es getragen habe, sei
von Fremden kritisiert worden. Es bestand demnach eine reelle Chance,
dass der Beschwerdeführerin – hätten sie oder ihr Ehemann eine Verge-
waltigung angezeigt – unzüchtiges Verhalten vorgeworfen worden wäre
und die Beschwerdeführerin somit sogar selbst eine Anklage riskiert hätte.
Vor diesem Hintergrund, mit dem Wissen des Beschwerdeführers, dass
ihm die Polizei bereits bei seinem Autounfall ohne Zeugen nicht hat helfen
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können und mit der Kenntnis, dass eine vergewaltigte Frau von der Gesell-
schaft stigmatisiert wird, erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer die angebliche Vergewaltigung seiner Frau zunächst bei
der Quartierpolizei und danach auch noch bei diversen weiteren Stellen
hätte zur Anzeige bringen wollen und damit auch riskiert hätte, dass diese
publik wird, da die Anzeige mit hoher Wahrscheinlichkeit von vorneherein
kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
5.2.4 Nach dem Gesagten konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass
die Beschwerdeführerin wie geschildert Opfer einer Vergewaltigung gewor-
den ist und die Beschwerdeführenden dies vergeblich haben zur Anzeige
bringen wollen.
5.3 Was die glaubhaft gemachten Vorbringen (Autounfall des Beschwerde-
führers, Raufereien, diverse Probleme mit einem Geschäftskonkurrenten,
Beleidigungen der Beschwerdeführerin) betrifft, sind diese als nicht asylre-
levant zu beurteilen.
5.3.1 Alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Anzeige
der Rauferei zu einer anderen Polizeistelle geschickt und ihm mitgeteilt
wurde, ein Verfahren ohne Zeugen berge wenig Chancen, kann nämlich
nicht abgeleitet werden, dass die iranischen Behörden nicht grundsätzlich
gewillt waren, die notwendigen Schritte für eine diesbezügliche Strafunter-
suchung einzuleiten. Auch für die Annahme, dass der iranische Staat nicht
fähig wäre, die Beschwerdeführenden vor privater Verfolgung zu schützen,
liegen keine Hinweise vor. Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass die ira-
nischen Behörden dem Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG ge-
nannten Motiv bezüglich eines allfälligen Strafverfahrens wegen Körper-
verletzung kein faires Verfahren zukommen liessen.
5.3.2 Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift schliesslich
geltend machte, er sei exilpolitisch tätig, hat er dieses Engagement bis
heute weder substantiiert noch belegt.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
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schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2935/2019 vom 27. Juni
2019, D-5353/2017 vom 10. Januar 2019).
7.4.2 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine
gute Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrung und hat zuletzt ein eigenes
Geschäft gehabt. Somit dürfte es ihm und seiner Familie gelingen, sich er-
neut in die Gesellschaft zu integrieren. Bei dieser Ausgangslage ist nicht
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in eine exis-
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tenzielle Notlage geraten würden. Was das Vorbringen der Beschwerde-
führerin betrifft, der Beschwerdeführer würde von seiner Familie gedrängt,
sie zu verlassen, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zu ihr steht und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, er wolle
sie verlassen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einem all-
fälligen Drängen seitens seiner Familie standzuhalten vermag, zumal in
den Akten nicht von einer besonders engen Beziehung zur Familie des Be-
schwerdeführers die Rede ist. Schliesslich gelangt das Gericht wie die
Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend auch das Kindeswohl der (…)-
und (…) Kinder, bei denen noch nicht von einer starken Verwurzelung in
der Schweiz auszugehen ist, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen-
steht.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen
wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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9.2 Die Beschwerdeführenden waren bei Einreichung der Beschwerde-
schrift am 29. Mai 2018 nicht vertreten. Mit Zwischenverfügung vom
14. August 2018 wurde Rechtsanwalt Tim Walker als amtlicher Rechtsbei-
stand der Beschwerdeführenden bestellt. Ihm ist eine Entschädigung zu
Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m.
Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der amtliche Rechtsbeistand hat drei kurze Schreiben an das Gericht ver-
fasst und keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung
kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten
zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
amtlichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 300.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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