B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3171/2014
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (ein-
gegangen am 17. März 2011) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in
der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er ge-
höre der Volksgruppe der Guragen in Äthiopien an und sei deswegen von
allen äthiopischen Regimes unterdrückt worden. Auch komme er deshalb
nicht aus der Armut heraus. Deshalb sei er in den Sudan geflohen. Dort
finde er aber auch keine Arbeit und könne sich nicht frei bewegen, wes-
halb er sein Leben in der ältesten Demokratie der Welt, der Schweiz, auf-
bauen möchte.
B.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 teilte die Vorinstanz unter Hinweis auf
die gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der Schweizerischen
Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 mit, dass das Verfahren wegen
des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der schweizerischen Ver-
tretung in Khartum schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig bat sie um
Beantwortung der gestellten, asylrelevanten Fragen unter Androhung der
Säumnisfolgen.
C.
Mit undatierter Eingabe beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen
der Vorinstanz und ergänzte, er sei in Äthiopien zusammen mit seinen El-
tern auch politisch aktiv gewesen. Sein Vater sei deswegen zweimal in-
haftiert worden.
D.
Mit Verfügung vom 29. November 2013 (eröffnet am 11. Mai 2014) bewil-
ligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab.
E.
Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 21. Mai 2014 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Khartum) reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG Art. 105 AsylG, [SR
142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufas-
sen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die undatierte Einga-
be des Beschwerdeführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet wer-
den, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht
der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertre-
tung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der
bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG)
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gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012;
AS 2012 5359).
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein
Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Er könne sich beim
UNHCR im Sudan registrieren lassen, falls seine Situation kritisch und er
im Sudan gefährdet sein sollte. Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sei
das Risiko einer Verschleppung oder Deportation für Äthiopier, die im Su-
dan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt würden, gering. Er habe nicht
glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht
zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien
zurückgeschafft zu werden. Seine schwierige Lebenssituation in Khartum
stelle keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar.
Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not
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geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. In
Bezug auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG besitze der Beschwerdeführer auch kei-
ne Familienangehörigen in der Schweiz oder habe sonst irgendeine be-
sondere Beziehungsnähe zu diesem Land, die die vorangehenden Fest-
stellungen umzustossen vermochten.
5.2 Der Beschwerdeführer erneuert im Wesentlichen seine Vorbringen vor
der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung auseinanderzusetzen. Damit legt er nicht dar, inwiefern die Vorin-
stanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
vorgenommen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann insbesondere auch bezüglich der Recht-
sprechung zu Art. 52 Abs. 2 aAslyG vollumfänglich auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft gemäss den Akten zu, dass der
Beschwerdeführer seit drei Jahren im Sudan lebt, ohne dass er dort
Schwierigkeiten gehabt hätte, die im vorliegenden Kontext entscheidend
wären. Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist im Sinne einer Re-
gelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort be-
reits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Ur-
teil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Auch kann
der Beschwerdeführer aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation im
Sudan nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3 Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und
er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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