B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3177/2012
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte im März 1991 erstmals um Asyl in der
Schweiz nach. Mit Verfügung vom 29. April 1994 lehnte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Gesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen einge-
reichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. Juni 1994 ab.
B.
Im Oktober 1996 reichte der Beschwerdeführer auf der Botschaft in Co-
lombo ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 1997 ver-
weigerte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
wies das Gesuch ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die
ARK mit Urteil vom 16. Oktober 1997 ab.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2006 an die Botschaft in Colombo suchte der
Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz nach. Im Wesentlichen
machte er geltend, seit August 2002 sei er bei B._______ angestellt. Er
sei für die C._______ und die D._______ zuständig. Deshalb sowie auf-
grund der Situation in Sri Lanka habe er den Verdacht der sri-lankischen
Sicherheitskräfte erregt. Er befürchte nun, Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu sein.
D.
Am 16. August 2006 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf –
sofern er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen.
E.
In der Antwort vom 18. Oktober 2006 äussert sich der Beschwerdeführer
nicht weiter zu den Asylgründen. Er gab folgende Beweismittel – jeweils
in Kopie – zu den Akten: seine Identitätskarte, einen Geburtsregisteraus-
zug, einen Ausweis von B._______, ein Schreiben des United Nations
Development Programme vom 19. Januar 1999, ein Empfehlungsschrei-
ben vom 15. März 2002, eine Bestätigung des E._______ vom 15. Sep-
tember 1999, zwei Schreiben des F._______ vom 25. Februar 1999 und
4. Mai 1999 sowie eine Einladung der Schweizerischen Botschaft vom
28. Januar 2004. Am 26. Februar 2007 überwies die Botschaft die Akten
dem BFM.
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F.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007, 9. Januar 2008 und 23. Juni 2008
reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft in Colombo zwei Schrei-
ben von B._______ vom 12. Juni 2007 sowie je ein Schreiben vom
21. und 23. Juni 2008, ein Schreiben der G._______ vom 4. Juli 2007, ein
Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 10. Juli 2007
und eine englische Übersetzung des Geburtsregisterauszugs zu den Ak-
ten.
G.
Mit Eingaben 30. Mai und 10. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer
der Botschaft kund, die Situation habe sich nicht verändert.
H.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den Sachverhalt als erstellt; es
bedürfe keiner Befragung. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich der aktuellen Situation
sowie dem sich abzeichnenden negativen Entscheid. Der Beschwerde-
führer antwortete mit Schreiben vom 12. und 21. Februar 2012 und reich-
te bereits bei den Akten befindliche Beweismittel nochmals ein.
I.
Mit Verfügung vom 24. April 2012 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit
Schreiben vom 3. Mai 2012 leitete die Botschaft die Verfügung an den
Beschwerdeführer weiter. Die Verfügung wurde ihm am 9. Mai 2012 er-
öffnet.
J.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2012 an die Schweizerische Botschaft zuhanden
des Bundesverwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
K.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 an die Botschaft bat der Beschwerde-
führer um einen baldigen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs.
2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
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das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung vorweg fest, der
Sachverhalt sei vorliegend aufgrund der schriftlichen Eingaben hinrei-
chend erstellt, weshalb auf eine Anhörung verzichtet werden könne. Pra-
xisgemäss sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar
2012 das rechtliche Gehör gewährt worden. Weiter führt sie aus, ange-
sichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sei nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen befürchte
und deshalb das Land verlassen möchte. Indes sei er nicht aktuell ge-
fährdet. Er verfüge über kein Profil, welches zum heutigen Zeitpunkt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten füh-
re könnte. Die gelten gemachten Probleme seien in den Kontext der all-
gemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu stellen. Seit der Be-
endigung des Krieges und der Niederlage der Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) habe sich die allgemeine Situation wesentlich verändert. Schliess-
lich habe der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 12. und
21. Februar 2012 nicht geltend gemacht, einer konkreten Gefährdungssi-
tuation ausgesetzt zu sein.
6.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe auf den
langjährigen Konflikt in Sri Lanka, durch welchen ihm einerseits Leid zu-
geführt worden sei, andererseits Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten
entgangen seien. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Benach-
teiligungen in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation
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und der damit verbundenen Bekämpfung der LTTE zu sehen sind. Seither
hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr
sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogrup-
pe angehören (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerde-
führer gehört keiner dieser Gruppen an. Soweit er in der Rechtsmittein-
gabe geltend macht, als H._______ von ehemaligen LTTE-Kadern sowie
vom Militär beobachtet und sich deshalb in einer prekären Situation zu
befinden, ist festzustellen, dass er diese Tätigkeit seit Jahren offensicht-
lich ohne ernsthafte Beeinträchtigungen ausübt. Der Beschwerdeführer
verfügt somit über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weite-
rer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Die Vorinstanz hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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