B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3176/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tigriner aus dem heutigen Eritrea mit aktuel-
lem Aufenthalt im Sudan, suchte am 27. März 2012 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) für sich und seine
Ehefrau um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung für die
Schweiz.
Zur Begründung gab er an, (…) von den äthiopischen Behörden zwangs-
rekrutiert worden zu sein, um gegen die eritreische Unabhängigkeitsbe-
wegung zu kämpfen. Er sei ein militärischer Führer gewesen. Im (…) hät-
ten sie in B._______ gegen die eritreischen Kämpfer verloren, danach sei
er mit zwei Freunden in den Sudan gegangen. Nach der Unabhängigkeit
Eritreas seien ihm sein Land und sein Haus von den eritreischen Behör-
den weggenommen worden; er werde als Verräter betrachtet. Im (…) sei
einer seiner beiden Freunde von den eritreischen Behörden gekidnappt
worden, und er befürchte, dass dies auch ihm geschehen könnte. Er kön-
ne deshalb nicht in seine Heimat zurückkehren und sei sogar im Sudan in
Gefahr.
B.
Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 25. Oktober
2013 (ausgehändigt am 15. April 2014) wies das BFM den Beschwerde-
führer darauf hin, dass eine seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusse-
rung hinsichtlich des Ersuchens um Schutz vor Verfolgung fehle und so-
mit für sie kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege. Der Mangel könne
behoben werden, wenn sie den Fragenkatalog des Bundesamtes beant-
worte und unterzeichnet im Original einreiche. Weiter wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass die Botschaft aufgrund der Zunahme der
eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes und we-
gen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen sowie räumli-
chen Bereich nicht in der Lage sei, eine persönliche Befragung durchzu-
führen. Das Bundesamt ersuchte ihn, zur Vervollständigung des rechts-
erheblichen Sachverhalts innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
Reihe von Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehö-
rige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beant-
worten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert derselben Frist Kopien
von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche seine
Identität beziehungsweise seine Vorbringen belegen könnten. Bei unbe-
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nutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das
Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom
21. April 2014. Ergänzend zu den Vorbringen im Asylgesuch brachte er
vor, sein Vater sei (…) von den Freiheitskämpfern umgebracht worden,
obwohl er unschuldig gewesen sei. Er sei in einem Flüchtlingslager re-
gistriert gewesen, habe dieses aber (…) verlassen. Seine Frau sei seit
(…) verschwunden, er lebe nun mit einem Freund in C._______. Als
Flüchtling dürfe er nicht arbeiten und werde diskriminiert. Er habe keine
Verwandten in der Schweiz.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Heiratsurkunde und eine
Kopie der Vermisstmeldung der Polizei von C._______ vom (…) inklusive
Übersetzung ins Englische zu den Akten.
D.
Mit am 20. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2014 bewilligte das
BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit am 25. Mai
2014 bei der Botschaft eingegangener Eingabe Beschwerde und bean-
tragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein
Gesuch erneut zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-
ten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bishe-
rigen Fassung Geltung haben. Wird nachfolgend auf das AsylG oder Ver-
ordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies auf die bisherige Fassung der
entsprechenden Bestimmungen.
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung
führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch
(aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt
das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Be-
urteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
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4.2 Vorliegend führte das BFM keine Befragung durch, es hat diesem
Umstand aber in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2013 Rechnung ge-
tragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise be-
gründet, den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam
gemacht und ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen ne-
gativen Verfahrensausgang gewährt. Mit dieser Vorgehensweise hat es
den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts Genüge getan.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden
Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes,
wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Ent-
scheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E.
3.3, m.w.H.).
6.
6.1 Zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung führte das Bundes-
amt aus, der Beschwerdeführer sei zwar in Eritrea (damals Äthiopien) un-
rechtmässig behandelt worden, das Asylrecht diene jedoch nicht dem
Ausgleich von erlittenem Unrecht. Insofern vermöchten die Bedrohungen
aufgrund seiner früheren Aktivität im äthiopischen Militär zum heutigen
Zeitpunkt keine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung zu
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begründen. Die Vorfälle würden (…) Jahre in der Vergangenheit zurück-
liegen und seien mit seiner Einreise in den Sudan als beendet zu betrach-
ten. Das BFM bedauere das Verschwinden seiner Ehefrau. Alleine eine
schwierige Lebenssituation stelle kein Grund für die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz dar.
Seinen nicht belegten Aussagen zufolge sei einer seiner Fluchtgefährten
(…) von eritreischen Sicherheitskräften entführt worden. Aus dem Um-
stand, dass ein Fluchtgefährte entführt worden sei, könne er jedoch für
seine Person keine Einreiserelevanz herleiten. Seine Flucht liege (…)
Jahre zurück, das BFM gehe deshalb davon aus, dass aus objektiver
Sicht kein wirkliches Verfolgungsinteresse an ihm vorliege. Diese Ein-
schätzung werde dadurch gestützt, dass in den Akten keine konkreten
Hinweise auf eine diesbezügliche Bedrohung vorliegen würden. Zwischen
seinen Vorbringen und der gewünschten Einreise zum heutigen Zeitpunkt
bestehe kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusam-
menhang. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr.
6.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die
Vorfälle würden zwar (…) Jahre zurückliegen, sie seien jedoch nicht be-
endet. Jede Person, welche als Soldat für das äthiopische Militär ge-
kämpft habe oder einer demokratischen Partei angehöre, werde von den
eritreischen Behörden verfolgt und könne nicht im Sudan leben. Solche
Leute würden aus dem Sudan gekidnappt, und auch (…) Jahre nach sei-
ner Flucht wechsle er aus Angst vor einer Entführung fortlaufend seine
Adresse. Es bestehe bis heute ein reales Verfolgungsinteresse an ihm.
Seine Frau sei seinetwegen verschwunden, die eritreischen Behörden
hätten eigentlich ihn gesucht. Ihre Familie habe ihm gesagt, dies sei we-
gen seinem politischen Problem geschehen, und dass sie ihn umbringen
würden, wenn sie ihre Tochter verlören.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Ein-
reise in die Schweiz nicht bewilligt hat.
7.2 Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dienst nicht dem Aus-
gleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden,
der aktuell des Schutzes durch das Zufluchtsland bedarf. Die geltend
gemachte Vorgeschichte sowie die behauptete und durch nichts belegte
Bedrohungssituation sind, ebenso wie die misslichen Lebensumstände,
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unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu leiden hat, nicht von
Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft das Risiko für eritrei-
sche Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu
werden, in konstanter Praxis als gering ein (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3).
Trotz der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeit im äthiopischen
Militär (…) ist festzustellen, dass er nicht ein Profil aufweist, welches ihn
mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches
durch die eritreischen Behörden machen würde.
Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von
aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend zu verneinen.
Eine Beziehungsnähe zu in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern
wird vorliegend nicht geltend gemacht. Mithin ist auch nicht ersichtlich,
weshalb gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den nachgesuchten
Schutz gewähren sollte (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
7.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer trotz der
harten Lebensbedingungen, welche vom Gericht nicht in Zweifel gezogen
werden, nicht unzumutbar, im Sudan zu verbleiben. Eine Schutzgewäh-
rung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Um-
stände nicht erforderlich.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub