B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-317/2019
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
alle aus Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (…).
E-317/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Dezember 2016 in der Schweiz
um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Dezem-
ber 2016 und der Anhörung vom 23. Oktober 2017 machten sie im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf D._______, Zoba
E._______. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern gelebt, sein Vater sei im Krieg gestorben. Die Schule habe er
bis zur (…) Klasse besucht und danach abgebrochen, um zu arbeiten und
seine Familie unterstützen zu können. Zudem sei er zwei oder drei Jahre
lang (…) gewesen. Anlässlich einer Razzia in Asmara sei er im (…) 2015
festgenommen und zunächst nach F._______, anschliessend nach
G._______ gebracht worden. Dort habe man ihn (…) Monate respektive
(…) Wochen lang festgehalten, bis ihm die Flucht gelungen sei. In
G._______ habe es eine Sitzung gegeben, anlässlich derer er sich gegen-
über einem Vorgesetzten kritisch zur Dauer des Nationaldienstes geäus-
sert habe. Nach der Sitzung habe man ihn darauf hingewiesen, dass er
sich den Behörden zur Verfügung stellen müsse, sollte dies erforderlich
sein. Dies habe er als Drohung aufgefasst, weshalb er sich sodann zur
Flucht entschieden habe. Um vier Uhr morgens hätten sie sich zu dritt aus
dem Lager geschlichen. Als man ihre Flucht bemerkt habe, habe man auf
sie geschossen. Nach seiner Flucht habe er zunächst ungefähr eine Wo-
che respektive einen Monat zuhause verbracht. Schliesslich habe er sich
am (…) 2015 auf den Weg nach H._______ im Sudan gemacht, wo er am
(…) angekommen sei. Er reichte Kopien einer Wohnsitzbestätigung und
eines Schulzeugnisses der sechsten Klasse sowie eine Karte mit einer re-
ligiösen Abbildung zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin stamme aus dem Dorf I._______ in der Nähe von
J._______, wo sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt
habe. Sie habe die (…) Schulklasse im Jahre (…) abgeschlossen und da-
nach Kleinhandel betrieben, um ihre Familie zu unterstützen. Es sei immer
wieder zu Razzien in ihrer Gegend gekommen, wobei sie sich jeweils habe
verstecken müssen. Als es zu einer weiteren Razzia in ihrer Gegend ge-
kommen sei, habe sie sich spontan zur Ausreise entschlossen. Am (…)
2015 sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. Sie reichte eine Kopie eines
Schulzeugnisses der zehnten Klasse zu den Akten.
Am (…) ist ihr gemeinsames Kind in der Schweiz zur Welt gekommen.
E-317/2019
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 – eröffnet tags darauf – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit den beiden Rechtsmit-
teleingaben vom 16. Januar 2019 und 17. Januar 2019 an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung unter Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche
Beiordnung eines Rechtsbeistandes ihrer Wahl.
D.
Mit ergänzender Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte der Beschwerde-
führer Kopien der Todesbestätigungen seines (…) sowie einer (…) und ei-
nes (…) väterlicherseits als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
E-317/2019
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz ei-
nerseits aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
Seine Angaben seien äusserst unsubstantiiert und widersprüchlich gewe-
sen. Seine Verhaftung anlässlich einer Razzia in Asmara habe er selbst
E-317/2019
Seite 5
nach der expliziten Aufforderung, diese ausführlich zu schildern, ausge-
sprochen oberflächlich und in stereotyper Weise geschildert. Auch das Ge-
fängnis von F._______ und das Militärlager in G._______ habe er nicht in
einprägsamer Weise zu beschreiben vermocht. Insbesondere sei aber
seine Schilderung der Flucht aus dem Militärlager nicht glaubhaft. Obwohl
er aufgefordert worden sei, ausführlich darüber zu berichten, habe er le-
diglich angegeben, dass sie zu dritt um vier Uhr morgens das Lager ver-
lassen hätten. Dies sei deshalb nicht überzeugend, da er gemäss seinen
Aussagen in dem Gefängnis ständig bewacht worden sei. Darauf ange-
sprochen habe er lediglich erklärt, sich anfangs sehr leise und langsam
vom Lager entfernt zu haben. Seine Aussage, dass sie sich auf der Flucht
aus Plastik hätten Schuhe basteln müssen, könne zwar als Realitätskenn-
zeichen gewertet werden. Dieses Element könne für sich alleine die restli-
chen Unglaubhaftigkeitselemente jedoch nicht aufwiegen. Überdies habe
er während der BzP ausgesagt, (…) Monate in G._______ inhaftiert gewe-
sen und etwa eine Woche nach der Flucht aus dem Gefängnis ausgereist
zu sein. Demgegenüber habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben,
(…) Wochen beziehungsweise (…) inhaftiert gewesen und erst einen Mo-
nat nach der Flucht ausgereist zu sein. Diese Widersprüche habe er nicht
in nachvollziehbarer Weise auflösen können.
Bezüglich den Vorbringen der Beschwerdeführerin fehle es an der Asylre-
levanz gemäss Art. 3 AsylG. Sie sei weder von den Behörden zwecks Ein-
zug ins Militär kontaktiert worden, noch habe sie anlässlich der Razzien
Behördenkontakt gehabt. Sie gelte somit nicht als Refraktärin und habe bei
einer Rückkehr nach Eritrea keine asylrelevanten Nachteile wegen Wehr-
dienstverweigerung zu befürchten.
Die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden alleine vermöge keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. An-
dere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Personen erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich.
Der Vollzug der Wegweisung sei überdies für beide Beschwerdeführenden
zulässig, zumutbar und möglich.
5.2
5.2.1 Zur Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zu-
nächst geltend, seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht des SEM
glaubhaft. Die Festnahme habe er erlebnisorientiert geschildert, indem er
gestikuliert und erzählt habe, dass einige Personen versucht hätten, vor
E-317/2019
Seite 6
den Soldaten zu fliehen. Solche Razzien seien in Eritrea üblich (hierzu ver-
weist der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe [SFH]). Den Aufenthalt im Militärlager G._______ habe er eben-
falls substantiiert dargelegt. Es sei dreckig gewesen und sie hätten kein
Wasser gehabt, um sich zu waschen. Anlässlich der Anhörung habe er aus-
serdem eine Zeichnung des Lagers angefertigt. Die Auseinandersetzung
mit seinem Vorgesetzten – welchen er namentlich genannt habe – habe er
in direkter Rede wiedergegeben und die Interaktion geschildert. Diese Re-
alkennzeichen würden für die Richtigkeit seiner Vorbringen sprechen.
Betreffend seine Flucht sei es nicht zutreffend, dass er auf die Aufforderung
hin, ausführlich darüber zu berichten lediglich ausgeführt habe, das Lager
um vier Uhr morgens zu dritt verlassen zu haben. Vielmehr habe er auch
den Grund seiner Flucht genannt und wie er sich darauf vorbereitet habe.
Das SEM habe seine Aussage, aus Plastik Schuhe gebastelt zu haben, gar
als Realitätskennzeichen dargestellt. Zudem sei das Lager nicht umzäunt
gewesen. Den Weg aus dem Lager habe er an der Anhörung aufgezeich-
net. Seine Aussage, dass sie ständig bewacht worden seien, dürfe ausser-
dem nicht isoliert betrachtet werden. Seine Antwort habe sich entspre-
chend der Frage des SEM nach dem Tagesablauf auf die Situation tags-
über bezogen. In der Nacht seien es erheblich weniger Wächter gewesen.
Die meisten Vorgesetzten hätten sich in ihren Zelten aufgehalten. Es sei
somit realitätsnah, dass sie anfangs sehr leise und langsam unterwegs ge-
wesen seien und erst in einiger Entfernung begonnen hätten, wegzuren-
nen. Als zusätzliches Glaubhaftigkeitselement sei seine Beschreibung zu
werten, dass sie in Richtung Süden geflüchtet seien und von einem Berg
aus K._______ gesehen hätten.
Er stelle in den Augen des eritreischen Regimes eine missliebige Person
dar, da er sich vor sehr vielen Personen kritisch zum Militärdienst geäussert
habe. Zu den vom SEM festgestellten zeitlichen Widersprüchen führt der
Beschwerdeführer aus, dass diese nicht so gross seien, zumal er nur un-
gefähre Angaben gemacht habe.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen würde. Aufgrund ihrer Heirat
sei sie besonders gefährdet. Sie riskiere als Frau im eritreischen National-
dienst Verfolgung und wäre einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von se-
xueller Gewalt zu werden. Diese sei gemäss einem Bericht des UN-Aus-
schusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau im eritreischen
Nationaldienst weit verbreitet und Täter würden nur selten verfolgt. Dies
E-317/2019
Seite 7
habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom
10. Juli 2018 festgestellt. Eine Wegweisung würde somit Art. 2 Bst. d des
Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) verletzen. Betreffend die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen die Beschwerdeführenden
weiter aus, dass der eritreische Nationaldienst eine Form von Leibeigen-
schaft sowie Zwangsarbeit darstelle. Der Vollzug der Wegweisung würde
somit Art. 3 und Art. 4 EMRK verletzen und sei unzulässig.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. Die Be-
schwerdeführerin stamme aus ärmlichen Verhältnissen und ihr Onkel, wel-
cher sie bei ihrer Ausreise unterstützt habe, könne ihr nicht mehr helfen.
Der Beschwerdeführer seinerseits habe keinen Kontakt mehr mit seiner
Familie in Eritrea. Seine Brüder seien aus dem Militärdienst desertiert und
seine Schwester sei inzwischen nach Äthiopien gegangen. Sie habe ihm
mitgeteilt, dass seiner Mutter die Rente gestrichen worden sei. Die Situa-
tion seiner Familie in Eritrea sei somit noch schlimmer als vor seiner Aus-
reise. Eine Rückkehr nach Eritrea würde sie beide daher in eine existenti-
elle Notlage bringen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Konsultation der Befra-
gungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung ergibt, dass das SEM
die Akten sorgfältig geprüft und zu Recht festgestellt hat, dass die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers äusserst unsubstantiiert ausgefallen sind
und nicht den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte selbst erlebt
hat. Das Gericht schliesst sich somit den obenstehenden, vorinstanzlichen
Ausführungen an (vgl. E. 5.1), welche weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden sind. Die Rechtsmitteleingabe hält dem
nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungs-
versuchen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, wo-
mit nicht aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Die Rechtsmittelschrift äussert sich insbesondere auch
nicht zu der vom SEM festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin.
E-317/2019
Seite 8
6.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen er-
scheinen insgesamt als wenig detailreich und teils widersprüchlich und las-
sen gesamthaft betrachtet nicht den Eindruck erwecken, als dass der Be-
troffene hierbei selber Erlebtes wiedergibt. Hierzu Folgendes:
So war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, den Mo-
ment seiner Verhaftung substantiiert und lebensnah zu schildern. Bezüg-
lich diesem doch zentralen Aspekt seines Asylvorbringens führte er lapidar
aus: „Ich wollte damals Kohl und Spinat in L._______ verkaufen und wurde
dabei verhaftet.“ (vgl. vorinstanzliche Akten A14, F106). Erst auf die aus-
drückliche Bitte des SEM, seine Verhaftung so zu schildern dass man sich
das vorstellen könne, beschrieb er in der Folge zwar ein wenig ausführli-
cher die allgemeinen Umstände der angeblichen Verhaftung, blieb jedoch
auch hierbei konkrete, von persönlichen Eindrücken geprägte Schilderun-
gen schuldig. So führte er ergänzend aus: „Wie gesagt an diesem Tag war
ich in L._______, ich wollte Gemüse verkaufen, plötzlich kamen Leute und
sie waren rund um L._______, ein paar haben versucht zu fliehen, dann
hat man uns nach Passierscheinen gefragt und weil ich keinen hatte, wurde
ich verhaftet.“ (vgl. A14, F107). Bei der Beurteilung dieser Sachverhalts-
schilderungen spricht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der
blosse Umstand, dass er während der vorinstanzlichen Schilderungen
gestikuliert und dabei ergänzend auch vorgebracht habe, dass einige Per-
sonen versucht hätten zu fliehen, nicht bereits dafür, dass er hierbei selber
Erlebtes wiedergegeben hat. Vielmehr wäre bei solchen Schilderungen zu
erwarten gewesen, dass er den Moment seiner Verhaftung respektive
seine Interaktion mit den Soldaten detailliert und mit persönlichen, lebens-
nahen Eindrücken versehen hätte darlegen können. Dies trifft auf seine
Aussagen indes klar nicht zu. Diese verblieben lediglich oberflächlich und
detailarm.
Seine Schilderungen hinsichtlich seiner angeblichen Flucht aus dem Mili-
tärlager G._______ blieben ebenfalls oberflächlich und detailarm. Auf die
entsprechende Bitte hin, diesen Augenblick ausführlich zu beschreiben,
brachte er vorinstanzlich zunächst einzig und alleine vor, dass sie zu dritt
um vier Uhr morgens das Militärlager verlassen hätten (vgl. A14, F125).
Erst auf gezielte Nachfragen der Vorinstanz hin, hat er seinen Ausführun-
gen sodann einzelne weitere Aspekte hinzugefügt (vgl. A14, F126 ff.).
Chronologisch unlogisch erscheinen hierbei jedoch seine Aussagen, wo-
nach nach seiner Flucht die Wächter plötzlich angefangen hätten, auf sie
zu schiessen, weil sie wohl Geräusche gehört hätten (vgl. A14, F129); er
gleichzeitig hierzu aber vorträgt, dass sie zu diesem Zeitpunkt schon gut
E-317/2019
Seite 9
15 Minuten lang unterwegs gewesen seien (vgl. A14, F130). Selbst bei
langsamer und vorsichtiger Fortbewegung – auf dem flachen Gelände (vgl.
A14, F113) – ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt bereits in einiger Entfernung des Lagers befunden haben
muss. Ausserdem wären die Sichtverhältnisse der Wachen um vier Uhr
morgens bei Dunkelheit stark eingeschränkt. Die behaupteten zeitlichen
und örtlichen Umstände, unter welchen die Wärter nach dem Vernehmen
von Geräuschen angeblich das Feuer auf den Beschwerdeführer eröffnet
haben sollen, erscheinen daher wenig nachvollziehbar.
Auch die weiteren Schilderungen zu den Umständen seiner Haft erweisen
sich als nur wenig lebensnah. So weisen beispielsweise seine Angaben
hinsichtlich der Intensität der Bewachung Widersprüche auf. So ist sachlo-
gisch nicht nachvollziehbar, weshalb man einerseits die Häftlinge für einen
blossen Transport im Fahrzeug bestens gesichert aneinander anketten
sollte (vgl. A14, F112), anderseits aber auf dem angeblich nicht umzäunten
Gelände in G._______ nachts nur sehr wenige Wachen die Gefangenen
bewachen; wogegen die Häftlinge am Tag wiederum praktisch ununterbro-
chen und eng überwacht worden sein sollen (vgl. A14, F117 und F119).
Diese geschilderten Umstände seiner Bewachung erweisen sich als nicht
glaubhaft.
Auch die anlässlich der Anhörung vom Beschwerdeführer angefertigte,
äusserst rudimentäre Zeichnung des Lagers (ein Haus, drei Strichmänn-
chen, einen Pfeil und einen Baum zeigend) und seine dazugehörigen Er-
läuterungen (vgl. A14, F136 f.) sind in keiner Weise geeignet, die Situation
seiner Haft bildlich zu veranschaulichen und zur Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen beizutragen.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die in der Beschwerdeeingabe
vorgetragenen Erklärungsversuche, wonach es sich bei den zeitlichen Wi-
dersprüchen betreffend die Dauer des Aufenthaltes in G._______ (BzP:
(…) Monate, vgl. A5, Ziff. 7.01; Anhörung: (…) Wochen bzw. (…), vgl. A14,
F101 und F103) und des Zeitraumes zwischen der Flucht und seiner Aus-
reise (BzP: eine Woche, vgl. A5, Ziff. 7.01; Anhörung: einen Monat, vgl.
A14, F151) um geringfügige Abweichungen handle, da er an der Anhörung
nur ungefähre Angaben gemacht habe. Diese Widersprüche tragen viel-
mehr weiter dazu bei, dass seine Angaben als nicht glaubhaft eingestuft
werden müssen. Angesichts der relativ kurzen Haftdauer macht es gerade
einen sehr deutlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer nun (…) Wo-
chen respektive (…), oder doppelt so lange inhaftiert gewesen sein sollte.
E-317/2019
Seite 10
Bei einem solchen zentralen Aspekt seiner Schilderungen wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er hierzu genaue und zeitlich stimmige Angaben ma-
chen kann.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist letztlich festzuhalten, dass seinen
Schilderungen einige wenige Realkriterien zu entnehmen sind. So schildert
er beispielsweise den Namen einer schweren Waffe, mit der Flüchtige hät-
ten erschossen werden sollen (vgl. A14, F103) oder das Basteln eines
Plastikschuhs in Vorbereitung der Flucht, welche jedoch auseinandergefal-
len seien (vgl. A14, F127). In einer Gesamtwürdigung vermögen diese ver-
einzelten Elemente seine ansonsten bloss sehr unsubstantiierten und
oberflächlichen Ausführungen zu den Kernpunkten seiner Asylvorbrin-
gen – namentlich seiner Inhaftierung, der Zeit im Militärlager und seiner
Flucht – jedoch klar nicht aufzuwiegen.
6.2 Auch die illegale Ausreise führt – wie die nachfolgenden Ausführungen
zeigen – nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor inten-
siven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszu-
gehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
6.2.2 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind aus den Akten keine
ersichtlich. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung
im Militärlager und die darauffolgende Flucht wie oben dargelegt nicht
glaubhaft ist und die Beschwerdeführerin ihrerseits nie Kontakt mit den Be-
hörden hinsichtlich der Rekrutierung in den Nationaldienst gehabt hat, ver-
mag die geltend gemachte illegale Ausreise – wie von der Vorinstanz in
zutreffender Weise festgestellt – keine asylrechtliche Relevanz zu entfal-
ten. Dem in der Beschwerdeeingabe nicht weiter substantiierten Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, dass er als ehemaliger (…) exponiert sei und
E-317/2019
Seite 11
deshalb in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
gelte, kann nicht gefolgt werden. Er hat zu keinem Zeitpunkt während des
erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, aufgrund seiner angebli-
chen Tätigkeit als (…) Probleme mit den Behörden gehabt zu haben.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden abgewiesen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
E-317/2019
Seite 12
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
10.3 Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK ausge-
setzt wären, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen bleiben, ob
sie bei einer Rückkehr befürchten müssten, in den Nationaldienst eingezo-
gen zu werden. Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem CEDAW
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen.
10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
E-317/2019
Seite 13
(Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
E-317/2019
Seite 14
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
10.4 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen.
10.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be-
rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
E-317/2019
Seite 15
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden.
Dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerdeschrift geltend ge-
macht – angeblich aus ärmlichen Verhältnissen stamme, ändert nichts an
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihre Eltern würden noch im-
mer in Eritrea leben, ihr Vater sei im Militärdienst. Ihre Familie lebe vom
Geld, welches der Vater nach Hause schicke. Sie verfügt über eine (…)
Schulbildung und hat vor ihrer Ausreise als selbständige Händlerin gear-
beitet. Auch führt sie nicht weiter aus, weshalb ihr in M._______ wohnhaf-
ter Onkel, der ihre Ausreise mit einer ausserordentlich hohen Geldsumme
unterstützt habe (vgl. A15, F87 ff.), sie nun nicht mehr (finanziell) unterstüt-
zen könne.
Der Beschwerdeführer verfügt in Eritrea nach wie vor über zahlreiche Ver-
wandte (Mutter, Schwestern, Cousine, Tanten, ein Onkel). An dieser Ein-
schätzung vermögen die mit ergänzender Eingabe vom 22. Februar 2019
eingereichten Kopien der Todesbestätigungen nichts zu ändern, zumal
diese keine neuen Tatsachen, sondern bereits Vorgebrachtes belegen sol-
len. Obwohl er angeblich seit dem Jahre 2015 nicht mehr mit seiner Familie
gesprochen habe (seine Cousine und seine Schwester ausgenommen),
geht aus dem Anhörungsprotokoll dennoch hervor, dass er über seine Cou-
sine zumindest in indirektem Kontakt mit seiner Familie gestanden habe
(vgl. A14, F16). Den Kontakt zu seiner Familie wird er daher wieder reakti-
vieren können. Er verfügt ebenfalls über eine knapp (…) Schulbildung und
hat vor seiner Ausreise auf der Familienplantage gearbeitet und Gemüse
verkauft.
Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer in Eritrea immer noch
zahlreich vorhandenen Familienangehörigen rechnen können und eine ge-
sicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfin-
den werden. Auch in Bezug auf das Kindeswohl des (…) geborenen Soh-
nes sind den Akten keine Aspekte zu entnehmen, die zu einer abweichen-
den Schlussfolgerung führen könnten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).
E-317/2019
Seite 16
11.3 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl.
E. 10.3.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen bei den Beschwerde-
führenden keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen.
11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher den Beschwerde-
führenden, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ih-
ren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum
Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E-317/2019
Seite 17
14.
Nachdem die Beschwerdeführenden die rechtsgenügliche Beschwerde-
schrift offenbar selbst verfasst haben und keine Instruktionsmassnahmen
erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. Der
diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-317/2019
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: