Abtei lung V
E-3176/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Libanon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3176/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber aus B._______,
Libanon, eigenen Angaben zufolge am 15. März 2010 aus dem
Heimatland ausreiste und am 25. März 2010 in die Schweiz einreiste,
dass er am 6. April 2010 während einer Inhaftierung wegen Verdachts
auf illegalen Aufenthalt (nach Festnahme im Rahmen einer
Verkehrskontrolle) in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er in der Folge im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am
26. April 2010 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers nach Art.
29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 172 021) stattfand,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Kreuzlingen geltend
machte, den Libanon wegen der Probleme, welche die Hizbollah dort
mache, verlassen zu haben,
dass er mit Angehörigen der Hizbollah Probleme gehabt habe, über
diese jedoch nicht sprechen könne,
dass er später etwas "Schriftliches" bringen, über seine persönlichen
Probleme aber nicht reden werde,
dass er befürchte, von der Hizbollah verhaftet zu werden, weil bereits
vier oder fünf Personen aus seinem Gebiet wegen des Verdachts,
Agenten für Israel zu sein, verhaftet worden seien,
dass er mit diesen Leuten jedoch nichts zu tun gehabt habe und sich
im Heimatland weder religiös noch politisch betätigt habe,
dass er mit den libanesischen Behörden sodann keine Probleme
gehabt habe und nie vor Gericht oder inhaftiert gewesen sei,
dass er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG angab, die
Hizbollah habe seinen Vater ungefähr zehn bis vierzehn Tage vor der
Ausreise aufgesucht und angegeben, gegen den Beschwerdeführer
eine Ermittlung einleiten zu wollen,
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dass sie dem Vater nicht direkt gesagt hätten, in welche Richtung die
Ermittlungen gehen würden, sein Vater jedoch verstanden habe, dass
es um seine Parteitätigkeit gehe,
dass er sich vor diesen Ermittlungen gefürchtet habe, da es dabei
manchmal zum Verschwinden der betroffenen Leute komme,
dass nämlich bereits verschiedene Verantwortliche der Partei
C._______, bei welcher er registriert gewesen sei, verschwunden
seien,
dass er deren Namen jedoch aus Sicherheitsgründen nicht bekannt-
geben wolle,
dass er vermute, die beabsichtigten Ermittlungen würden mit seiner
Registrierung bei der Partei C._______ zusammenhängen,
dass ein Mitglied dieser Partei nämlich offen gegen die Hizbollah
vorgegangen sei und letztere nun habe überprüfen wollen, "ob (dieses
Mitglied) noch weitere Angehörige" habe,
dass man von ihm habe in Erfahrung bringen wollen, was im Büro der
C._______ getätigt werde, und was für V-Leute in geheime Missionen
geschickt würden,
dass er bereit sei, in den Libanon zurückzukehren, sobald sich die
Lage normalisiert habe und keine Gefahr mehr für ihn bestehe,
dass der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich seiner Reise in die
Schweiz anführte, in Beirut ein Schiff bestiegen zu haben, welches ihn
an einen unbekannten Ort in Italien gebracht habe,
dass er zum Namen und der Flagge des Schiffes keine Angaben
machen könne,
dass er sich als Arbeiter ausgegeben habe und dadurch nicht
aufgefallen sei, dass er sich illegal auf dem Schiff aufhalte,
dass er das Schiff in Italien während der Nacht problemlos habe
verlassen können,
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dass er vom Hafen innert drei bis vier Stunden beziehungsweise – auf
Nachfrage – innert vier bis fünf Stunden per Auto nach Bern gelangt
sei,
dass er sich in Bern bei einer Freundin aufgehalten habe, die er aus
dem Internet kenne, beziehungsweise die er in einer Diskothek
kennengelernt habe, und die er heiraten werde,
dass der Beschwerdeführer keine gültigen Identitätspapiere zu den
Akten reichte und dies damit begründete, sein Pass sei ihm vom
Schlepper abgenommen worden und eine Identitätskarte habe er nie
besessen,
dass er sodann einen auf einen fremden Namen lautenden
Flüchtlingspass sowie ein Familienbüchlein zu den Akten reichte,
welche ihm vom Schlepper abgegeben worden seien,
dass der Beschwerdeführer bereits beim Eintritt ins EVZ Kreuzlingen
unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides
erstmals aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Identitäts- oder
Reisedokumente zu den Akten zu reichen,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ vom 14. April 2010 angab,
solche Dokumente bei der Familie angefordert zu haben, für das
Einreichen jedoch noch etwas Zeit zu benötigen,
dass er anlässlich der direkten Anhörung einen Familienregisteraus-
zug zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2010 - eröffnet
gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM die gefälschten, auf einen fremden Namen lautenden,
angeblich vom Schlepper übergebenen Ausweisdokumente zur
Vermeidung von Missbrauch gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog,
dass der Beschwerdeführer mit auf Französisch verfasster Be-
schwerde vom 3. Mai 2010 (Datum der Eingabe und des Post-
stempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, wobei er sinngemäss die Aufhebung der an-
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gefochtenen Verfügung und die Schutzgewährung durch die Schweiz
beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in
deutscher Sprache geführt wird,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
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dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im EVZ Kreuzlingen
anlässlich der Asylgesuchstellung am 6. April 2010 sowie der
Befragung und Anhörung vom 14. und 26. April 2010 keine rechtsge-
nüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht
hat,
dass er das Fehlen von Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren
damit begründete, keine Identitätskarte gehabt und den Pass dem
Schlepper ausgehändigt zu haben,
dass er gleichzeitig in Aussicht stelle, bei seinen Angehörigen solche
Dokumente bestellt zu haben,
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dass er in der Folge einzig einen Auszug aus dem Melderegister
einreichte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
dabei handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier gemäss
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1; SR 142.311, vgl. Art. 1a Bst. b),
dass es sodann hinsichtlich des Verbleibs des Passes beim Schlepper
zu Recht einen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers
feststellte, indem er seinen Pass einerseits bereits auf dem Schiff und
andererseits erst bei der Einreise in die Schweiz dem Schlepper
übergeben haben will,
dass das BFM die Schilderung der Herreise weiter als substanzarm
qualifizierte, da der Beschwerdeführer kaum Aussagen zum Schiff
gemacht und den Ankunftshafen nicht gekannt habe,
dass es daraus schloss, der Beschwerdeführer halte die Reise- be-
ziehungsweise Identitätspapiere bewusst zurück, um einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass es das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für die Unmög-
lichkeit der Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren aufgrund der
geschilderten Sachlage verneinte,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt, zumal
die Angaben zur Einreise in den Schengen-Raum ohne jegliche
Papiere und Kontrollen als erfahrungswidrig zu qualifizieren sind und
weitere Zweifel aufwerfen,
dass das BFM die Vorbringen, weshalb der Beschwerdeführer sein
Heimatland verlassen habe, infolge realitätsferner, nachgeschobener
und ausweichender Aussagen unter Anführung der jeweiligen Text-
stellen in den Protokollen als Konstrukt und damit den Anforderungen
von Art. 7 AsylG nicht genügend wertete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch diese Einschätzung teilt und
diesbezüglich vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden darf,
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dass ergänzend dazu festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer erst
auf Verhaftung hin ein Asylgesuch eingereicht hat, er sich hinsichtlich
der Gründe für die unterlassene Asylgesuchstellung unmittelbar nach
der Einreise widersprochen hat, er sodann bei der Erstbefragung an-
geben hat, nicht über seine Probleme sprechen zu wollen und auch
bei der direkten Anhörung klärende Aussagen zu angeblichen Ver-
schleppungen von Parteimitgliedern unter dem Vorwand, diese und
sich zu gefährden, verweigert hat,
dass weiter festzustellen ist, dass er auch das im EVZ in Aussicht ge-
stellte, schriftliche Beweismittel seine angebliche Gefährdung be-
treffend nicht einreichte,
dass die vorinstanzliche Verfügung somit auch insoweit zu bestätigen
ist, als das BFM schloss, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es seien keine
zusätzlichen Abklärungen aufgrund der Aktenlage erforderlich,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erstmals und
ohne nähere Erläuterungen von Todesdrohungen seitens der Hizbollah
spricht, und um Zeit und Gnade seitens der Schweizerischen
Behörden bittet, um diese Angelegenheit regeln zu können,
dass diese knappe und von der bisherigen Darstellung abweichende
Stellungnahme die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu
stellen vermag, sondern vielmehr weitere Zweifel am bisher kaum
nachvollziehbar und unsubstanziiert vorgetragenen Sachverhalt auf-
kommen,
dass deshalb festzustellen bleibt, dass das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremden-
polizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, of-
fenbar gesunden und über Jahre als (...) tätigen Beschwerdeführers
schliessen lassen,
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dass aufgrund der Aktenlage sodann vom Bestehen eines nahen
familiären Beziehungsnetzes im Heimatland auszugehen ist,
dass der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erscheint,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer
zugemutet werden kann, den Ausgang eines allfälligen eingeleiteten
Eheverkündverfahrens im Libanon abzuwarten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, sollte er nicht schon in
deren Besitz sein, mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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