Abtei lung V
E-3172/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3172/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 15. Mai 2008 verlassen hat und über Libyen und Italien am
7. Februar 2010 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B.
_____ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches
Probleme im persönlichen Umfeld und die unbefriedigende Situation
im Heimatland anführte und für Einzelheiten auf die Kurzbefragung
B._____ vom 24. Februar 2010 zu verwiesen ist (vgl. AI/12 S. 5 ff.),
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 10. Februar 2010 durch-
geführten radiologischen Handknochenuntersuchung, welche ein
Mindestalter von achtzehn Jahren ergab, und zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Italien gewährte,
dass dieser ausführte, das von ihm angegebene Geburtsdatum
(...) entspreche der Wahrheit, er sei verwirrt und wisse nicht, was er
sagen solle,
dass er verstanden habe, dass Italien für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei, dort aber schlecht behandelt worden sei
und auf der Strasse habe übernachten müssen, wenn das dort so
weitergehe, könnte er unter Umständen sterben,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerde-
führer nach Italien weg wies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauf-
tragte, festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer anordnete,
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dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzu-
legen,
dass er keine Identitätspapiere abgegeben habe, welche die be-
hauptete Minderjährigkeit belegen könnten, und seinen Aussagen
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von zum Nach-
weis seiner Identität tauglichen Dokumenten entnommen werden
könnten,
dass er des Weiteren seine Biografie, insbesondere seine Schuljahre,
lückenhaft und ohne Substanz geschildert habe,
dass das von ihm angegebene Geburtsdatum nicht zuletzt aufgrund
der Knochenaltersanalyse und des Lichtbildes nicht der Wahrheit ent-
spreche, und er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage
gewesen sei, überzeugende Gegenargumente zu liefern,
dass deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der vor-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 22) von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer in Italien seiner illegalen Einreise am
29. Oktober 2008 angehalten worden sei und am 11. November 2008
ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er eigenen Angaben zufolge vor seiner Weiterreise in die
Schweiz zuletzt in Rom gelebt habe,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
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Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und dieses Land implizit einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 24. September 2010 zu
erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs geltend gemachten Gründe keine Hindernisse für den
Vollzug der Wegweisung nach Italien darstellten, zumal dieser
Signatarstaat als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Rück-
schiebungsverbot respektiere,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2010
in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
verbunden mit der Anweisung an das BFM, von seinem Selbstein-
trittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asyl-
gesuch zuständig zu erklären, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden,
bis zum Entscheid über diesen Antrag von Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
4. Mai 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2010 beim Gericht
eingingen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung in den Akten ist praxisgemäss von der Ein-
reichung der Beschwerde innert Frist auszugehen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist und um Asyl nachgesucht hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen
und in der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat
gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]),
dass eine Antwort auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz vom
9. März 2010 nicht eingegangen und der Termin für die Stellung-
nahme am 24. März 2010 verfristet ist, was als stillschweigende
Zustimmung Italiens zur Rückübernahme gilt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asyl-
antrages staatsvertraglich zuständig ist,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen ist und mangels substanziierter Entgegnungen in der
Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal
diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt
werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären
Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige
Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig werden,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allen-
falls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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