B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3180/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 6. Mai 2019 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 13. Mai 2019 und der
Anhörung vom 5. Juni 2019 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei albani-
scher Ethnie und habe bis zu ihrer Heirat im März 2005 mit ihren Eltern und
Geschwistern im Dorf D._______ (Gemeinde E._______) gelebt. Danach
sei sie in das Heimatdorf ihres Mannes gezogen. Nach dessen Tod sei sie
Ende September 2018 mit den gemeinsamen Söhnen wieder zu ihrer Fa-
milie zurückgekehrt. Dort habe sie mit ihren Eltern, den beiden Brüdern und
ihrer jüngsten Schwester zusammengelebt. Sie habe den Kosovo wegen
den allgemeinen Lebensbedingungen und vor allem wegen ihres Schwa-
gers verlassen. Er habe ihre Kinder bereits nach der Erkrankung ihres
Mannes schlecht behandelt, ihnen nichts zu essen gegeben oder sie ge-
schlagen, während sie ihren Mann im Spital besucht habe. Nach dem Tod
ihres Mannes habe sich die Situation verschlimmert. Ihr Schwager habe
dann auch sie geschlagen und ihr gesagt, ihr stünde aufgrund des Kanun
des Lekë Dukagjini (das alte Gewohnheitsrecht der Albaner) nichts zu, da
sie nun nicht mehr verheiratet sei. Sie habe zudem gehört, wie der Schwa-
ger am Telefon jemanden gefragt habe, ob dieser ihm dabei helfen könne,
ihr die Kinder wegzunehmen. Auch nach der Rückkehr in ihr Heimatdorf
habe er sie weiter bedroht. Unter anderem habe er ihr gesagt, er werde
ihren Vater erschiessen und versuchen, die Kinder von der Schule aus mit-
zunehmen. Er habe sie geschlagen und gesagt, er werde sie umbringen,
wenn sie versuche, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Aus Angst habe sie dies
unterlassen und sei stattdessen immer zuhause geblieben. Auch die Kin-
der seien deswegen selten in die Schule gegangen. Sie habe die Schule
über die Schwierigkeiten informiert und gesagt, dass die Kinder nicht mit
anderen Personen mitgehen dürften. Im Februar oder März 2019 habe sie
einen Anruf vom Halbonkel ihres Mannes bekommen, mit dem dieser
schon immer Probleme gehabt habe. Er habe ihr gesagt, die Kinder müss-
ten nun für die Schuld ihres Mannes büssen. Zehn Tage vor ihrer Ausreise
habe ihr Schwager den älteren Sohn angerufen und ihm gesagt, er werde
ihn und seinen Bruder abholen und in die USA bringen. Da die Beschwer-
deführerin es nicht mehr ausgehalten habe, sei sie am (…) 2019 mit ihren
Kindern von Prizren nach Belgrad und von dort aus mit dem Zug bis in die
Schweiz gereist.
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Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, die beiden Geburts-
scheine ihrer Söhne sowie den Todessschein ihres Mannes und einen Be-
richt der neurologischen Abteilung zur Krankheit und der Todessache ihres
Mannes zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug.
C.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2019
eine Beschwerde direkt bei der Vorinstanz ein. Diese leitete in der Folge
die Rechtsmitteleingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht weiter (Eingang am 24. Juni 2019). Hierin wird die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie – sinngemäss aus der Beschwerdebe-
gründung hervorgehend – die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Untersuchungsbericht des Spitals
F._______ vom 13. Juni 2019 ins Recht.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen
hat, weshalb – in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses – auf den
Antrag nicht einzutreten ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führte sie aus, die von der Beschwerdeführerin dargeleg-
ten Vorfälle mit ihrem Schwager beziehungsweise dem Halbonkel ihres
Mannes stellten lediglich Übergriffe privater Drittpersonen dar. Diese wür-
den vom kosovarischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Ferner habe
die Beschwerdeführerin bis heute weder eine Strafanzeige gegen die bei-
den Personen erhoben noch bei der Polizei oder Dritten um Hilfe ersucht.
Die hierzu vorgetragene Mutmassung, der Schwager habe möglicherweise
Beziehungen zur Polizei erweise sich als pauschal und sei nicht geeignet
die Schutzfähigkeit und –willigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel
zu ziehen. Aus den Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin
könne insgesamt weder ein unerträglicher psychischer Druck noch eine
asylrelevante Intensität entnommen werden. Im Übrigen seien die behaup-
ten Probleme mit dem Schwager und dem Halbonkel ihres Mannes auch
keinem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotiven zuzuordnen.
Auch das Vorbringen, die Lebensbedingungen im Kosovo seien schwierig,
stelle keinen asylbeachtlichen Grund im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe hierge-
gen vor, sie sei in ihrem Heimatland an Leib und Leben gefährdet. Da die
Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater nicht verheiratet gewesen sei, be-
fürchte sie nun, man würde sie töten oder ihr die Kinder wegnehmen. Fer-
ner habe sich ihr Gesundheitszustand stressbedingt verschlechtert.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt hat. In ihrem Entscheid hat sie zutreffend die Gründe auf-
geführt, die auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen las-
sen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sicht-
weise nichts zu ändern.
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Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat der Bundesrat den Ko-
sovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als so-
genanntes „safe country“ beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flücht-
lingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der
behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es
handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese
Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hin-
weise umgestossen werden kann.
Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche
die oben genannte Regelvermutung umzustossen vermöchten. Ergänzend
ist in Bezug auf den gewährleisteten behördlichen Schutz vor einer nicht-
staatlichen Verfolgung zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin es bis
dato auch unterlassen hat, die Hilfe der Polizei, der Strafverfolgungsbehör-
den oder anderer Behörden in Anspruch zu nehmen beziehungsweise
diese überhaupt zu kontaktieren.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch gestützt
auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
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Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt der Kosovo als „safe
country“. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Beschwer-
deführerin jung, arbeitsfähig und hat im Kosovo die obligatorische Schul-
zeit abgeschlossen. Ferner verfügt sie sowohl in ihrem Heimatland (wie
auch im Ausland) über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie bereits
vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt hat. Zudem lebte sie bis zur Aus-
reise bei ihren Eltern, mit denen sie eigenen Angaben zufolge auch weiter-
hin in aktivem Kontakt steht. Es liegt somit eine gesicherte Wohnsituation
vor. Zusätzlich verfügt sie in ihrem Heimatland auch über zahlreiche wei-
tere Verwandten (Onkel, Tanten und Cousins). Wie von der Vorinstanz zu-
treffend ausgeführt, steht auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvoll-
zug nicht entgegen. Die Kinder haben bis zu ihrer Ausreise im Kosovo zu-
sammen mit ihrer Mutter bei der Familie gelebt, sprechen die dortige Spra-
che und sind dort zur Schule gegangen. Aufgrund ihrer sehr kurzen Aufent-
haltsdauer ist eine bereits erfolgte Integration in der Schweiz und eine
dadurch bewirkte Entwurzelung ausgeschlossen. Hinsichtlich einer allfälli-
gen Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwer-
deführerin kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene einge-
reichte ärztliche Untersuchungsbericht vom 13. Juni 2019 – aus welchem
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang des negativen Asy-
lentscheides stressbedingt ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste –
nichts zu ändern. Allfälligen im Vorfeld eines Wegweisungsvollzugs auftre-
tenden psychischen Belastungen beziehungsweise allfälligen suizidalen
Gedanken kann im Rahmen der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmo-
dalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführe-
rin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr
medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer
D-3001/2018 vom 10. April 2019 E. 8.4.4; D-233/2017 vom 9. März 2017
E. 10.8, 10.8.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung ebenfalls als zumutbar.
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Seite 9
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Lilla Feldmann
Versand: