B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3169/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Januar 2019 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Januar 2019 machte
der Beschwerdeführer geltend, er sei minderjährig. Die Vorinstanz stellte
seine Minderjährigkeit nicht in Frage und meldete den Beschwerdeführer
der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA).
Anlässlich der Befragung und der Anhörung vom 19. Februar 2019 führte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und
habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, C._______, ge-
lebt. Die Schule habe er während der zweiten Gymnasiumklasse aufgrund
seiner Ausreise abgebrochen. Er habe bereits als Gipser, Parkettbodenle-
ger und Maler gearbeitet. Mit seinem Freund D._______ habe er an ver-
schiedenen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen
und Flugblätter verteilt. Zudem habe er ein paar Mal der (…) im Iran gehol-
fen, indem er Waren für sie transportiert habe. Ungefähr am 19. Oktober
2018, als er und sein Freund in der Nacht Flugblätter verteilt und an Mau-
ern geklebt hätten, seien Personen auf sie zugekommen. Sein Freund und
er seien weggerannt und er habe einen Schuss respektive Schüsse gehört.
Seinen Freund habe er auf der Flucht verloren. Aus Angst sei er nicht nach
Hause gegangen. Am nächsten Tag sei er zum Haus seines Freundes ge-
gangen und habe von dessen Mutter erfahren, dass dieser seit dem Abend
zuvor nicht nach Hause gekommen sei. In der Folge habe er sich auf den
Weg nach Hause gemacht. Da er aus der Ferne fremde Personen vor dem
Haus beobachtet habe, sei er zu den Nachbarn gegangen und habe von
dort aus seine Mutter angerufen. Diese habe ihm mitgeteilt, er solle keines-
falls nach Hause kommen. Er sei deshalb zu seiner Schwester E._______
gegangen. Am nächsten Tag sei sein Bruder F._______ dorthin gekommen
und habe berichtet, drei Männer seien bei ihm zu Hause gewesen, hätten
nach ihm gefragt, sein Zimmer durchsucht und dabei Flugblätter, eine
Flagge Kurdistans, Schlüsselanhänger mit dem Emblem Kurdistans und
seinen Reisepass mitgenommen. Seine Mutter hätten sie aufgefordert, ihm
mitzuteilen, er solle sich beim iranischen Geheimdienst (Ettelaat) melden,
ansonsten würde er Probleme bekommen. Daraufhin habe sein Vater ei-
nen Schlepper organisiert. Am 28. Oktober 2018 sei er illegal aus dem Iran
ausgereist.
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B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am 24. Mai 2019) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten. Es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell
sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt indes
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei dem Beschwer-
deführer nicht möglich gewesen, präzise und detaillierte Angaben zu seiner
Tätigkeit für die Partei zu machen. Er habe sein Unwissen damit gerecht-
fertigt, dass sein Freund alles organisiert habe und sie nicht darüber ge-
sprochen hätten. Seinen Schilderungen rund um seine Demonstrationsteil-
nahme fehle jeglicher persönliche Bezug. Auch die Motivation für seine po-
litischen Aktivitäten habe er nicht schlüssig und überzeugend darzulegen
vermocht. Anlässlich der Befragung und der Anhörung habe er wider-
sprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Nennung der (…), zur Anzahl Per-
sonen, welche seinen Freund und ihn in der Nacht verfolgt hätten, zu den
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Schüssen, zur Herkunft der Flugblätter und zu den Schlägen anlässlich ei-
ner Demonstration gemacht. Im Weiteren seien seine Angaben zur Vorge-
hensweise auf seiner Flucht nicht glaubhaft. Sein Vorbringen, die staatli-
chen Behörden hätten seine Familie aufgrund der Nähe der Familie seiner
Cousine zur Partei im Visier gehabt, sei kein Anlass zu begründeter Furcht
vor zukünftiger Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, mög-
lich und durchführbar.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es stimme nicht, dass es anlässlich
der Befragung und der Anhörung zu zahlreichen Widersprüchen gekom-
men sei. Anlässlich der Anhörung sei er sehr nervös gewesen, weshalb
seine Aussagen zu denjenigen anlässlich der Befragung leicht abweichen
könnten. Die Befragung sei zu kurz gewesen und er habe unter Zeitdruck
gestanden. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten im Iran habe er Angst,
bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Gemäss seinen Verwandten
werde weiterhin nach ihm gesucht. Sein Freund gelte immer noch als ver-
schwunden.
6.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerde-
führers unglaubhaft sind. Bezüglich des als Kernpunkt zu bezeichnenden
Fluchtgrundes, seiner angeblichen Tätigkeit bei politischen Parteien, fehlt
es trotz Nachfragens an Details und er verstrickte sich in Widersprüche. So
gab er anlässlich der Befragung an, er habe manchmal politischen Parteien
Waren gebracht oder abgeholt. Anlässlich der Anhörung erklärte er hinge-
gen explizit, er habe die (…) im Iran unterstützt. Auf Vorhalt gab er an, er
habe bereits anlässlich der Befragung die Partei benannt. Weiter sind seine
Schilderungen bezüglich seiner Motivation, politisch aktiv zu sein, und sei-
ner Teilnahme an Demonstrationen sehr allgemein und oberflächlich ge-
halten. Bezüglich der Flugblätter führte er ferner anlässlich der Befragung
aus, sein Freund habe diese jeweils erhalten und mitgebracht. Er wisse
nicht, wer diese hergestellt habe. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen
an, die Flugblätter seien von der (…) gewesen und für deren Übergabe
hätten er und sein Freund sich mit einer Person getroffen. Insgesamt be-
stehen nicht erklärbare Widersprüche hinsichtlich seiner angeblich sehr ak-
tiven Teilnahme an Demonstrationen, der Warenlieferungen, des Aufhän-
gens von Flugblättern in der Nacht und seinem Interesse, der Partei beizu-
treten, gegenüber seinen Aussagen, er habe keinen Kontakt zur Partei ge-
habt und sein Freund und er hätten miteinander weder über die Partei noch
über ihre Tätigkeiten bei der Partei gesprochen. Der Beschwerdeführer
konnte weiter anlässlich der Befragung die Anzahl der Personen, welche
seinen Freund und ihn angeblich in der Nacht verfolgt hätten, präzis auf
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die Zahl drei beziffern. Anlässlich der Anhörung war ihm die genaue An-
gabe der Anzahl der Personen nicht mehr möglich. Nicht nachvollziehbar
ist zudem, dass er sich tags darauf zum Haus seines Freundes und zu
Nachbarn begeben haben soll, obwohl er damit hätte rechnen müssen,
dass dort nach ihm gesucht werde. Seine diesbezügliche Erklärung anläss-
lich der Anhörung, sein Freund sei ein Schlitzohr und er habe gedacht, die
iranischen Behörden würden ihn sicherlich nicht fassen können, überzeugt
nicht. Im Übrigen gab er anlässlich der Befragung an, er habe keine Prob-
leme mit den Behörden gehabt. Anlässlich der Anhörung führte er jedoch
aus, seine Familie sei im Visier der iranischen Behörden aufgrund der Mit-
gliedschaft seiner Cousine und ihres Ehemannes bei der (…). Es gelang
ihm jedoch nicht, genaue Angaben zu deren Funktion zu machen und dar-
zulegen, inwiefern er sich dadurch durch die iranischen Behörden verfolgt
gefühlt habe. Seine beschwerdeweise Geltendmachung, die Befragung zur
Person sei zu kurz ausgefallen, er habe sich zeitlich unter Druck gesetzt
gefühlt und er sei anlässlich der Anhörung nervös gewesen, überzeugt
nicht. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Vorbringen be-
fragt und es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detail-
lierte Ausführungen zu machen. Auch ist weder aus der Befragung noch
der Anhörung ersichtlich, dass er aufgefordert worden wäre, sich kürzer zu
fassen. Im Übrigen erklärte er am Ende der Befragung und der Anhörung,
er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. In Anbe-
tracht der zahlreichen Widersprüche ist unglaubhaft, dass der Beschwer-
deführer von den iranischen Behörden gesucht wird.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die iranischen Behörden
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-353/2019 vom 22. März 2019
E. 10.4.1; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1; D-5353/2017 vom
10. Januar 2019 E. 9.2.1).
Sodann lassen weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem
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Heimatland schliessen. Der junge Beschwerdeführer hat die zweite Gym-
nasiumklasse zwar abgebrochen, es ist jedoch davon auszugehen, dass
er seine Schulbildung nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen kann. Zu-
dem hat er bereits Erfahrung als Gipser, Parkettbodenleger und Maler.
Hinzu kommt, dass er mit seinen Eltern und seinen zwölf Geschwistern
über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Iran verfügt, das ihn bei
der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Auch gesundheitliche
Gründe sprechen vorliegend nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Der
Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung an, er leide an Kopf-
schmerzen, Albträumen und Angstzuständen. Anlässlich der Anhörung er-
klärte er zudem, er habe Knie- und Zahnschmerzen und Probleme mit den
Mandeln. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Be-
schwerdeführer angesichts der im Iran bestehenden medizinischen Struk-
turen möglich und zumutbar, sich in der Heimat weiterbehandeln zu lassen
respektive dort die benötigte Medikation erhältlich zu machen (vgl. u.a. Ur-
teile des BVGer D-2214/2018 vom 18. April 2019 E. 7.3.2; D-5073/2018
vom 18. Oktober 2018 E. 9.5). Der Vollzug erweist sich deshalb auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung ih-
res Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener