B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3173/2019
E-3176/2019
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
(Verfahren E-3173/2019)
2. B._______, geboren am (…),
(Verfahren E-3176/2019)
beide Slowakische Republik,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügungen des SEM vom 18. Juni 2019 /
N (…) und N (…).
E-3173/2019
E-3176/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) eigenen Angaben zu-
folge am (…) April 2019 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass am 13. Mai 2019 die Personalienaufnahmen stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden mit per E-Mail übermittelter gemeinsamer
Eingabe vom 19. Mai 2019 Stellung zu einer allfälligen Überstellung in die
Tschechische Republik nahmen, auf den schlechten Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers hinwiesen, und zum Beleg ein durch (…) ausge-
stelltes Medikamentenrezept vom 16. Mai 2019 einreichten,
dass sie zudem um Zustellung "beglaubigter Kopien" der ihnen vom SEM
abgenommenen Dokument ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen zu den Asyl-
gründen vom 24. Mai 2019 beziehungsweise 4. Juni 2019 zur Begründung
ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie seien durch die slowa-
kischen Behörden verfolgt worden,
dass nach der Wende im Jahre 1989 ein Grundstück, das früher im Besitz
ihrer Familie gewesen sei, von den Behörden nicht an sie restituiert, son-
dern einer Wohngenossenschaft übereignet worden sei,
dass der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitgeber im Jahr 1990 der ihr
zustehende Lohn nicht ausbezahlt worden sei,
dass sie deswegen und auch später wiederholt wegen Arbeitslosigkeit die
Miete für ihre Wohnung nicht habe bezahlen können,
dass ihnen aus diesem Grund schliesslich ihre Wohnung gekündigt worden
sei und sie zu deren Räumung aufgefordert worden seien,
dass sie am 26. September 2017 von der Polizei aus ihrer Wohnung ge-
worfen worden seien,
dass die Beschwerdeführerin wiederholt festgenommen, jeweils für eine
Nacht festgehalten worden sei – das letzte Mal im März oder April 2018 –
und zahlreiche Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden seien,
E-3173/2019
E-3176/2019
Seite 3
dass ihr der Grund für die Festnahmen nicht bekannt sei, sie aber davon
ausgehe, dass ein Zusammenhang zwischen den Verfolgungsmassnah-
men gegen sie und dem Verschwinden ihrer Tochter im Jahre 2009 gebe,
das ihr zudem wiederholt ihre Arbeitsstellen ohne Angaben eines Grundes
gekündigt worden seien,
dass auch der Beschwerdeführer Anfang 2014 und im Juni 2018 festge-
nommen und verhört worden sei,
dass es dabei wohl um üble Nachrede gegen Beamte in C._______ ge-
gangen sei,
dass er befürchtet habe, einen Eintrag ins Strafregister zu erhalten, was
ihm verunmöglicht hätte, eine Arbeitsstelle zu finden,
dass die Beschwerdeführerin nach der Festnahme ihres Sohnes Angst ge-
habt habe, dass diesem etwas passieren könnte,
dass sie aus diesen Gründen am (…) Juni 2018 die Slowakei verlassen
und in der Folge in Tschechien, Österreich und Deutschland Asylgesuche
gestellt hätten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens in Österreich
erfahren habe, dass international nach ihm gefahndet werde,
dass sie auch von den tschechischen, österreichischen und deutschen Be-
hörden schlecht behandelt worden seien,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen zahlreiche
Dokumente zu den Akten reichten (Schreiben des Regierungsamts der
Slowakei vom […] 2018 und vom […] 2018, des Bezirkspräsidiums
C._______ von 1990, des Bezirksgerichts C._______ vom […] 1990 und
der Kreispolizeidirektion vom […] 2018, Aufforderung zur Wohnungsräu-
mung vom […] 2017, ein Verhaftungsprotokoll der Polizei der Kreisdirektion
vom […] 2017, Entscheid des Bezirksgerichts C._______ vom […] 1997,
Schreiben der Beschwerdeführenden an die slowakische Regierung bezie-
hungsweise das slowakische Justizministerium vom […] 2017, […] 2017
und […] 2018, Auszug aus dem Immobilienregister vom […] 2019, Zei-
tungsartikel vom 4. April 2017),
E-3173/2019
E-3176/2019
Seite 4
dass das SEM sämtliche Beweismittel nach Durchsicht der Rechtsvertre-
tung zur Aushändigung an die Beschwerdeführenden zurückgab,
dass das SEM am 7. Juni 2019 der damaligen Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unter-
breitete,
dass die Beschwerdeführenden mit eigenhändiger Eingabe vom 11. Juni
2019 an das SEM Ausführungen zu ihren Asylgründen machten, wobei sie
insbesondere auf eine Diskriminierung aus politischen Gründen (Nicht-
zugehörigkeit zur kommunistischen Partei), widerrechtliche Entscheidun-
gen verschiedener Behörden in der Slowakei und Streitigkeiten mit Fami-
lienangehörigen hinwiesen,
dass sie in der Beilage verschiedene Dokumente betreffend Korrespon-
denz mit den slowakischen Behörden und medizinische Unterlagen ein-
reichten,
dass die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 12. Juni 2019 eine Stellungnahme einreichte,
dass die Beschwerdeführenden mit eigenhändiger Eingabe vom 12. Juni
2019 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Juni 2019 der ihnen
beigeordneten Rechtsvertretung das Vertretungsmandat entzogen und
ihre vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 14. Juni
2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses bekanntgab,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Juni 2019 an die
Vorinstanz dieser ihre Absicht mitteilten, eine neue Rechtsvertretung zu
mandatieren und um Berücksichtigung bei der Einräumung einer neuen
Frist zur Stellungnahme sowie bei der Entscheidfällung ersuchten,
dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 18. Juni 2019 feststellte,
die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, ihre Asylgesuche abwies und feststellte, dass der Entscheid über ihren
weiteren Aufenthalt in der Schweiz respektive eine allfällige Wegweisung
in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle,
E-3173/2019
E-3176/2019
Seite 5
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe die Slowakei mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als "Safe Country" im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet, woraus sich
die gesetzliche Regelvermutung ergebe, dass keine asylrelevante staatli-
che Verfolgung stattfinde und Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ge-
währleistet sei,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, diese Vermutung umzu-
stossen, zumal ihren Angaben kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG entnommen werden könne,
dass es sich bei der Slowakischen Republik um einen Rechtsstaat handle,
aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die slowakischen Behörden die
Eingaben der Beschwerdeführenden nicht behandelt hätten und sie die
Möglichkeit hätten, in ihrem Heimatstaat gegen anfällige unrechtmässige
oder schikanöse behördliche Handlungen rechtlich vorzugehen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Juni 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, dieser sei aufzuheben,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Beiordnung eines unentgelt-
lichen Rechtsbeistands sowie die koordinierte Behandlung ihrer Beschwer-
deverfahren beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-3173/2019
E-3176/2019
Seite 6
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen die beiden Beschwerdeverfah-
ren der Beschwerdeführenden zu vereinigen sind und in einem Urteil be-
handelt werden,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügungen aus
den Akten nicht ergibt, die Beschwerden aber jedenfalls innert der Rechts-
mittelfrist eingelegt worden sind, weshalb auf die auch formgerecht einge-
reichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend um solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sämtliche von ihnen eingereichten Beweismittel an ihre Rechtsvertre-
tung ausgehändigt wurden, weshalb sich ihr Vorwurf, es sei ihrem Ersu-
chen um Zustellung von Kopien derselben nicht entsprochen worden, als
haltlos erweist,
dass auch ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum
Urteilsentwurf zu Recht nicht entsprochen wurde,
E-3173/2019
E-3176/2019
Seite 7
dass sowohl die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 12. Juni 2019 (vgl. Art. 20c Bst. f AsylV1 [142.311]) als auch die Be-
schwerdeführenden persönlich mit eigenhändiger Eingabe vom 11. Juni
2019 sich gegenüber der Vorinstanz zum Urteilsentwurf äusserten,
dass die Vorinstanz in antizipierender Würdigung der Sachlage davon aus-
gehen durfte, dass die nicht weiter spezifizierten, in Aussicht gestellten wei-
teren Ausführungen der Beschwerdeführenden keinen entscheidenden
Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben würden,
dass schliesslich nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Ein-
vernahme der Beschwerdeführenden als Zeugen im Asylverfahren des je-
weils anderen verzichtete, weil der Zeugenbeweis im schweizerischen
Asyl- und Verwaltungsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 1 VwVG nur ein sub-
sidiäres Beweismittel ist und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als
hinreichend abgeklärt erachtet werden konnte,
dass sich demzufolge die sinngemässen Rügen der Verletzung des recht-
lichen Gehörs und der unrichtigen respektive unvollständigen Sachver-
haltsabklärungen als unberechtigt erweisen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe nichts vor-
bringen, was geeignet wäre, die Einschätzung der Vorinstanz umzustos-
sen, wonach die von ihnen geltend gemachten Nachteile klarerweise die
Anforderungen an eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht erfüllen,
E-3173/2019
E-3176/2019
Seite 8
dass sie demnach die sich aus der Einstufung ihres Heimatlandes Slowa-
kei als "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende
Regelvermutung der Verfolgungssicherheit nicht in Frage zu stellen vermö-
gen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass die Vorinstanz von der Anordnung der Wegweisung absah, unter Hin-
weis auf die sich aus der aus den Bestimmungen des Abkommens zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä-
ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) ergebenden
Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführenden für die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung und die daraus abzuleitende Zuständigkeit der kanto-
nalen Behörde für die weitere Ausgestaltung ihres Aufenthalts in der
Schweiz beziehungsweise den Entscheid über eine allfällige Wegweisung,
dass somit die Frage ob die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme allenfalls der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegenstehen, nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
E-3173/2019
E-3176/2019
Seite 9
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG
abzuweisen sind, da die Begehren der Beschwerdeführenden – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der beiden vereinig-
ten Verfahren von insgesamt Fr. 950.− (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 6a VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3173/2019
E-3176/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-3173/2019 und E-3176/2019 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss
Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG werden abgewiesen.
4.
Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 950.− wer-
den den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain