B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3173/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 3. Juni 2014 per illegalen Grenzübertritt nach Äthiopien und ge-
langte am 30. August 2014 in die Schweiz. Am 2. September 2014 suchte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach.
Am 11. September 2014 folgte eine summarische Befragung zu seiner Per-
son und zu seinen Ausreisegründen (BzP); am 19. August 2015 wurde er
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentli-
chen geltend, seit seiner Geburt mit seiner Familie in B._______ gelebt zu
haben bis er in der zehnten Klasse die Schule abgebrochen habe und aus
Eritrea ausgereist sei, um einer späteren Zwangsrekrutierung zu entgehen.
Ab der elften Klasse hätte ihm eine behördlich angeordnete Militärausbil-
dung in Sawa gedroht. Ansonsten habe er in seinem Heimatstaat weder
mit den Behörden noch mit Privaten Probleme gehabt. Da er das Land il-
legal verlassen habe, könne er nicht zurückkehren, ohne dass ihm Schwie-
rigkeiten mit den Behörden, namentlich seine Verhaftung drohen, würden.
Zur Untermauerung seiner eritreischen Herkunft reichte der Beschwerde-
führer einen Schülerausweis, eine Taufurkunde und Kopien der Identitäts-
karten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob es dagegen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung ein und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Flüchtlingseigen-
schaft aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantrage er die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Am 6. Juni 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG standhielten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei noch nicht für den Militär-
dienst aufgeboten worden. Auch habe er keine Behördenkontakte im Hin-
blick auf eine baldige Rekrutierung gehabt. Vielmehr habe er kein Inte-
resse, jahrelang Militärdienst zu leisten, weshalb er ausgereist sei. Dem-
zufolge habe er nie in konkreten Kontakt zu den Behörden im Hinblick auf
eine Rekrutierung für den Militärdienst gestanden, mithin gelte er nicht als
Wehrdienstverweigerer. Er habe demnach in Eritrea keine unverhältnis-
mässige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu befürchten.
Weiter habe er das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zumin-
dest glaubhaft zu machen. Davon werde er trotz der nur eingeschränkten
legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden. Die entspre-
chenden Aussagen seien indes detailarm, schemenhaft und widersprüch-
lich. Namentlich mache der Beschwerdeführer keinen konkreten Ausreise-
grund geltend. Es sei erstaunlich, dass eine Person im rekrutierungsfähi-
gen Alter und in Kenntnis der Konsequenzen, sollte sie bei der illegalen
Ausreise erwischt werden, ohne jegliche Vorbereitung aus Eritrea ausreise.
Auch würden seine Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten enthalten. Es
sei widersprüchlich und unlogisch, wenn er einerseits behaupte, das
Grenzgebiet werde nicht kontrolliert, andererseits vorbringe, er habe Um-
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wege gehen müssen, um nicht gesehen zu werden. Dies sei umso frap-
panter, als er angebe, täglich in Grenznähe gewesen zu sein und dieses
Gebiet gut zu kennen. Weiter habe er sich zur Ausreisedauer bis zum
Grenzübertritt nach Äthiopien unterschiedlich geäussert. Zunächst habe er
von 30 Minuten gesprochen; später, als er angesichts der geografischen
Distanz darauf angesprochen worden, habe er geltend gemacht, er sei Um-
wege gelaufen, weshalb er länger gebraucht habe. Schliesslich sei nicht
nachvollziehbar, wie er mit Nafka im Wert von $ 1400 Eritrea haben verlas-
sen können, wenn er sich spontan und ohne das Treffen von Reisevorbe-
reitungen getroffen zur Ausreise entschlossen habe. Schliesslich seien die
eingereichten Beweismittel (Schülerausweis, Taufurkunde, Kopien der
Identitätskarten der Eltern) untauglich. Zum einen seien sie leicht fälschbar
sowie käuflich erwerbbar, zum andern weise der Schülerausweis verschie-
dene Unstimmigkeiten auf.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer den vor-
instanzlichen Erwägungen zunächst entgegen, als Ausreisegrund habe er
übereinstimmend angegeben, er habe das Land verlassen, um nicht rekru-
tiert zu werden. Die Flucht habe sich aufgrund der Nähe seines Wohnorts
zur äthiopischen Grenze mit relativ bescheidenem Risiko und ohne grös-
sere Planung bewerkstelligen lassen. Zur Situation im Grenzgebiet präzi-
sierte er, er habe entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nie be-
hauptet, er habe auf dem Weg zur Grenze nicht von Soldaten gesehen
werden können. Von erhöht gelegenen Wachposten aus könne die Grenze
unter anderem mit Ferngläsern kontrolliert werden. Dies erkläre seine Um-
wege. Ferner habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem es
ihm nicht zu diesem angeblichen Widerspruch vorgängig Gelegenheit zur
Stellungnahme gewährt habe. Zu den unterschiedlichen Zeitangaben wies
der Beschwerdeführer darauf hin, er habe in Eritrea keine Uhr besessen.
Zudem habe er nicht im Zentrum von B._______, sondern 20 Minuten aus-
serhalb dieser Ortschaft gewohnt, weshalb die angeführten 30 Minuten bis
zur Landesgrenze realistisch seien. Schliesslich verletze die Vorinstanz
ihre Begründungspflicht, indem sie seine Aussagen falsch zitiere bezie-
hungsweise falsch interpretiere. Er habe nicht ausgesagt, er sei mit Nafka
im Wert von $ 1400 ausgereist, sondern habe lediglich auf die Frage, wer
die Reise finanziert habe, geantwortet, die $ 1400 USD seien aus Eritrea.
Seine Familie habe diesen Betrag erst nach seiner Ankunft im Sudan an
die Schlepper bezahlt.
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Seite 6
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör in mehrfacher Hinsicht. Die Vorinstanz habe ihm anlässlich der
Anhörung nicht die Möglichkeit eingeräumt, zu seinen widersprüchlichen
Aussagen Stellung zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers besteht kein eigentlicher verfahrensrechtlicher Anspruch auf Konfron-
tation mit festgestellten Widersprüchen in den Aussagen schon während
der Befragung (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-1866/15 vom 15. Juli 2016
E. 3.1.2 mit Hinweis auf die langjährige diesbezügliche Praxis). Im Übrigen
wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insoweit mit seinen
unstimmigen Aussagen zur Ausreise konfrontiert, als ihm vorgehalten
wurde, diese würden mit dem vorliegenden Kartenmaterial nicht überein-
stimmen. Auch wurde ihm Gelegenheit geboten, sich zu den Unstimmig-
keiten in seinem Schülerausweis zu äussern. Schliesslich konnte der Be-
schwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu
den Widersprüchen in seinen Vorbringen äussern. Die Rüge der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als unzutreffend.
6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Seine Aussagen seien falsch zitiert beziehungsweise interpretiert
worden. Er habe nicht ausgesagt, er sei mit Nafka im Wert von $ 1400
ausgereist, sondern habe lediglich auf die Frage, wer die Reise finanziert
habe, geantwortet, die $ 1400 seien aus Eritrea. Eine Verletzung der Be-
gründungspflicht liegt vor, wenn der anzufechtende Entscheid so abgefasst
wurde, dass der Betroffene ihn nicht sachgerecht anfechten kann, mithin
darin die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sei ihren Entscheid stützt, nicht erkennbar sind (BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zeigt die eingereichte Be-
schwerde doch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die
Rüge geht demnach fehl.
7.
7.1 Soweit in der Eingabe geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe als Grund den in naher Zukunft zu absolvierenden Militärdienst ge-
nannt, äussert sich der Beschwerdeführer dazu in der Rechtsmitteleingabe
nicht. Es kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefoch-
ten verwiesen werden, wonach dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
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ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ist der Beschwerdefüh-
rer nicht davon entbunden, auch subjektive Nachfluchtgründe nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist ein Vorbringen,
wenn die Behörde dessen Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Aussagen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe in Be-
zug auf die illegale Reise den Massstab des Glaubhaftmachens nicht rich-
tig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
7.2.3 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur
noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden.
Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlos-
sen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine der-
artigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gülti-
gen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu
verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Le-
ben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den
Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das
eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen
politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
Hinsichtlich der illegalen Ausreise hat sich der Beschwerdeführer in we-
sentlichen Punkten unvereinbar geäussert. Mit der Vorinstanz ist festzu-
stellen, dass die Schilderungen zum Ausreiseentschluss sowie der geschil-
derte Reisewegs in weiten Zügen unsubstanziiert und sehr oberflächlich,
unvereinbar und wenig konkret ausgefallen sind. Insbesondere erscheint
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die Darstellung der Entschlussfassung des Beschwerdeführers zum Ver-
lassen des Heimatstaats äusserst realitätsfremd. So habe er ohne jegliche
Vorbereitungen, also spontan, als er gerade rumgesessen sei, sich auf ein-
mal gesagt, er müsse jetzt hier abhauen und habe das Land verlassen. Er
habe sich auch von niemandem verabschiedet (vgl. A25/16 S. 8 f. F78 ff.,
S. 11 F116 ff.). Weiter sind seine Aussagen zur Situation an der Grenze
weder detailliert noch substantiiert. Auch hat er an keiner Stelle ausgeführt,
er sei in einem Flussbett gegangen, vielmehr hat er vorgetragen, sich in
einem gebirgigen Gebiet befunden zu haben. Aus seinem Erklärungsver-
such vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt
hinsichtlich des Einwandes, er habe in Eritrea keine Uhr gehabt, weshalb
die Zeitangabe bis zum Grenzübertritt mit Vorsicht zu geniessen seien.
Auch wenn dem so ist, stehen die angegebenen Zeitverhältnisse offen-
sichtlich in unvereinbarem Widerspruch zur angegebenen Distanz und der
vorliegenden Topographie. Weitergehend vermögen auch die Ausführun-
gen in der Eingabe zur Finanzierung der Ausreise nicht zu überzeugen.
Namentlich ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte
Finanzierung in keiner Weise vereinbar ist mit seinem spontanen Ent-
schluss zur Ausreise. Sodann hat er anlässlich der Befragungen nie gel-
tend gemacht, er sei als Geisel festgehalten und gegen Bezahlung von
$ 1‘400 freigelassen worden. Schliesslich bedarf es hinreichend Zeit und
Planung um insgesamt mehrere tausend US-Dollar (Kosten Reise insge-
samt $ […]) von Verwandten zu erhalten. Weitergehend vermag der Be-
schwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
und dem Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen nicht darzu-
tun, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
richtig angewendet hat.
7.2.4 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine
legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen wer-
den. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die
konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise wider-
spruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei
wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten
Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Sub-
stantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt
(vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom
28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni
2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Bei der gegebenen Sachlage
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vermag der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen und un-
substanziierten Angaben das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in-
folge illegaler Ausreise nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen erweist sich dieses Begehren als aussichtslos. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch
dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben
werden.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
Versand: