B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3180/2013
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2009 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 stellte das BFM fest, er erfül-
le die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2012 ab.
B.
Am 2. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein "Asylgesuch
wegen subjektiver Nachfluchtgründe" ein. Zur Begründung führte er aus,
er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei Mitglied der "Südlichen de-
mokratischen Vereinigung (TAG) Schweiz, Süd Jemen". Am 24. Novem-
ber 2012 habe er an einer Demonstration in B._______ teilgenommen.
Eine Dokumentation dieser Veranstaltung sei auf der Website der TAG
veröffentlicht worden, wobei er auf zwei Bildern zu sehen sei. Zudem ha-
be er einen schweren Unfall erlebt, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
der TAG vom 28. Mais 2013 (inkl. deutsche Übersetzung), Internetaus-
drucke betreffend die Demonstration vom 24. November 2012, zwei ärzt-
liche Atteste des C._______ Kantonsspitals vom 19. Juni 2012 und 6. Juli
2012 sowie einen Zwischenbericht Physiotherapie des D._______ Kan-
tonsspitals vom 27. März 2013 ein.
C.
Am 7. Mai 2013 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung vorsorglich
aus.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai 2013 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis zu und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe vom 31. August 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Es sei die
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Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 AsylG).
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es ge-
be Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Der jemenitische Staat beobachte Oppositionelle im Exil. Indes
habe er nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Per-
son, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und
niedrig profilierter exilpolitischer Proteste hinausgehen und den Asylsu-
chenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen las-
sen. Der Beschwerdeführer erfülle offenkundig kein solches herausra-
gendes exilpolitisches Profil. Sein Verhalten sei nicht geeignet, ein ernst-
haftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken.
5.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der Rechtsmitteleingabe mit der
Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinan-
der und zeigt nicht auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen
oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches
ist auch nicht zu ersehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die
Wiederholung seiner Vorbringen im zweiten Asylgesuch. Damit legt er
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf sein Gesuch nicht ein-
getreten ist. Die Vorinstanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht
nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
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fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. ausführlich BVGE
2009/28 E. 9.3.1). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf
Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhält-
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nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut ge-
stossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf die bei der
Vorinstanz eingereichten zwei ärztlichen Atteste vom 19. Juni 2012 und
6. Juli 2012 sowie den Zwischenbericht Physiotherapie des D._______
Kantonsspitals vom 27. März 2013. Damit bringt er nichts vor, was nicht
bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens sowie des Beschwerde-
verfahrens war. Soweit er sich auf den aktuellen Bericht des Physiothera-
peuten vom 27. März 2013 beruft, ist festzustellen, dass seit dem 14. No-
vember 2012 bis zur Ausstellung des Zwischenberichts insgesamt 26 Be-
handlungen stattfanden. Sodann ist davon auszugehen, dass seither
mindestens weitere zehn Behandlungen stattgefunden haben und sich
zwischenzeitlich eine gewisse Besserung der Schmerzen eingestellt ha-
ben sollte. Jedenfalls liegt aber offensichtlich keine medizinische Situation
vor, welche bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Jemen zu
einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustan-
des führen würde. Insgesamt liegen somit keine Hindernisse medizini-
scher Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen wür-
den. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich
in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten mit gezielten, selbst zu ver-
richtenden Übungen auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG mög-
lich ist.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos
zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Ver-
beiständung stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: