B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3181/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführer 2),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Tigriner aus Asmara, reichten
bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (Eingang: 3. August 2011)
zwei nicht unterschriebene Schreiben ein, in welchen sinngemäss um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl er-
sucht wurde.
A.b Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte das BFM ihnen mit, die Bot-
schaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Vo-
raussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus
diesem Grund ersuchte es die Beschwerdeführerin 1 zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zur Person und um Be-
antwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familien-
angehörigen in Drittstaaten, die Asylgründe und den Aufenthalt im Sudan.
Ferner forderte es sie auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismit-
teln einzureichen. Schliesslich wurde ihr für den Fall, dass den Rechtsbe-
gehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden
Bemerkungen eingeräumt.
A.c Die Beschwerdeführerin 1 liess sich mit Schreiben vom 9. Dezember
2013 vernehmen.
B.
In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in Asmara aufgewachsen
und habe dort elf Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend habe sie
im August 2010 mit dem Militärdienst begonnen. In jener Zeit habe sie al-
lergische Hautreaktionen bemerkt, die in Sawa nicht hätten behandelt wer-
den können. Sie sei daher ins (…) Hospital gegangen, wo sie Medikamente
erhalten habe. Diese seien dem Spital jedoch während der Behandlung
ausgegangen und hätten in ganz Eritrea nicht mehr erhältlich gemacht wer-
den können. Sie sei von den Behörden gezwungen worden, ins Militär zu-
rückzukehren. Ihr Vater habe in einer Beschwerde an das Bildungsminis-
terium die Sachlage dargelegt und um ihren Verbleib in Asmara gebeten.
Die Zonen-Verwaltung habe sie dennoch gezwungen, nach Sawa zurück-
zugehen. Aufgrund dieser ungerechten Entscheidungen habe sie Eritrea
illegal verlassen. Sie habe am 16. Januar 2011 Asmara verlassen und sei
am 21. Januar 2011 in den Sudan gelangt. Dort habe sie sich zunächst in
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einem Flüchtlingscamp des UNHCR aufgehalten. Weil ihre medizinischen
Probleme dort aber nicht hätten behandelt werden können, sei sie nach
zwei respektive drei Monaten weiter nach Khartum gereist, wo sie sich um
medizinische Behandlung bemüht habe. Aufgrund ihrer beschränkten fi-
nanziellen Möglichkeiten habe sie nur einige Untersuchungen machen las-
sen können, so dass erst nach einem Jahr eine Diagnose habe gestellt
werden können, während die Infektion im (…) immer schlimmer geworden
sei. Mit Hilfe von Spenden habe sie sich schliesslich im Mai 2012 einer
Operation unterziehen können. Danach habe sie sich besser gefühlt, je-
doch seien nach einigen Monaten erneut Schmerzen im Nacken aufgetre-
ten. Die Ärzte seien ratlos und könnten nichts weiter für sie tun, so dass
sie im Sudan in Gefahr sei. Überdies gebe es in der Stadt keine Chancen
auf Arbeit, Ausbildung und insbesondere für Frauen keine Bewegungsfrei-
heit. Sie und ihr Mann könnten ihre Grundbedürfnisse mit dessen Einkünf-
ten aus der Arbeit in einem (…)salon nur knapp decken.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte zum Nachweis ihrer Identität und zum
Beweis ihrer Vorbringen eine Flüchtlingskarte, ihre UNHCR-Aktennummer,
eine Heiratsurkunde, diverse medizinische Unterlagen (alles in Kopie) und
fünf Fotografien zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 24. April 2014 – verwei-
gerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und
wies deren Asylgesuche ab.
D.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Mai
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfah-
rens.
Als weitere Beweismittel reichten sie ärztliche Berichte vom 11. Mai 2012,
vom 20. Februar 2013 und einen undatierten Bericht aus dem Jahr 2014
betreffend die Beschwerdeführerin 1, Unterlagen betreffend deren
Schwangerschaft und Schulzeugnisse und -diplome des Beschwerdefüh-
rers 2 (alles in Kopie) ein.
E.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 (Eröffnung am 3. August 2014) setzte das
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Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1 betreffend die gel-
tend gemachte Erkrankung der (…) Frist an zur Einreichung eines aktuel-
len Arztberichts und gab ihr Gelegenheit, sich zum Verlauf ihrer Schwan-
gerschaft zu äussern.
F.
Die Beschwerdeführerin 1 liess sich bis zum Erlass des vorliegenden Ur-
teils nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor an-
wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin 1 hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
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Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 wies das BFM in der angefochtenen
Verfügung zunächst zutreffend darauf hin, dass dieser (im vorinstanzlichen
Verfahren) nie persönlich in Erscheinung getreten sei (vgl. BVGE 2011/39
E. 4.3.2), weshalb das Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefähr-
dungssituation der Beschwerdeführerin 1 erlaube. Dennoch verfügte es,
die Asylgesuche (beider Beschwerdeführenden) würden abgelehnt, womit
es auch ein Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 annahm und darauf ein-
trat. Es erweist sich jedoch als vorliegend nicht feststellbar, ob der Be-
schwerdeführer 2 am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat und
dadurch die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerdeführung erfüllt.
Die angefochtene Verfügung ist daher – soweit den Beschwerdeführer 2
betreffend – unter Eintreten auf die Beschwerde aufzuheben und zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen betreffend das Vorliegen eines Asylgesuchs
aus dem Ausland (insbesondere unter Beachtung der am 3. August 2011
bei der Botschaft unter dem Namen des Beschwerdeführers 2 eingegan-
gen Eingabe A1/2) sowie zur weiteren Behandlung an das SEM zurückzu-
weisen.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben o-
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise
drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zuge-
mutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so
stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich
eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits
Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb
auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben bezie-
hungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann
sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Dritt-
staat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder er-
langen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen.
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass das BFM den die Beschwerdeführe-
rin 1 betreffenden Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, indem es die gel-
tend gemachten Asylgründe sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch ih-
res Ehemannes als Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in die Sachver-
haltsdarstellung aufnahm. Nachdem der Beschwerdeführerin 1 daraus je-
doch kein Nachteil erwachsen ist, kann auf eine Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung verzichtet werden.
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5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids insbesondere
aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die An-
wesenheit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nicht. Aufgrund des
vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwen-
dig erscheinen liesse.
Die Schilderungen in der Eingabe vom 3. August 2011 und der Stellung-
nahme vom 9. Dezember 2013 liessen nicht mit hinreichender Sicherheit
ausschliessen, dass sie aufgrund der Flucht aus dem Nationaldienst im
Falle einer Rückkehr ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden hätte. Sie befinde sich jedoch mittlerweile im Sudan, wes-
halb zu prüfen sei, ob der Asylgewährung durch die Schweiz der Aus-
schlussgrund von aArt. 52 AsylG entgegenstehe. In diesem Zusammen-
hang sei zunächst zu erwähnen, dass sich laut Berichten des UNHCR zahl-
reiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden wür-
den. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort
für diese Menschen und auch die Beschwerdeführerin 1 nicht einfach sei.
Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr
ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Sollte
ihre Situation tatsächlich kritisch sein, könne sie sich an das UNHCR wen-
den.
Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erweise sich als
unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer De-
portation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Zudem verfüge die Beschwerdeführe-
rin 1 gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil, welches die vorge-
brachte Befürchtung objektiv begründen könnte. Im Übrigen könne ange-
sichts des bald dreijährigen Aufenthalts, der Arbeitstätigkeit des Beschwer-
deführers 2 und der erfahrenen Unterstützung durch andere Eri-treer da-
von ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in
Khartum für sie nicht unüberwindbar seien, auch wenn sich die Lebensum-
stände für eritreische Flüchtlinge schwierig gestalten würden. Den Akten
seien ferner keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die medizini-
sche Behandlung ihrer (…)erkrankung nicht adäquat wäre respektive sie
eine weitere ärztliche Behandlung benötigen würde, die im Sudan nicht ge-
währleistet wäre. Falls notwendig könne sie beim UNHCR um Schutz und
Unterstützung ersuchen. Das UNHCR stelle zusammen mit dem COR (Su-
danese Commissioner for Refugees) in den Flüchtlingslagern die medizi-
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nische Versorgung sicher, zu der sämtliche Flüchtlinge Zugang hätten. Er-
werbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, würden
vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unent-
geltliche Behandlung erhalten. Solche Überweisungsscheine würden auch
für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt.
Schliesslich gebe es keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz. Insbesondere
würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerde-
führerin 1 in der Schweiz leben, so dass keine besondere Beziehungsnähe
zur Schweiz gegeben sei, die die vorangegangene Feststellung umzustos-
sen vermögen würde.
Nach dem Gesagten sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreisean-
trag abzulehnen.
5.3 Die Beschwerdeführerin 1 hält den Ausführungen des BFM auf Be-
schwerdeebene im Wesentlichen entgegen, aufgrund der eingereichten
Arztberichte stehe fest, dass eine weitere Operation im Sudan unmöglich
respektive zu riskant sei. Vor ihrer ersten Operation habe sie das UNHCR
sowie COR um medizinische Hilfe gebeten, diese hätten sie jedoch in die
Flüchtlingscamps geschickt. Dorthin habe sie wegen ihres schlechten Ge-
sundheitszustands sowie der dort herrschenden Kidnappinggefahr jedoch
nicht gehen können. Sie sei nun schwanger und ihr Mann habe nach einem
mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt keine Arbeit mehr.
5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
5.4.1 Ob die Beschwerdeführerin 1 bei einer allfälligen Rückkehr nach Erit-
rea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihr – wie vom BFM
zu Recht festgestellt – trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Be-
dingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
5.4.2 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um einen durch das
UNHCR registrierten Flüchtling, der sich seit vier Jahren im Sudan aufhält,
wo sie bisher gemäss eigenen Angaben unbehelligt leben konnte. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen
die Beschwerdeführerin 1 keine substanziellen Einwände entgegenhält. Es
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ist somit davon auszugehen, dass sie den benötigten Schutz im Sudan er-
langt hat und nicht auf zusätzlichen Schutz der Schweiz, zu der sie keiner-
lei Anknüpfungspunkte aufweist, angewiesen ist.
Der Beschwerdeführerin 1 ist ausserdem trotz ihrer medizinischen Proble-
matik der weitere Verbleib im Sudan zumutbar. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass sie sich in einer existenziellen Notlage befindet beziehungs-
weise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit zu einer solchen führen wird. Den eingereichten Arztberichten ist zu-
sammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin 1 im Mai
2012 ein (…) entfernt wurde. Eine Analyse des Gewebes ergab den Ver-
dacht auf (…). Am 1. Mai 2014 wurde eine Biopsie (…) durchgeführt, (…).
Dieses wurde ebenfalls operativ entfernt. Im undatierten Arztbericht von
2014 wird festgehalten, dass in solchen Fällen dringend empfohlen werde,
eine kombinierte Behandlung mit Bestrahlung und Chemotherapie durch-
zuführen, wobei zur Überwachung Emissionscomputertomographie (Sin-
gle Photon Emission Computed Tomography [SPECT] resp. Positron Emis-
sion Tomography [PET]) einzusetzen sei, welches Verfahren im Sudan je-
doch nicht erhältlich sei. Die Angabe der Beschwerdeführerin 1, eine wei-
tere Operation sei unmöglich respektive sehr riskant, findet in den einge-
reichten Arztberichten keine Erwähnung. Aktuellere Angaben als die Ge-
nannten liegen nicht vor, da die Beschwerdeführerin 1 auch auf gerichtliche
Aufforderung hin keinen weiteren Arztbericht einreichte. Es ist daher auf
die vorhandenen Akten abzustellen, wobei mangels einer differenzierten
Diagnose und Prognose nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie ernst-
haft die Erkrankung ist, welcher Behandlungsbedarf konkret besteht und
wie die Heilungschancen stehen. Die eingereichten Berichte und Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin 1 belegen immerhin, dass sie im Sudan
eine ihren Bedürfnissen zumindest teilweise entsprechende medizinische
Behandlung erhalten hat, welche sie eigenen Angaben zufolge mittels
Spenden von im Sudan lebenden Eritreern finanzierte. Diese mag zwar
nicht dem schweizerischen Standard entsprechen, die primär notwendige
medizinische Versorgung erscheint jedoch gewährleistet. Unter diesen
Umständen ist es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, sich weiterhin im
Sudan behandeln zu lassen.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte im Mai 2014 Unterlagen ein, wonach sie
im (…) ein Kind erwarte. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands
erachtet das Bundesverwaltungsgericht den weiteren Verbleib im Sudan
als zumutbar. Der Beschwerdeführer 2 befand sich, anders als noch in der
Beschwerde geltend gemacht, jedenfalls ab dem 24. Juni 2014 (Datum der
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Aushändigung der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts durch die
schweizerische Vertretung in Khartum) nicht mehr im Gefängnis und wird
sie sowie das (bei Beschwerdeeinreichung noch ungeborene) Kind – durch
seine Arbeit in einem (…)salon – unterstützen können. Zudem ist davon
auszugehen, dass die junge Familie bei Bedarf – wie bereits im Zusam-
menhang mit den erfolgten Operationen – erneut mit der Unterstützung der
eritreischen Diaspora rechnen kann. Die anerkanntermassen schwierigen
allgemeinen Lebensumstände für Flüchtlinge in Khartum sind schliesslich
ebenfalls nicht geeignet, den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin 1
im Sudan als unzumutbar einzustufen.
5.5 Aufgrund des Dargelegten gelingt es der Beschwerdeführerin 1 nicht,
die Regelvermutung umzustossen, wonach sie im Sudan Schutz gefunden
habe. Zudem erscheint es ihr als objektiv zumutbar, weiterhin dort zu ver-
bleiben. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend – von Amtes wegen aufzuheben
ist. Soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend leidet der vorinstanzliche
Entscheid hingegen an keinem Mangel gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit-
hin ist die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin 1 abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den teilweise unterliegen-
den Beschwerdeführenden grundsätzlich um die Hälfte reduzierte Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Grün-
den sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes-
sen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2 Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG
an die nicht vertretenen Beschwerdeführenden besteht nicht, zumal sich
aufgrund der Akten keine Hinweise ergeben, wonach ihnen durch die Ein-
reichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wä-
ren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Betreffend den Beschwerdeführer 2 wird die angefochtene Verfügung auf-
gehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der
Erwägungen sowie zur weiteren Behandlung an das SEM zurückgewiesen.
2.
Betreffend die Beschwerdeführerin 1 wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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