B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3178/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Kurde aus B._______ im
Bezirk C._______ in der Provinz Dohuk – eigenen Angaben zufolge den
Irak am (…) zusammen mit seiner Mutter und (…) Brüdern (der eine in
Begleitung seiner Familie) illegal verliess und am 6. August 2015 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 20. August 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten A4/12) und nach Beendigung des Dublin-
Verfahrens am 22. Juni 2016 zu seinen Asylgründen angehört wurde
(Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A15/27),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, die Lage im
Nordirak sei schlimm geworden, es gebe rund um die Region nur
Kämpfe und die Sicherheit sei nicht mehr gewährleistet,
dass es keine Arbeit mehr gegeben habe, nachdem die Syrer und Jezi-
den zu ihnen gekommen seien, zudem würden die Behörden die Löh-
ne auch nicht immer bezahlen,
dass er auch wegen seiner Mutter, die seit (…) sei und im Nordirak nur
ungenügend ärztlich versorgt werde, nach Europa gekommen sei, damit
sie hier medizinisch behandelt werde,
dass er nach (…) Jahren Schule wie sein (…) als Märtyrer verstor-bener
Vater und sein Bruder E._______ am (…) Peschmerga geworden sei
und ein dreimonatiges Training absolviert habe,
dass er zuerst als Wächter gearbeitet, nach dem Kriegsausbruch 2011
in der (…) als einfacher Peschmerga gedient und seinen ersten
Kampfeinsatz gegen Kämpfer des IS (sogenannter Islamischer Staat)
gehabt habe,
dass er und sein Bruder E._______ wegen des Befehls, nach dem Ra-
madan 2015 an der Schlacht um Mossul teilzunehmen, ihre Posten
verlassen hätten, und sein Bruder nach der Rückkehr in den Irak ver-
haftet worden sei, er vermute aufgrund eines neuen Gesetzes gegen
Desertion,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer einen (…) zu den Akten reichte,
dass das SEM mit am 8. Mai 2017 eröffneter Verfügung vom
28. April 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. August 2015 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die gesuchsbegründenden Vorbring-
en des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen,
dass insbesondere in Bezug auf die medizinische Behandlung der am
(…) aus Europa in den Nordirak zurückgekehrten Mutter, die instabile
sowie wirtschaftlich schlechte Lage im Nordirak und die unregel-
mässige Bezahlung des Lohnes festzuhalten sei, dass im Rahmen von
Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie
nicht darauf abzielen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG erwähnten Gründe zu treffen,
dass, ohne die Situation, die momentan im Nordirak herrsche, verken-
nen zu wollen, aus den Akten nicht ersichtlich werde, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland einer gezielten staatlichen oder
nichtstaatlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ge-
wesen wäre,
dass er vielmehr angegeben habe, persönlich keine Probleme gehabt
zu haben, sondern wegen der allgemeinen Lage aus dem Nordirak
geflüchtet zu sein, weshalb seine angeführten Schwierigkeiten nicht
asylrelevant seien,
dass er zudem geltend gemacht habe, seine Heimat verlassen zu
haben, um seiner Mutter eine adäquate medizinische Versorgung zu
ermöglichen, woraus sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ab-
leiten lasse,
dass sich das weitere Vorbringen, er und sein Bruder hätten nach dem
Befehl, an der Schlacht um Mossul teilzunehmen, ihre Posten bei den
Peschmerga verlassen, sein Bruder sei nach der Rückkehr verhaftet
worden und er vermute, diese Verhaftung habe aufgrund eines neuen
Gesetzes gegen Desertion stattgefunden, auf die Situation seines
Bruders beziehe,
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dass der Beschwerdeführer keine Befürchtungen geäussert habe, ihm
könnten ähnliche oder weitergehende Vergeltungsmassnahmen sei-
tens der Peschmerga drohen, oder er könnte aufgrund seiner eigenen
Desertion bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt werden,
wofür aus der Sicht des SEM auch kein Anlass bestehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1114/2014 vom 29. Ju-
li 2014 festgehalten habe, dass die Mitgliedschaft bei den Peschmerga
grundsätzlich als Dienstleistung oder Arbeitsleistung zu betrachten sei,
und die Desertion von einer Diensteinheit allenfalls für höherrangig
eingestufte Personen asylrelevante Folgen zeitigen könnte,
dass der Beschwerdeführer und sein Bruder mehrere Jahre eine Füh-
rungsposition innegehabt und unter einem der obersten Führer, der
Beschwerdeführer unter (…), gedient hätten, weshalb davon ausge-
gangen werden könne, dass beide nicht den niedersten Rängen ange-
hört hätten,
dass sich indessen keine Hinweise darauf ergäben, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Ranges mit den Peschmerga in
Konflikt geraten würde, zumal sein Bruder zwar im (…) nach seiner am
5. Januar 2016 erfolgten Rückkehr und dem Wiedereintritt bei den
Peschmerga verhaftet worden, aber bereits im Januar 2017 im eige-nen
Laden in F._______ tätig gewesen sei,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen sei, dem
Beschwerdeführer drohe von den Peschmerga asylrelevante Verfol-
gung, weshalb eine diesbezügliche begründete Furcht zu verneinen sei,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwen-
dung gelange und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
dass das SEM nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
(ARK), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspra-
xis diverser EU-Staaten anführte, aufgrund der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil,
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Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer
(…),
dass seine Familie zudem in F._______ einen Lebensmittelladen betreibe,
seine ältere Schwester in B._______ lebe und er ausserdem im Nordirak
über weitere Verwandte und Bekannte verfüge,
dass ihm sein Beziehungsnetz nach der Rückkehr behilflich sein könne und
er die Möglichkeit habe, Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2017 an
das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung seiner Flücht-
lingseigenschaft und sinngemäss die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es seien ihm die Be-
zahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen,
dass er als Beilagen eine Unterstützungsbestätigung vom 29. Mai 2017
sowie mehrere Berichte zur Situation im Irak einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG rich-
tet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelas-
sen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten,
dass vorab - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer offenbar
nicht als Führungskraft gedient hat - selbst wenn er auf der Führungsebene
tätig war - , zumal er bei der Anhörung auf die Frage, ob er einen bestimm-
ten Rang bei den Peschmerga gehabt habe, antwortete, nein, er sei nur
ein Peschmerga gewesen, wobei er gerne einmal einen Rang erreicht hätte
(A15/27 S. 17f. F85, 97f.),
dass ansonsten zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann und festzustellen ist, dass die Ausführungen in der Be-
schwerde offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung
zu gelangen,
dass festzuhalten ist, dass selbst eine allfällige Bestrafung des Beschwer-
deführers wegen Desertion – was aufgrund des im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1114/2014 vom 29. Juli 2014 erwähnten Berichts „Re-
port of Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the KRG
Area, May 10-22, 2011“ und der Aussagen des Beschwerdeführers fraglich
erscheint – eine legitime staatliche Massnahme für ein Fehlverhalten im
Dienst darstellen würde und deshalb asylrechtlich nicht relevant wäre,
dass allerdings bereits nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, die Peschmerga unterstellten dem Beschwerdeführer
überhaupt Desertion,
dass er insbesondere auf entsprechende Fragen bei der Anhörung (A25/27
Seite 23 Fragen 140 ff.) anführte, eigentlich dauere der Militärdienst ent-
weder drei oder fünf Jahre, und wenn man die ganzen drei Jahre absol-
viere, würden sie einem nichts tun, wenn man nur zwei von drei Jahren
Dienst leiste und abhaue, werde man aber danach bestraft,
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dass er angab, er selbst habe sich für drei Jahre verpflichtet und seinen
Militärdienst sogar während drei Jahren und acht Monaten geleistet; wenn
er allerdings für fünf Jahre gewählt gehabt hätte, hätten sie ihm einen Brief
geschickt und eine Summe verlangt,
dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, wenn man für eine bestimmte
Zeit Peschmerga sein wolle, stelle man am Anfang einen Bürgen, und
wenn man die vereinbarte Zeit nicht ableiste, würden sie vom Bürgen fünf
Millionen verlangen,
dass, wenn er jetzt zurückkehren und sagen würde, er möchte wieder Pe-
schmerga sein, er wieder aufgenommen würde, allerdings unter der Bedin-
gung, für zwei Monate inhaftiert zu werden oder eine Geldbusse zu bezah-
len,
dass der Beschwerdeführer gerade nie geäussert hat, er wolle – wie das
offenbar sein Bruder nach der Rückkehr getan hatte – wieder den Pe-
schmerga beitreten,
dass er die Frage, ob er von der Schweiz aus Kontakt zu seinem Bürgen
aus dem Dorf gehabt habe, bejahte und anführte, jener habe keine Prob-
leme gehabt,
dass somit festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seinen dienstli-
chen Verpflichtungen nachgekommen ist und nicht befürchten muss, we-
gen Desertion zur Verantwortung gezogen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, das
Urteil D-1114/2014 vom 29. Juli 2014 sei als überholt einzustufen, weil der
Bericht einer dänischen Fact Finding Mission unter der Leitung der däni-
schen Einwanderungsbehörde aus dem Jahr 2016 zum Ergebnis komme,
dass eine Bestrafung wegen Desertion grundsätzlich erfolge und von den
Umständen des Einzelfalles abhänge, nicht darzutun vermag, inwiefern er
asylrelevante Nachstellungen seitens der Peschmerga zu befürchten
hätte,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den eingereichten Berichten
(Amnesty International Report 2017, Artikel aus Tageszeitungen) erübrigt,
zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
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dass sich auch aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten allge-
mein schlechten Sicherheitslage aufgrund der Anwesenheit von IS-Ange-
hörigen im Nordirak keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ablei-
ten lässt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015
E. 8.2.2; siehe auch die Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016, D-
7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-397/2017 vom 21. Februar 2017 und
E-521/2017 vom 23. Februar 2017),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der nordirakischen ARK keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7
und die Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016, D-7590/2016 vom 19.
Januar 2017, E-397/2017 vom 21. Februar 2017, E-521/2017 vom 23. Feb-
ruar 2017 und E-2177/2017 vom 2. Juni 2017), wobei auf die weiterführen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass vielmehr von begünstigenden Faktoren auszugehen ist, was nicht zu-
letzt durch den Umstand bestätigt wird, dass der Bruder des Beschwerde-
führers mit seiner Familie im (…) und auch seine Mutter im (…) freiwillig in
den Nordirak zurückgekehrt sind,
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dass deshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate
bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer o-
der gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: