Abtei lung V
E-3177/2007
gyk/swn
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, König, Huber
Gerichtsschreiber Swain
X_______, angeblich Simbabwe, alias X_______, Nigeria,
wohnhaft Y_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angeblichen Heimatstaat
am 1. März 2007 verliess und am 10. März 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass am 15. März 2007 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
und am 20. April 2007 eine direkte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM stattfand,
dass für den Inhalt der Befragungsprotokolle auf die Akten zu verweisen ist,
dass ein vom BFM beauftragter Experte am 26. April 2007 mit dem Beschwerdeführer
ein Telefongespräch führte und aufgrund dessen eine Herkunftsanalyse (LINGUA-
Gutachten) über ihn erstellte,
dass dem Beschwedeführer am 2. Mai 2007 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Sprachanalyse des
LINGUA-Gutachters habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die nigerianische Vari-
ante des westafrikanischen Englisch spreche und nicht das Englisch, wie es in Simbab-
we respektive dem südlichen Afrika gesprochen werde,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Sprache seines angeblichen Stammes nicht
spreche und mangelhafte Kenntnisse grundlegender Gegebenheiten Simbabwes (Links-
oder Rechtsverkehr, Musiker, Nachbarländer) habe,
dass der Gutachter aus diesen Gründen zum Schluss gekommen sei, der Beschwerde-
führer stamme mit Sicherheit aus Nigeria und eine Herkunft aus Simbabwe könne aus-
geschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf sei-
ner Herkunft aus Simbabwe beharrt habe, ohne aber auf das Ergebnis der Analyse im
Einzelnen einzugehen,
dass demzufolge feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens
die Behörden über seine Identität getäuscht habe und daher auf sein Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, es sei
auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004
Nr. 34 S. 240 f. E. 2.1.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel fest-
steht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie,
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer Sprachanalyse zum
Schluss kam, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Simbabwe stamme,
sondern in Westafrika und sehr wahrscheinlich in Nigeria sozialisiert worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverstän-
digengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetz vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als
schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
4Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltli-
che Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweis-
wert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer
Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK
1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach
den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und
zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse
vom 26. April 2007 überzeugend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer entgegen
seinen Aussagen mit hinreichender Bestimmtheit nicht aus Simbabwe stamme und
durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht habe,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stich-
haltige Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken in Bezug auf
landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten - der Beschwer-
deführer spricht ein Englisch mit eindeutigem nigerianischen Einschlag, welches in Sim-
babwe nicht gesprochen wird - offensichtlich nicht zu erklären vermögen,
dass insbesondere sein Einwand, er verfüge nur über eine geringe Schulbildung und
habe sich die meiste Zeit auf der Farm seiner Familie aufgehalten, im Widerspruch steht
zu seinen Angaben anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 20. April 2007, er
habe während 10 Jahren die Schule besucht (vgl. A14 S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Feststellung der LINGUA-Ana-
lyse, wonach er kein S_______ spreche, bestätigte, während er diese Sprache
anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 15. März 2007 noch als seine Mutter-
sprache bezeichnet hatte, in welcher seine Anhörungen durchgeführt werden könnten
(vgl. Protokoll, S. 2),
dass an diesen Beststellungen angesichts der klaren Aktenlage auch der Umstand
nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer eine angebliche Mitgliederkarte
einer politischen Bewegung zu den Akten gereicht hat, zumal solche Dokumente erfah-
rungsgemäss ohne weiteres fälschbar oder käuflich zu erwerben sind,
dass im Weiteren angesichts des eindeutigen Ergebnisses der LINGUA-Analyse darauf
verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung zur Einreichung
von Beweismitteln, die seine simbabwische Nationalität belegen sollten, einzuräumen,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Asylgesuchseinrei-
chung im Empfangszentrum und erneut anlässlich der Anhörung durch das BFM zur
Beschaffung von Identitätspapieren aufgefordert wurde (vgl. A1 S. 4, A14 S. 2), ohne
dass er seither konkrete entsprechende Bemühungen dargetan hätte,
5dass daher das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzulehnen ist,
dass schliesslich auch die Rüge, die Übersetzung anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse sei nicht korrekt erfolgt, in keiner Wei-
se substanziiert wird und daher unbeachtlich ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1991 (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Unter-
suchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respek-
tive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 5 f.
E. 3.2.2), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Hei-
matlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbeh-
ren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen
vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung
sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er
bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre und auch kei-
ne Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen, weshalb der
Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
6vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:0
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; durch Vermittlung des BFM,
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und
diese im Dossier N _______ abzulegen; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (Ref.-Nr. N _______;
vorab per Telefax)
- Amt für P_______ des Kantons X_______ (per Telefax)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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