B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3171/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Nach einer Handwurzelknochenanalyse vom 1. Juli 2016
wurde der Beschwerdeführer als volljährig erachtet, wozu ihm im Laufe der
Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2016 das rechtliche Gehör ge-
währt wurde. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 5. Juni
2018 beendet. Am 10. August 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgrün-
den durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______, Zoba C._______, aufge-
wachsen. Sein Vater sei Soldat gewesen. Da dieser im Jahr 2012 dem
Dienst ferngeblieben sei, sei seine Mutter verhaftet worden. Der Vater sei
daraufhin zu seiner Einheit zurückgekehrt. Danach habe die Mutter nie-
manden mehr gehabt, der sie bei der landwirtschaftlichen Arbeit unterstützt
habe. Daher habe er, der Beschwerdeführer, die Schule im Jahr 2015 wäh-
rend der (…) Klasse abgebrochen, um seiner Mutter, zusammen mit seinen
Geschwistern, zu helfen. Da er gehört habe, dass man ihm ein Militärauf-
gebot schicken könnte und ihn gegen seinen Willen zwingen würde, Waf-
fen zu tragen, sei er geflüchtet. Ausserdem sei er gegen die amtierende
Regierung, weil man in Eritrea keine Meinungsfreiheit habe. Ferner habe
er gehofft, in Europa weiterhin die Schule besuchen zu können. Persönli-
chen Kontakt zu den Behörden habe er nicht gehabt. Ein Aufgebot für den
Militärdienst habe er auch nicht erhalten. Im Juli 2015 sei er in den Sudan
gelangt und weiter bis in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern
und die Kopie seines Taufscheins (zum Nachweis seiner angeblichen Min-
derjährigkeit) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (Poststempel vom 20. Juni 2019) reichte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm
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sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus,
der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm behaup-
tete Minderjährigkeit ([…]) im Zeitpunkt seines Asylgesuchs glaubhaft dar-
zulegen. Insbesondere aufgrund unstimmiger Angaben, des Resultats der
Handwurzelknochenanalyse und fehlender Ausweisdokumente sei dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Alter gewährt worden.
Mit seinen Entgegnungen habe er den Entschluss des SEM, ihn als voll-
jährige Person mit Geburtsdatum vom 1. Januar 1998 zu erachten, nicht
umstossen können. Beim eingereichten Taufschein handle es sich sodann
nicht um ein Identitätsdokument. Ferner sei der Beweiswert von Kopien
gering. Die Kopien der Identitätskarten seiner Eltern vermöchten an dem
Gesagten nichts zu ändern.
5.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, Eritrea verlassen
zu haben, weil es dort keine Meinungsfreiheit gebe, er gegen die amtie-
rende Regierung sei und keine Waffen tragen wolle. Da er aufgrund seiner
Haltung jedoch keinen staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen sei,
seien diese Vorbringen unerheblich. Befürchtungen, künftig Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn Anlass zur
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Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe die Befürchtung geäussert,
aufgrund des Schulabbruchs irgendwann in den Militärdienst eingezogen
zu werden. Er habe aber bis zu seiner Ausreise nie persönlichen Kontakt
zu den Behörden gehabt und weder eine Vorladung noch ein Aufgebot für
den Militärdienst erhalten. Mangels Anknüpfungspunkten, die ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sei seine illegale Ausreise ebenfalls nicht geeignet, Furcht vor
künftiger Verfolgung zu begründen. Demzufolge erfülle der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, bei einer Rückkehr nach
Eritrea befürchte er ernsthaft, verhaftet oder zum Armeebeitritt gezwungen
zu werden. Sodann habe sich die Situation seit dem Koordinationsurteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 verschlechtert.
Seine illegale Ausreise wirke sich mit Bestimmtheit negativ aus, indem
seine Flucht als Zeichen für seine oppositionelle Haltung gedeutet werden
würde.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch-
tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft sowie insbesondere nicht asylrelevant
ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Ar-
gumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zu-
mal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen
kaum auseinandersetzt.
6.1.1 Der Beschwerdeführer macht keine persönlichen behördlichen Prob-
leme und keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend, sondern weist
bezüglich seines Ausreisegrundes lediglich darauf hin, dass es in Eritrea
keine Meinungsäusserungsfreiheit gebe (SEM-Akte A27 F43, 76). Er habe
kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Bevor dies habe geschehen kön-
nen, sei er ausgereist (SEM-Akte A27 F44, 52). Seine Ausreise habe so-
dann keine Konsequenzen für seine Familie gehabt (SEM-Akte A27 F73).
Den Angaben des Beschwerdeführers ist weder eine bereits eingetretene
Verfolgung mit asylbeachtlichem Ausmass im Sinne von Art. 3 AsylG noch
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begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu entnehmen
(vgl. u.a. SEM-Akte A27 F42). Die blosse Wahrscheinlichkeit einer künfti-
gen Einziehung in den Militärdienst vermag keine Asylrelevanz zu begrün-
den. Ferner sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwer-
deführer, der vor seiner Ausreise nie in konkretem Kontakt mit der eritrei-
schen Militärverwaltung gestanden habe, könnte bei einer Rückkehr nach
Eritrea als Dienstverweigerer eingestuft und von den eritreischen Behör-
den entsprechend behandelt werden (vgl. hierzu Entscheidungen und Mit-
teilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bei-
spielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar
2018 E. 5.1). Das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen.
6.1.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 4.6–5.1). Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Vorliegend sind neben der illegalen Aus-
reise keinerlei solcher Anknüpfungspunkte ersichtlich. Daher ist der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimat-
staat – entgegen seiner Ansicht – praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz beizumessen.
6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 7
8.
Der Beschwerdeführer führt aus, die Menschenrechtslage in Eritrea sei
schlecht. Er fürchte, verhaftet zu werden oder der Armee beitreten zu müs-
sen. Sodann habe er sich in der Schweiz gut integriert.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018
VI/4).
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8.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im
genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wes-
halb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Na-
tionaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte.
8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
8.3.3 Sodann sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Hin-
weise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihm um einen
jungen Mann mit Schulbildung bis zur (…) Klasse und Arbeitserfahrung in
der Landwirtschaft. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen würden, gehen aus den Akten nicht hervor. Ferner
verfügt er in seiner Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz und
eine gesicherte Wohnsituation (SEM-Akte A27 F20 ff.). Es ist davon aus-
zugehen, dass ihn seine Familie, die über eine Plantage zur Bewirtschaf-
tung und über Vieh verfügt (SEM-Akte A27 F31 f.), bei der Reintegration
bei Bedarf unterstützen wird. Die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert
geltend gemachte Integration in der Schweiz vermag daran nichts zu än-
dern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen
waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: