Abtei lung V
E-3177/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Syrien,
vertreten durch (...),
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3177/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, eigenen Angaben
zufolge am 28. oder 29. Mai 2009 sein Heimatland verlassen habe,
nach Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland am 22. August
2009 in die Schweiz gelangte und hier am 24. August 2009 um Asyl
nachsuchte,
dass ihn das BFM am 2. September 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel und am 26. März 2010 ergänzend zu den
Asylgründen anhörte,
dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch auf die Akten, und soweit entscheidwesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn
- unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall -
aufforderte, die Schweiz bis zum 26. Mai 2010 zu verlassen und den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich des Sachverhaltes, der sich
in seinem Heimatland ergeben haben soll, hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht
geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen,
dass der Ablehnug des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und vorliegend der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, der Entscheid des BFM vom 31. März 2010 sei in den
"Dispositionspunkten" 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässig-
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keit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 bezüglich der Frage
der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl
und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach
der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz bilden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen, damit begründet, er habe in der Schweiz an
verschiedenen Protestkundgebungen gegen Syrien teilgenommen,
dass diese Kundgebungen und die Internetauszüge der Aktivitäten mit
grösster Wahrscheinlichkeit vom syrischen Geheimdienst be-
ziehungsweise den Organen der Botschaft, sicher aber von den dem
Regime nahestehenden Personen scharf beobachtet würden, so dass
er bei einer Rückkehr in Syrien zu einer langjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt und misshandelt würde,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass, wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (Art. 54 AsylG), die zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen,
jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führen,
dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlings-
eigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen, verbietet (BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung erwog, wonach der Be-
schwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen ver-
möge, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht be-
gründen könnten,
dass aufgrund der Aktenlage - auch in Berücksichtigung der Vor-
bringen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene - nicht
ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Kund-
gebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte,
dass ferner fraglich erscheint, ob eine mögliche Identifizierbarkeit
aufgrund eines unterschwelligen politisches Profil ausreicht, eine
flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach
Syrien anzunehmen,
dass es angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten
von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrschein-
lich erscheint, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen
Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit
Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert
hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen
würden und eine Identifizierung hier in der Schweiz im Übrigen auch
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kaum wahrscheinlich sein dürfte, da der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen
Gründen aufgefallen zu sein,
dass eine exilpolitische Tätigkeit zudem erst wahrgenommen wird,
wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als
gegen die territoriale Integrität oder das politische System der
"Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn
sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende
namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt,
dass unterhalb dieser Schwelle ein Rückkehrer zwar mit den üblichen
Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit
gezielter Verfolgung zu rechnen haben wird,
dass vorliegend aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und in nicht namhafter Position an
politischen Kundgebungen teilgenommen hat, nicht damit zu rechnen
ist, dass er im Verlaufe der Befragungen durch die syrischen Behörden
bei der Einreise in den Kreis - aus Sicht der Behörden - ernstzu-
nehmender regierungsfeindlicher Aktivisten eingebunden würde,
dass der Beschwerdeführer, gemäss eigener Aussage, im Internet
nicht namentlich erwähnt ist (A23/14 F78),
dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotografien
praktisch nicht erkennbar ist,
dass demnach vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr nach Syrien auch
nicht aus Gründen, die erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatland
entstanden wären, mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der
dortigen Behörden zu rechnen haben und somit eine begründete
Furcht, künftig flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu werden, zu verneinen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Syrien das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss
kommt, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, so dass ein Vollzug
der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint,
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs
nach Syrien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatland auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz stützen und seinen Lebensunterhalt
sichern kann,
dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, er würde nach einer
Rückkehr in sein Heimatland einer existenziellen Not und somit einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zu-
mutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerde-
begehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
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dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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