B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3179/2017
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…).
E-3179/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juni 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 24. Juni 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Am
30. November 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe das zwölfte Schuljahr in Sawa absolviert.
Aufgrund seiner guten Resultate bei den Maturitätsprüfungen habe er da-
nach an einem College in B._______ studiert. Nach einiger Zeit sei er we-
gen des Lehrermangels und des schlechten Unterrichts nach Äthiopien
und weiter bis in die Schweiz gereist.
An der Anhörung fügte er dem hinzu, er sei vom College ausgeschlossen
worden, da er einmal die Prüfungen verpasste habe, während er seine Fa-
milie habe unterstützen müssen. In der Folge sei er bei einer Razzia inhaf-
tiert worden, da er keinen Passierschein mehr besessen habe. Sein (…)
habe nach (…) Tagen seine Freilassung bewirken können. Wenig später
habe er erfahren, dass erneut Razzien durchgeführt würden. Aus Angst vor
einer erneuten Festnahme sei er schliesslich ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be-
antragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei
Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei
die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit sowie Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen; subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
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Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Es wurde eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2017 nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 gewährte die Instruktionsrichte-
rin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2017 wurde die Vorinstanz um
Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2017 hielt die Vorinstanz – mit
einigen zusätzlichen Ausführungen – an ihren Erwägungen fest.
H.
Mit Replik vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung. Mit der Replik wurde eine Kosten-
note eingereicht.
I.
Gemäss Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbei-
ständin um Entlassung aus dem Amt und um Einsetzung von MLaw Ruedy
Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtlichen
Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 18. April
2018 stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
E-3179/2017
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(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht
aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet er-
weist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2).
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die
Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine
als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offen-
sichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer
habe an der Anhörung erklärt, er sei bei Razzien (…) inhaftiert worden, da
er aufgrund des College-Abbruchs keinen Passierschein mehr gehabt
habe. Dank einer (…) sei er freigelassen worden (SEM-Akte A11 F73,
F133 ff.). Später habe sich herausgestellt, dass er nur (…) inhaftiert wor-
den sei und (…) rechtzeitig habe entkommen können (SEM-Akte A11
F161 ff.). Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer diese Razzien o-
der die Haft an der BzP nicht einmal erwähnt habe. Dort habe er ausge-
führt, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A4
S. 8). Da die geltend gemachte Haft zudem sehr detailarm beschrieben
worden sei, sei dieses Vorbringen als unglaubhaft zu bewerten (SEM-Akte
A11 F141 ff., F231 ff.). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zum
Grund des College-Abbruchs widersprüchliche Angaben gemacht habe.
An der BzP habe er gesagt, wegen des Lehrermangels und des Ausbil-
dungsniveaus aus Eritrea ausgereist zu sein. An der Anhörung habe er je-
doch erklärt, wegen einer verpassten Prüfung habe er sein Studium nicht
fortsetzen dürfen. Den Widerspruch habe er auf Nachfrage hin nicht aus-
räumen können (SEM-Akte A4 S. 8, A11 F72, F304). Ferner sei unklar, ob
er im Jahr (…) oder (…) nach Sawa gegangen sei und es sei nicht nach-
vollziehbar, wie lange er das College besucht habe (SEM-Akte A11 F64,
F264 ff.). An der BzP habe er von (…) Jahren, an der Anhörung von (…)
Jahren gesprochen (SEM-Akte A4 S. 4, A11 F67). Das College habe er im
(…) 2014 letztmals besucht, während er gemäss weiteren Aussagen zu
dem Zeitpunkt das Land bereits verlassen habe (SEM-Akte A4 S. 4, A11
F243, F271 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer
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seine Vorbringen zumindest zeitlich ungefähr hätte einordnen können. Eine
weitere Unklarheit habe sich bezüglich seiner Identitätskarte ergeben.
Während er an der BzP erklärt habe, nie einen Ausweis besessen zu ha-
ben, gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er seine Identitäts-
karte auf die Flucht mitgenommen habe (SEM-Akte A4 S. 5, A11 F189).
Auch diesen Widerspruch habe er nicht beseitigen können (SEM-Akte A11
F302 f.). Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht ge-
eignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begrün-
den.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Vorbringen glaub-
haft darlegen können. Zu den Erwägungen der Vorinstanz führt er aus, an-
lässlich der Anhörung habe er sich ausführlicher ausgedrückt als an der
verkürzten BzP. Deshalb habe er die Razzien und den Verweis aus dem
College erst an der Anhörung erwähnt. Ferner habe er die ihm gestellten
Fragen generell nicht sehr detailliert beantwortet. Daraus dürfe nicht auf
die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. Vielmehr
hätte die Vorinstanz ihre Fragen eingrenzen müssen. Die geltend gemach-
ten Ereignisse habe er zeitlich nicht korrekt einordnen können, da er Mühe
habe mit der Kalenderrechnung. Dies sei im Anhörungsprotokoll vermerkt
worden (SEM-Akte A11 F292 f., F301). Wäre er in Eritrea geblieben, wäre
er erneut inhaftiert und aufgrund seines Alters zwangsrekrutiert worden.
Daher sei ihm Asyl zu gewähren. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus
Eritrea und wegen der Haft gelte er in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person und habe begründete Furcht vor Verfolgung. Der
Wegweisungsvollzug sei aufgrund seiner glaubhaft gemachten Desertion
unzulässig gemäss Art. 3 und Art. 4 EMRK, zudem sei er aufgrund der
Menschenrechtsverletzungen in Eritrea unzumutbar.
5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea fest, es bestehe vorliegend kein „real risk“ einer
Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK. Aufgrund der unglaubhaften
Ausführungen des Beschwerdeführers könne ferner nicht von einem tat-
sächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenen-
falls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.
5.4 Anlässlich der Replik moniert der Beschwerdeführer, ihm sei mit dieser
pauschalen Begründung der Vorinstanz eine Prüfung eines „real risks“ ver-
wehrt worden. Er sei im dienstpflichtigen Alter und bereits (…) inhaftiert
worden. Demnach bestehe ein real risk, dass er bei einer Rückkehr nach
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Eritrea sofort eingezogen und bestraft werden würde. Zudem verletze der
eritreische Nationaldienst Art. 4 EMRK.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt, wie erwähnt, darauf,
er habe – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – den Abbruch des
Colleges, die Verfolgung und die Haft durch die Militärbehörden glaubhaft
gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei. Zudem erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nach-
fluchtgründe.
6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalt an. Die Einwendun-
gen des Beschwerdeführers vermögen die überzeugende Begründung der
Vorinstanz (vgl. Verfügung E. II) nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz
zeigt in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Die
Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet,
die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen
zu lassen beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete
Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der summarische
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Charakter der BzP weder zentrale Widersprüche noch das Nichterwähnen
relevanter Vorbringen erklärt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6505/2018 vom
30. Juli 2018 E. 6.2, m.w.H.). Auch wenn der Beschwerdeführer an der BzP
gehalten war, sich kurz zu fassen, ist zu erwarten, dass er auf alles We-
sentliche kurz und stimmig hinweist. Daher ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb der er an der BzP ausführte, er habe nie Probleme mit den Behörden
gehabt, anlässlich der Anhörung jedoch angab, es habe Razzien gegeben
und er sei (…) inhaftiert worden. Diese nachgeschobenen Vorbringen, de-
ren Beschreibung oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen ist, vermö-
gen nicht zu überzeugen. Ferner vermag der Beschwerdeführer nicht plau-
sibel darzutun, weshalb er an der Anhörung zunächst von (…) Inhaftierun-
gen, nachfolgend jedoch nur noch von (…) gesprochen hat. Ebenfalls ge-
lingt es ihm nicht, die unterschiedlichen Darstellungen seines Schulabb-
ruchs zu erklären. Asylsuchende sind ferner verpflichtet, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG). Es wäre daher Auf-
gabe des Beschwerdeführers gewesen, die ihm gestellten Fragen so aus-
führlich und detailliert wie möglich zu beantworten. Das Argument, man
hätte ihm mehrere und eingegrenzte Fragen stellen müssen, ist nicht zu
hören, zumal aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. November 2016 her-
vorgeht, dass dem Beschwerdeführer wiederholt Nachfragen unterbreitet
worden waren (vgl. z.B. SEM-Akte A11 F55 ff., F77 ff.). Sodann macht er –
bis auf die unglaubhafte Inhaftierung – keinen Kontakt zu den Militärbehör-
den geltend. Entsprechend fällt er nicht in die Kategorie von Deserteuren
und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der
Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl ist abzuweisen.
6.4 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zu-
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mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.1 f.).
6.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer kei-
nen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung hat glaubhaft
machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner
geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte
existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
angesichts der ihm drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verlet-
zung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig und aufgrund
der Menschenrechtsverletzungen in Eritrea zudem unzumutbar sei.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter
den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folter-
verbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK).
8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu de-
cken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbeson-
dere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
E-3179/2017
Seite 11
8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung des
Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen National-
dienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig
entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unver-
hältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den
Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kol-
portierten Misshandlungen und Übergriffe derart systematisch stattfänden,
dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko aus-
gesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu
verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich
ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshand-
lungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächende-
ckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben
auf Beschwerdeebene. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu
betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der über gute Schulbildung und Arbeitserfahrung in (…) verfügt.
In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Ge-
schwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon
auszugehen, dass ihn seine Familie bei seiner Rückkehr unterstützen wird.
Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soweit in der Beschwerde-
schrift vorgebracht wird, die Menschenrechtslage in Eritrea mache den
Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht der Beschwerdeführer
ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz
und des Bundesverwaltungsgerichts.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 14. Juni 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementspre-
chend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 7. Dezember
2017 weist einen zeitlichen Aufwand von rund 8 Stunden und Barauslagen
von Fr. 28.10 auf, welche angemessen erscheinen. Unter Berücksichti-
gung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwischen-
verfügung vom 14. Juni 2017), der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren
(Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘228.10 (inkl.
Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘228.10 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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