B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3178/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Jahr 2010 in Richtung Sudan. Von dort gelangte er via Libyen und
Italien am 10. August 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge-
such stellte.
B.
Am 21. August 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Per-
son (BzP) statt, und am 9. September 2015 wurde er einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu
Protokoll, er habe im Jahr 2006 die Schule abgebrochen und in der Folge
im Landwirtschaftsbetrieb der Familie gearbeitet. Im August 2010 sei er zu
einer zweimonatigen Militärausbildung aufgeboten worden, sei eingerückt
und habe dann ungefähr Mitte September 2010 – drei Tage vor Ende dieser
Ausbildung – desertiert. Daraufhin sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 – eröffnet am 22. April 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vor-
instanz begründete ihren Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Asylgründe.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er
bestritt die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und beantragte, es sei sei-
ne Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses) und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwer-
de wurde unter anderem das Original der Identitätskarte des Beschwerde-
führers zu den Akten gereicht.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt. Ausserdem wurde das SEM eingeladen, seine Ver-
nehmlassung zu den Akten zu reichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird beim Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe jedoch kein Asyl
gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht oder infolge subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling vorläufig aufgenommen werden will, muss die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Dies ist dann der
Fall, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als für gegeben erachtet. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Asylpunkt aus, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einsatz in ei-
ner militärischen Ausbildung sei von ihm substanzlos, unlogisch und le-
bensfremd geschildert worden; es sei ihm auch nicht gelungen, die angeb-
liche illegale Ausreise substanziiert zu beschreiben. Die vorgebrachten
Fluchtgründe seien deshalb unglaubhaft.
4.2 Der Beschwerdeführer liess insbesondere die Unglaubhaftigkeit seiner
Asylgründe in seinem Rechtsmittel bestreiten und geltend machen, das
SEM habe die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe falsch vorge-
nommen.
4.2.1 Es sei ihm nämlich durchaus gelungen, das Einrücken in den Militär-
dienst und die Dienstumstände stimmig und präzise zu beschreiben. Dass
die protokollierten Aussagen eher knapp erscheinen würden, sei nicht auf
die Unglaubhaftigkeit des Erzählten zurückzuführen, sondern auf seine
spezifische Erzählweise. Bei genauer Betrachtung würden die protokollier-
ten Aussagen durchaus Substanz aufweisen, und zudem habe er Skizzen
vom Militärstützpunkt und vom Gewehr "Sedef", an dem er ausgebildet
worden sei, anfertigen können. Er habe die Bedienung dieser Langwaffe
klar und plausibel schildern können. Offensichtlich hätten aber seine Dar-
stellungen nicht den unzutreffenden Vorstellungen des SEM-Mitarbeiters
vom Alltag in der eritreischen Armee entsprochen.
4.2.2 Die Umstände, die zur Desertion geführt hätte, seien vom Beschwer-
deführer ebenso klar und nachvollziehbar beschrieben worden wie die ille-
gale Ausreise aus Eritrea. Seine Aussagen würden durchaus Realkennzei-
chen aufweisen.
4.2.3 Schliesslich sei festzustellen, dass die glaubhaften Vorbringen asyl-
respektive flüchtlingsrechtlich relevant seien.
5.
5.1 Bei der Durchsicht der Akten sticht vorab ins Auge, dass verschiedene
biografische Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutreffen
können:
5.1.1 Der Beschwerdeführer hat unmissverständlich angegeben, er sei im
Alter von (...) Jahren in die Schule eingetreten und habe diese im Jahr 2006
in der (...) Klasse abgebrochen um danach auf dem Bauernhof der Familie
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zu arbeiten (vgl. Protokoll BzP S. 3 f., Protokoll Anhörung S. 5). Er hat aus-
serdem zu Protokoll gegeben, dass er (…) Schuljahre (vgl. Protokoll BzP
S. 4) respektive (…) Schuljahre (vgl. Protokoll, Anhörung S. 5 ad F42 f.)
habe repetieren müssen.
Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Alters im Zeitpunkt der Ein-
schulung (das hoch erscheint, aber in Eritrea gemäss den vorliegenden
Berichten nicht unmöglich sei) und der Wiederholung von (…) respektive
(…) Schuljahren hätte der Beschwerdeführer die (…) Klasse im Alter von
17 oder 18 Jahren erreicht. Er macht jedoch geltend, die Schule im Jahr
2006, demnach im Alter von (…) Jahren abgebrochen zu haben. Diese An-
gaben lassen sich nicht vereinbaren.
5.1.2 Dass der Beschwerdeführer erst 2010, im Alter von (…) Jahren, erst-
mals zum Militärdienst aufgeboten worden sein soll, scheint mit der Praxis
der eritreischen Behörden, die Jugendlichen grundsätzlich unmittelbar
nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) einzuziehen, nicht vereinbar
zu sein; dies umso weniger als er gemäss seinen Schilderungen für die
Einberufungsbehörden jederzeit greifbar gewesen wäre (vgl. Protokoll BzP
S. 4). Das Gleiche gilt – angesichts der Berichte über die lange und faktisch
nicht klar begrenzte Dauer des eritreischen Militärdiensts – auch für das
Vorbringen, er sei bloss zu einer zweimonatigen militärischen Ausbildung
aufgeboten worden (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 12).
5.2 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorflucht-
gründe damit begründet, dass die Schilderung des Einrückens und des
zweimonatigen Militärdiensts unsubstanziiert, lebensfremd und teilweise
nicht nachvollziehbar seien. Nach Durchsicht der gesamten Akten schliesst
sich das Gericht dieser Auffassung des SEM an. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die klaren Unglaubhaftig-
keitsindizien auf Beschwerdeebene zu relativieren:
5.3.1 Das Vorbringen, die knappe und wenig substanziierte Schilderung
von Erlebnissen sei einzig auf das generelle Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. 4), erweist sich be-
reits nach Durchsicht des Protokolls der kurzen und summarischen BzP als
nicht überzeugend. Darin sind beispielsweise zunächst relativ ausführliche
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und detaillierte Angaben zur Freundin (vgl. Protokoll S. 3), zum Schulbe-
such (vgl. a.a.O. S. 3 f.), zur Tätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb der
Familie (vgl. a.a.O. S. 4) oder zur Reise vom Sudan in die Schweiz (vgl.
a.a.O. S. 6 f.) aufgelistet. Die erste auffallend einsilbige Aussage auf eine
– offensichtlich nach einer ausführlicheren Antwort verlangenden – Frage
ist in diesem Protokoll bezeichnenderweise erst bei der Schilderung der
konkreten Gesuchsgründe zu verzeichnen (vgl. a.a.O. S. 8: "F: Wie sind
Sie aus B._______ geflüchtet? A: Ich ging zuerst pinkeln und machte mich
dann auf den Weg.").
5.3.2 Bei Durchsicht des Protokolls der Anhörung zu den Asylgründen vom
9. September 2015 festigt sich dieser unsubstanziierte Eindruck, trotz der
eindrücklichen Bemühungen der SEM-Sachbearbeiterin um aussagekräf-
tigere Beschreibungen (vgl. Protokoll Anhörung S. 8: "F: Wie sah es bei
Ihrer Ankunft in C._______ aus? Was haben Sie vorgefunden? A: Ich war
für zwei Monate im MD. Danach im Juli bin ich weggegangen." […]. "F: Das
war aber nicht meine Frage. Ich möchte mir Ihre MD-Zeit vorstellen. Ich
gebe Ihnen ein Beispiel: wenn man zu unserem Amt kommt, sieht man ein
grosses Haus, es gibt eine grossen Eingangsbereich. Es gibt eine Loge,
dort meldet man sich an, wenn man als DM oder GS hierher kommt. Ich
möchte von Ihnen eine solche Beschreibung von dem Ort, wo sie im Militär
angekommen sind. Sie sagten C._______. A: Das war in der Wüste. Da
habe ich militärischen Kurs erhalten. Danach im September bin ich abge-
hauen".)
5.3.3 Diesen auffälligen Wechsel des Aussageverhaltens vermag auch die
Tatsache nicht zu relativieren, dass der Beschwerdeführer – nach Vor-
schlag der Sachbearbeiterin (vgl. a.a.O. S. 10) – auf zwei Beilageblättern
zum Protokoll einen Plan und die Waffe skizziert hat, an der er ausgebildet
worden sei. Im Übrigen beschränkt sich der "Lageplan" inhaltlich auf die
Darstellung einer gebogenen Strasse, auf der ergänzend ein Zaun und ei-
nige Ortsbezeichnungen vermerkt sind; das Gewehr ist auf der Zeichnung
kaum als solches zu erkennen.
5.3.4 Die Antworten auf die Frage, ob beim Umgang mit der "lange[n]
Waffe" namens "Sedef" etwas Besonderes zu beachten sei (vgl. a.a.O.
S. 10 ad F110–119), sind – entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auf-
fassung (vgl. Beschwerde S. 5) – auch nach Auffassung des Gerichts fast
gänzlich unverständlich und erwecken nicht den Eindruck, der Beschwer-
deführer habe jemals ein solches Gewehr in seinen Händen gehalten. Die
Frage, aus wie vielen Teilen die "Sedef" bestanden habe, konnte er nicht
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beantworten und begründete dies damit, dass er die Waffe "nicht so oft"
habe auseinandernehmen müssen (vgl. a.a.O. ad F118); auf die An-
schlussfrage, ob es wohl mehr oder weniger als zwei bis drei Teile seien,
gab er ausweichend zu Protokoll, er habe das Zerlegen "noch nie ge-
macht", habe aber anderen dabei zugesehen, und es seien "mehrere […]
Teile" gewesen (vgl. a.a.O. ad F119).
5.3.5 Die Frage nach dem Ablauf eines normalen Tages im Militärdienst
beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass sie um 6 Uhr aufgestan-
den seien und trainiert hätten um dann um 7 Uhr das Frühstück einzuneh-
men. Danach sei es erst um 17 Uhr weitergegangen ("Wir trainieren und
fertig"; vgl. a.a.O. S. 11 ad F 131). Die naheliegende Anschlussfrage, was
sei denn zwischen 7 und 17 Uhr gemacht hätten, wurde mit den folgenden
Worten beantwortet: "Wir trainieren von 6 bis 9 Uhr vormittags. Und im der
Zwischenzeit bis 5 [gemeint: 17] Uhr" holen wir Wasser, bereiten unser Es-
sen vor usw." (vgl. a.a.O. S. 12 ad F132). Auf die Frage, ob denn an einem
normalen Tag nicht auch noch etwas Anderes als Wasser holen, Essen
machen und trainieren gemacht worden sei, ist diese Antwort protokolliert:
"Ja, wir holten Wasser und wenn man etwas Falsches gemacht hat, gab
es auch Strafen" (vgl. a.a.O. ad F133). Diese Aussagen sind unsubstanzi-
iert sowie lebensfremd und lassen sich auch nicht dadurch erklären, dass
diese "militärische Ausbildung nicht extrem streng" gewesen sei (vgl. Be-
schwerde S. 6).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, den Kern der Begründung seines Asylgesuchs glaubhaft
zu machen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei illegal aus Eritrea aus-
gereist und würde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auch aus diesem
Grund verfolgt (vgl. Beschwerde S. 10 f.), kann angesichts der nachfolgen-
den Ausführungen auf eine detaillierte Überprüfung der Glaubhaftigkeit die-
ses Vorbringens verzichtet werden:
6.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, und das Bundesverwaltungsgericht be-
fasste sich kürzlich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar
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Seite 9
2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Erit-
reer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rück-
kehr Verfolgung zu befürchten haben.
6.2 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Län-
derinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige
Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst
worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten.
Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).
6.3 Aus den Akten des Beschwerdeführers werden solche zusätzlichen
Gefährdungsfaktoren nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich.
7.
Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. April 2016 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrich-
ter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
12.
Weil auch die unentgeltliche Verbeiständung gewährt worden ist, richtet die
Gerichtkasse dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar aus. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist damit die Entschädigung vom Gericht aufgrund
der Akten festzusetzen. In Anwendung der massgebenden Berechnungs-
faktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und des in der Instruktionsver-
fügung vom 26. Mai 2016 kommunizierten Stundenansatzes ist das Hono-
rar auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1200.–
festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain