B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3170/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 21. No-
vember 2011 Tibet (Volksrepublik China) und gelangte über den Fluss bei
Dram nach Nepal. Am 25. März 2012 setzte er seine Reise auf dem Luft-
weg in Richtung unbekannter Destinationen fort. Nach einer Auto- und Zug-
fahrt habe die Reise am 27. März 2012 in der Schweiz geendet. Gleichen-
tags reichte er ein Asylgesuch ein.
A.b Am 18. April 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreise-
gründen befragt (Befragungen zur Person [BzP]).
A.c Mit Bericht vom 17. Juli 2012 zeigte der behandelnde Arzt dem BFM
an, dass sich der Beschwerdeführer seit 24. Mai 2012 wegen einer offenen
multiresistenten Lungentuberkulose mindestens bis Mai 2014 fachärztlich
behandeln lassen müsse, um die Heilung zu erreichen. Die Verfügbarkeit
der erforderlichen Tuberkulosestatika sowie ausreichende Möglichkeiten
bezüglich Diagnostik (insbesondere Mikrobiologie) und Monotoring bei
möglichen Nebenwirkungen seien im Heimatstaat kaum gewährleistet.
A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 14. März 2014 zu den
Asylgründen an. Er gab dabei an, die Behandlung seiner Lungentuberku-
lose sei abgeschlossen, er sei geheilt.
A.e Am 13. November 2014 führte eine sachverständige Person im Auftrag
des BFM und der Fachstelle Lingua ein Telefongespräch mit dem Be-
schwerdeführer. Der Bericht des Sachverständigen datiert vom 24. Februar
2015.
A.f Mit Schreiben vom 19. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer zu
Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person und zu den we-
sentlichen Erkenntnissen aus der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör ge-
währt.
A.g Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 23. März
2015.
A.h Der Beschwerdeführer gab in den Befragungen an, Tibeter zu sein und
aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______,
Zentraltibet, Volksrepublik China, zu stammen. Er habe dort seit Geburt
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gelebt. Er habe am 18. November 2011 nachts mit vier Kollegen regimekri-
tische Plakate im Dorf B._______ verteilt und an chinesische Gebäude ge-
klebt. Die Idee zu dieser Aktion stamme von ihm. Sein Kollege E._______
habe die Flugblätter angefertigt. Da er zwei Tage später von den Nachbarn
erfahren habe, dass E._______ von den Behörden verhaftet worden sei,
habe er das Dorf verlassen, weil er Nachteile befürchtet habe. Nachdem er
die Grenze nach Nepal illegal passiert habe, habe ihn ein Nachbar orien-
tiert, dass die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Später
seien noch zwei der übrigen drei Freunde verhaftet worden.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 22. April 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
– unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 (Postaufgabe: 18. Mai 2015) reichte er
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der an-
gefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren
und von der Wegweisung sei abzusehen. Weiter beantragte er die Rück-
weisung des Verfahrens und der Akten an die Vorinstanz mit dem Auftrag,
ihn von einer qualifizierten Dolmetscherperson mit dem erforderlichen
Fachwissen neu befragen zu lassen; eventualiter sei das Dossier zurück-
zuweisen zur Überprüfung der Experten-Kenntnisse. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(samt Entbindung von der Vorschusspflicht) und die amtliche Verbeistän-
dung in der Person des Rechtsvertreters.
Mit der Beschwerde wurden eine Vollmacht vom 4. Mai 2015, die ange-
fochtene Verfügung im Original, ein Blatt mit Hinweisen (4 bis 6) und ein
Auszug aus Google Maps zur Region D._______ eingereicht.
D.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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3.
3.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerde-
führer sei der Aufforderung, Identitätspapiere oder andere Beweismittel zu
seinen Angaben zu beschaffen, nicht nachgekommen. Aufgrund von Zwei-
feln an dessen Herkunft habe das SEM einen Sachverständigen der Lin-
gua-Fachstelle beigezogen. Dieser Experte sei aufgrund seines Berichts
vom 24. Februar 2015 zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei
nicht in der Volksrepublik China (Tibet) sozialisiert worden, seine Soziali-
sation sei in der tibetischen Exilgemeinschaft ausserhalb des Autonomen
Gebiet Tibets erfolgt. Da dieser die Vorhaltungen des Sachverständigen,
ohne konkrete Gegenbeweise zu benennen, bloss pauschal kritisiert habe
und somit nicht habe entkräften können, seien seine Vorbringen zur Her-
kunft als unglaubhaft zu bezeichnen. Es könne somit nicht davon ausge-
gangen werden, dass ihm seitens seines Heimatstaates Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten (oder noch drohen wür-
den), und er könne auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend machen. Die chinesische Staatsangehörigkeit sei
nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Untersuchungspflicht hinsichtlich all-
fälliger Wegweisungshindernisse nach Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers finden würde. Es lägen somit keine Wegweisungshinder-
nisse vor, der Vollzug in die VR China sei jedoch auszuschliessen.
3.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe an seinen Aussagen fest. Was er vorbringt, vermag indes nicht auf-
zuzeigen, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens ver-
kannt respektive in einer falschen Weise angewendet hätte:
3.2.1 Der Beschwerdeführer gibt an, ihm sei die Einreichung von gültigen
Identitätsdokumenten oder schriftlichen Bestätigungen aus dem Tibet nicht
möglich (Beschwerde S. 5), weil er als Tibeter Schwierigkeiten hätte, an
solche Dokumente zu gelangen; niemand würde für einen politischen Asyl-
bewerber ein Identitätsdokument auszustellen wagen (vgl. Beschwerde S.
5). Diese Einwände verdienen kein Vertrauen: Seit Jahren ist das Asylge-
such des Beschwerdeführers hängig. Er wurde wiederholt zur Einreichung
von Reisepapieren und Identitätshinweisen angehalten. Dagegen wies er
darauf hin, nie einen Reisepass gehabt zu haben und die Identitätskarte
dem Schlepper abgegeben zu haben (SEM-Akten A7 S. 5). Indessen sol-
len seine Ehefrau und die Eltern im Heimatland leben und sein Nachbar
Händler sein, weshalb davon auszugehen ist, dass genügend Kontaktmög-
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lichkeiten bestehen würden, um sich Papiere, welche seine Identität be-
zeugen, zu beschaffen. Folglich handelt es sich bei den behaupteten Be-
schaffungsproblemen um Ausflüchte. Der Beschwerdeführer dokumentiert
mit seinem bisherigen Verhalten, dass ihm an einer Beschaffung von Iden-
titätspapieren nichts liegt.
3.2.2 Weiter ist die Argumentation des Sachverständigen in den beiden
Lingua-Berichten differenziert, auf die wesentlichen Bereiche einer Her-
kunftsanalyse fokussiert, mithin substanziiert und für das Gericht nachvoll-
ziehbar begründet ausgefallen. Deshalb hält es die behauptete Herkunft
des Beschwerdeführers aus B._______, Gemeinde C._______, Kreis
D._______, Zentraltibet, Volksrepublik China, ebenfalls für nicht glaubhaft.
So verfügt der Beschwerdeführer – er soll (…mehrere Jahrzehnte…) lang
dort gelebt haben – über keine ausreichenden Kenntnisse zu den landes-
kundlich-kulturellen Begebenheiten seiner angeblichen Wohn- und Tätig-
keitsregion. Er zeigte sich mit den Modalitäten der Beschaffung von Perso-
nalausweisen nicht vertraut und als Bauer mit den zentralen Fragen zum
Alltag, zu Kaufpreisen und zu landwirtschaftlichen Fahrzeugen überfordert.
Er konnte, obschon er dort Jahrzehnte lang gelebt haben will, weder den
einheimischen Dialekt, noch rudimentär Hochchinesisch sprechen, be-
herrschte hingegen eine Spielart der exiltibetischen Koine. Eine einheimi-
sche Person seines Alters mit dem von ihm angegebenen sozialen und
ethnischen Hintergrund müsste aber über fundierte Kenntnisse der eige-
nen Region und deren Gepflogenheiten verfügen.
Die genannten Defizite und die offensichtlich mangelnde Vertrautheit mit
der eigenen Wohnregion lassen somit den Schluss zu, dass der Beschwer-
deführer nicht von persönlichen Erlebnissen und langjährigen Erfahrungen
als Bauer berichtet haben kann. Folglich ist die Auffassung des Sachver-
ständigen nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer vor seiner An-
kunft in der Schweiz nicht in der angegebenen Wohnregion (Kreis
D._______), sondern hauptsächlich in der exiltibetischen Diaspora gelebt
hat. Die in der Beschwerde gegen die Lingua-Analysen und die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände – der Sachver-
ständige habe nicht die nötige Qualität und das Wissen; der Beschwerde-
führer sei missverständlich befragt worden [die tibetischen Begriffe von
Klöster und Tempel, berühmte Berge und heilige Berge seien der Befrage-
rin nicht geläufig; Gemeindebezeichnungen seien falsch übersetzt,
B._______ und (…) würden nicht unterschieden]; er habe sein tatsächli-
ches Wissen nicht zeigen können; er sei in der Schweiz mittlerweile inte-
griert – vermögen bei dieser Beweislage nicht zu überzeugen. Es besteht
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für das Gericht keine Veranlassung, die Qualifikation des Sachverständi-
gen in Frage zu stellen, weil vorliegend keine substanziellen und glaubhaf-
ten Beanstandungen gegen ihn erhoben werden. So ist der Einwand, das
Telefongespräch vom 13. November 2014 sei zu knapp und zu unsubstan-
ziiert ausgefallen (Beschwerde S. 3: ein Gespräch, das diesen Namen
nicht verdiene), um darauf gestützt eine seriöse Beurteilung durchführen
zu können, nicht stichhaltig. Das Gespräch dauerte immerhin 51 Minuten
(SEM-Akten A19/8) und der pauschale Hinweis auf die Kürze wird dem ef-
fektiven Gehalt des Gesprächs keineswegs gerecht. Die Gesprächsinhalte
geben ein genügend klares, mithin aufschlussreiches Bild über die tatsäch-
lichen Kenntnisse und sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers.
Ausserdem werden die auf der ganzen Linie überzeugenden Erkenntnisse
des Lingua-Berichts, der die Anforderungen an korrekte Verfahren zu All-
tags- und Wissenstests und zu Herkunftsabklärungen erfüllt (vgl. Urteil des
BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 [zur Publikation vorgesehen]), auf
diese Weise nicht in Zweifel gezogen. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, wonach er sein Heimatdorf nie (…) (anstatt B._______) genannt
habe, dürfte nicht zutreffen, ist doch dem Sachverständigen bei der Aus-
wertung des Tonbandes dieser Umstand mehrmals aufgefallen, weshalb er
sich dieser Merkwürdigkeit im Bericht vom 24. Februar 2015 ausführlich
gewidmet hat. Die weiteren Einwände, wonach ihn die Sprachexpertin im
Bereich der Kenntnisse der Berge und Klöster missverständlich befragt
habe (Beschwerde S. 4), gehen fehl angesichts der Tatsache, dass er sich
frei zu den gestellten Fragen zur Region hat äussern können, weshalb er
sich Unterlassungen selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8
Abs. 1 AsylG). Sodann überzeugt der pauschale Vorhalt nicht, wonach eine
aus Kahm oder Amdo stammende Person Dialekt und Gewohnheiten einer
aus B._______ stammenden Person nicht beurteilen könne (vgl. Be-
schwerde S. 4). Selbst wenn sich aufgrund einer späteren Auswertung des
Tonträgers nachweisen liesse, dass nie die Rede von (…) gewesen wäre,
so hätte dies auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss, sind doch die
übrigen Wissensdefizite in den landeskundlich-kulturellen Bereichen und
die nachgewiesenen markanten Auffälligkeiten bei den Sprech- und
Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers alleine schon ausschlagge-
bend für die Abweisung der Beschwerde. Bei dieser Sachlage sind die An-
träge auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, sei es zur
Neubefragung durch andere Sachverständige oder Dolmetscher, sei es
bloss zur Überprüfung von Dolmetscherwissen und zur anschliessenden
Neubeurteilung abzuweisen.
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3.3 Der Beschwerdeführer vermag weder Fluchtgründe noch Staatsange-
hörigkeit, noch Herkunft oder eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen.
Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
3.4 Die eingereichten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Die
Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer hat die geltend gemachte Staatsangehörigkeit
und Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz so-
wohl in diesem Punkt, als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen
Erwägungen.
5.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung an den
bisherigen Aufenthaltsort stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtliche Gründe im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. dazu BVGE
2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ist im vorinstanzlichen Entscheid folgerichtig ausdrücklich ausgeschlossen
worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem offenkundigen Fehlen
von Bemühungen, Identitätsausweise oder andere erhebliche originale Be-
weismittel zu beschaffen, die Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen
könnten, ist der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich, weshalb
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sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der
Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht bezie-
hungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Es ist nicht
Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu erge-
hen. Daran ändern die eingereichten Beweismittel nichts.
5.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche
Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch
um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem Urteil gegen-
standslos geworden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: