B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3174/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
B._______, geboren am (…),
Türkei,
C._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. September 2016 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass ein durchgeführter Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssys-
tem (CS-Vis) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Deutschland ein
Einreisevisum ausgestellt worden war,
dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2016 im EVZ summarisch
befragt und ihr das rechtliche Gehör hinsichtlich der möglichen Zuständig-
keit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens sowie eines allfälligen darauffolgenden Nichteintretensentscheids ge-
stützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin hierbei erklärte, es würden keine Gründe ge-
gen die Zuständigkeit Deutschlands sprechen,
dass sie weiter vortrug, ihr Vater, welcher für sie das Visum besorgt habe,
habe auf Rückfrage hin erklärt, sie aufgrund der besseren Menschenrechte
in die Schweiz und nicht nach Deutschland geschickt zu haben, obschon
dort Verwandte ihres Ehemannes leben würden,
dass sie hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ausführte, sie leide auf-
grund einer Verdickung der Herzklappe an Durchblutungsstörungen,
dass sie weiter schilderte, vor einem Jahr aus Angst vor Drohungen des IS
(Daesh) bei einem Psychiater gewesen zu sein und während eines Monats
Medikamente eingenommen zu haben,
dass das SEM die deutschen Behörden am 18. Oktober 2016 unter Bezug-
nahme auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer beiden Kinder ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Ersuchen am 16. Mai 2017 gemäss
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich entsprachen,
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dass das SEM der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid (in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]) und der Weg-
weisung nach Deutschland gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2017 hierzu Stel-
lung nahm und ausführte, in formeller Hinsicht spreche kein Grund gegen
die Zuständigkeit Deutschlands,
dass hingegen im Hintergrund ein Familienkonflikt schwele; sie stamme
aus einer kurdisch-stämmigen Familie und habe in ihrer arrangierten Ehe
massivste physische und psychische Gewalt erlebt und fühle sich aufgrund
dessen, dass Angehörige ihres Ehemannes in Deutschland leben würden,
dort nicht sicher,
dass die Beschwerdeführerin überdies ausführte, insbesondere ihre sehr
instabile psychische Verfassung spreche gegen eine Wegweisung nach
Deutschland,
dass sie hierzu ein Arztzeugnis der Psychiatrischen Dienste des Spitals
X._______ vom 23. Mai 2017 zu den Akten reichte, wonach die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer psychischen Instabilität mindestens bis Ende
September 2017 nicht wegweisungsfähig sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2017, eröffnet am 31. Mai 2017,
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und
die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass das SEM das Nichteintreten damit begründete, gemäss Dublin-III-VO
sei Deutschland für die Prüfung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig, wobei es den deutschen Behörde obliege, die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu prüfen, ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder
gegebenenfalls die Wegweisung in den Heimatstaat anzuordnen,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, Deutschland würde
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten oder das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass ausserdem die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet
seien, die Zuständigkeit Deutschlands zu widerlegen,
dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden bei
einer Überstellung nach Deutschland dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gravierenden
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage ge-
raten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt,
dass ferner keine systemischen Mängel im deutschen Asyl- und Aufnah-
mesystem vorlägen,
dass keine Gründe vorlägen, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO (abhängige Personen) zur Prüfung des Asylgesuchs ver-
pflichten würden,
dass auch keine Gründe ersichtlich seien, im Falle der Beschwerdeführen-
den die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzu-
wenden,
dass Deutschland gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (Aufnahmerichtlinie) überdies verpflichtet sei, die erforderliche
medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zu gewährleisten,
dass im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, Deutschland könne die
angemessenen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, um die
psychischen und allfälligen medizinischen Beschwerden der Beschwerde-
führerin zu gewährleisten,
dass die für das weitere Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reise-
fähigkeit erst kurz vor der Überstellung nach Deutschland definitiv beurteilt
werde,
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dass überdies die deutschen Behörden vor der Überstellung über den Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführenden und die notwendigen Be-
handlungen informiert werde, so dass hinsichtlich des medizinischen Zu-
stands kein Grund zur Annahme bestehe, eine Überstellung würde einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten,
dass das SEM weiter ausführte, in Bezug auf den in der Stellungnahme
vom 23. Mai 2017 geltend gemachten Familienkonflikt sei festzustellen,
dass Deutschland über eine funktionierende, schutzfähige und schutzwil-
lige Polizeibehörde verfüge, an welche sich die Beschwerdeführerin im Fall
von Übergriffen durch Privatpersonen wenden könne,
dass deshalb auch aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine An-
wendung der Souveränitätsklausel angezeigt sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben lies-
sen und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die ma-
terielle Beurteilung der Asylgesuche beantragten; eventualiter sei den Be-
schwerdeführenden der Aufenthalt in der Schweiz infolge Vorliegens eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen oder die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien
die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung bean-
tragten,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift hinsichtlich ihrer
gesundheitlichen Situation im Wesentlichen die im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vom 23. Mai 2017 geltend gemachten Einwände wiederholte,
dass sie zur Untermauerung ihrer gesundheitlichen Probleme einen Kurz-
bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals X._______ vom 31. Mai
2017 zu den Akten reichte, gemäss welchem bei ihr eine posttraumatische
Belastungsstörung, eine depressive Störung sowie eine nichtorganische
Insomnie diagnostiziert wurde,
dass sie in der Beschwerdeschrift weiter geltend machte, sowohl sie als
auch die Kinder seien von ihrem in der Türkei politisch aktiven, derzeit
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flüchtigen und polizeilich gesuchten Ehemann mit dem Tod bedroht wor-
den, insbesondere wenn sich die Beschwerdeführerin von ihm scheiden
liesse,
dass die Drohungen des Ehemannes Ausschlag gebend für die Flucht der
Beschwerdeführenden aus der Türkei gewesen seien und die Reise nach
Deutschland einzig mit dem Zweck erfolgt sei, weiter in die Schweiz zu
flüchten, wo die Frauenrechte besser seien,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem vorbrachte, ein Aufenthalt in
Deutschland sei zu gefährlich, weil der Ehemann dort, verteilt auf diverse
Regionen Deutschlands, über zahlreiche Familienangehörige und weitere
Verwandte verfüge,
dass der Ehemann sie vor einigen Wochen angerufen und ihr mitgeteilt
habe, in drei Wochen auf illegalem Weg nach Deutschland zu reisen und
sie persönlich zu suchen,
dass sie zudem mit ihrem Ehemann verwandt sei und eine Scheidung in
ihrem Kulturkreis (alevitische Kurden) mit dem Tod bestraft werde,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem geltend machte, ihre gesundheit-
liche Verfassung würde sich bei einer Überstellung nach Deutschland wei-
ter verschlechtern, wo die Verwandten des Ehemannes ihren Aufenthalts-
ort leicht ausfindig machen könnten und sie jeden Tag um ihr Überleben
bangen müsste,
dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, diesem täglichen psychischen
Druck und der Angst Stand zu halten,
dass sie sich in einer akuten Notlage befinde und um ihr Leib und Leben
bangen müsse,
dass die Polizei in Deutschland, ohne dass die Beschwerdeführenden ihre
Gefährdung beweisen würden, ihnen weder vorsorglich helfen noch sie in
einem Personenschutzprogramm aufnehmen könnte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz oder die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung infolge eines persönlichen Härtefalls
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demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, wes-
halb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
– wie vorliegend – die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten
Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der
Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind,
und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in
dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat
gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass nach dieser Verordnung derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum ausgestellt
hat (Art. 12 Dublin-III-VO),
dass ein durchgeführter Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssys-
tem (CS-Vis) ergab, dass der Beschwerdeführerin durch die deutsche
Botschaft in Ankara ein Visum mit einer Gültigkeit vom 10. September 2016
bis 16. September 2016 ausgestellt worden war,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch des SEM um Aufnahme der
Beschwerdeführenden am 16. Mai 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO entsprachen,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
was von den Beschwerdeführenden im Grundsatz nicht bestritten wurde,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, was von den Beschwerdefüh-
renden ebenfalls nicht moniert wurde,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass ausserdem jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht),
dass darunter auch Zuständigkeiten nach der Dublin-III-VO zu subsumie-
ren sind, welche auf eine Verletzung der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) basieren und daher zu einem zwingenden Selbsteintrittsrecht füh-
ren würden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014,
Kap. 2, zu Art. 17),
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, aufgrund erlebter
häuslicher Gewalt die Scheidung von ihrem Ehemann zu beabsichtigen
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und deshalb von ihm und seinen in Deutschland wohnhaften Familienan-
gehörigen verfolgt und bedroht zu werden, und überdies ihr gesundheitli-
cher Zustand einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehe, implizit
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden –
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
„aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Deutschland setze sie einer Gefahr für Leib und Leben sowie
für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass die Beschwerdeführerin an der BzP aussagte, bis zu ihrer Ausreise
ein gemeinsames Geschäft mit ihrem Ehemann betrieben zu haben und
erstaunt über dessen Verschwinden gewesen zu sein,
dass nicht ansatzweise von Eheproblemen oder beabsichtigter Scheidung
die Rede war und sie im Gegenteil einzig Drohungen durch den IS als aus-
schlaggebend für die Ausreise aus der Türkei bezeichnete,
dass deshalb grosse Zweifel an den neuen Vorbringen der Beschwerde-
führenden bestehen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie sog. Aufnahme-
richtlinie ergeben,
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass auch keine Gründe für die Annahme zu erkennen sind, Deutschland
werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin dem eingereichtem Arztzeugnis zufolge an
einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depres-
siven Störung (gegenwärtig in mittelgradiger Episode mit Suizidalität) leidet
und sie ausserdem in der Türkei drei Suizidversuche unternommen habe,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) die zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Per-
son bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde
oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie
einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu in-
tensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung
führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember
2016, Nr. 41738/10, § 183),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: