Abtei lung V
E-318/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Nepal respektive China, alias B._______, geboren (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-318/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Nepal am
8. September 2006 und gelangte am 11. September 2006 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am
27. September 2006 wurde er im Empfangszentrum C._______
befragt. Das D._______ hörte ihn am 11. November 2006 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme aus dem Dorf E._______ in Mustang, sei der Sohn
einer nepalesischen Mutter und eines tibetischen Vaters und werde als
einziger Tibeter im Dorf diskriminiert. Weiter führte er aus, dass sein
Vater Freiheitskämpfer in Mustang gewesen sei und seine damals
bereits schon anderweitig vermählte Mutter gezwungen habe, ihn zu
heiraten. Aus diesem Grunde werde er beschuldigt, ein uneheliches
Kind zu sein. Ebenfalls sei sein Bruder irgendwann verschwunden, und
später habe er erfahren, dass jemand aus dem Dorf gestorben sei.
Daraufhin habe sich herausgestellt, dass es sich um seinen Bruder
handle. Nach der Beerdigung seines Bruders sei er vom jüngsten
Sohn des Schwagers (aus erster Ehe) seiner Mutter mit einem Messer
angegriffen worden, da er in seinen Augen eine Schande sei. Nach
diesem Vorfall sei er geflüchtet und über Kathmandu auf dem Luftweg
nach Europa und in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 - eröffnet am 21. Dezember
2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an.
C.
Mit an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter
Beschwerde vom 12. Januar 2007 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer, die Ziffern 1 bis 5 der Verfügung des BFM seien
aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es
sei ihm zudem in formeller Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
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E-318/2007
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 stellte der damals
zuständige Instruktionsrichter des seit dem 1. Januar 2007
zuständigen Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann
hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer allfälligen
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Dem Beschwerdeführer wurde am 14. Februar 2007 das Recht zur
Replik eingeräumt, welches er am 25. Februar 2007 wahrnahm.
G.
Am 28. März 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein
Faxschreiben des G._______ mit Übersetzung und am 19. April 2007
(Poststempel) dessen Original zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. März 2007 und
vom 19. April 2007 würden im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) berücksichtigt.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2010 ein (...) und ein
Attest (...) zu den Akten.
Seite 3
E-318/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig
seien, da sie in wesentlichen Punkten ihren gesicherten Erkenntnissen
widersprächen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer im Verlauf
seines Verfahrens behauptet, in seinem Dort E._______ einer der
einzigen dort lebenden Tibeter gewesen und deshalb von der
Dorfbevölkerung regelmässig schikaniert worden zu sein. Der
nepalesische Distrikt Mustang zeichne sich durch eine zahlenmässig
stark ausgeprägte tibetische Bevölkerung aus, weshalb die
Ausführung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöge,
zumal Tibeter in den meisten Dörfern des Königreichs Mustang die
Mehrheit darstellen würden. Das BFM führte weiter aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet
worden seien, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret,
detailliert und differenziert dargelegt worden seien. So habe er den
gegen ihn gerichteten Angriff des jüngsten Sohnes des Bruders des
ersten Ehemanns seiner Mutter nur oberflächlich und ohne genaue
Abfolge der Attacke beschrieben. Die Vorbringen seien auch deshalb
unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung und Logik des Handelns widersprächen. Für die Vorinstanz
sei nämlich nicht ersichtlich, wieso die vor (...) Jahren erfolgte
Entführung seiner Mutter durch seinen Vater der Grund für die
angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Attacke Jahre
später darstellen solle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Täter so lange mit dieser Tat hätte zuwarten sollen, zumal diesem der
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers schon lange bekannt gewesen
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sei. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer
nicht schon früher den Ort, an dem er schikaniert worden sei,
verlassen habe, sondern bis zum (...) Altersjahr dort verweilt habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
dass ein grosser Anteil der Bevölkerung im Königreich Mustang aus
Tibetern bestehe, die Mehrheit schon seit Generationen dort lebe, sein
Vater aber erst nach dem Volksaufstand in Lhasa im Jahre 1959 als
Freiheitskämpfer nach Mustang gekommen sei. Weiter führte er aus,
dass er anlässlich der Befragungen lediglich auf die ihm gestellten
Fragen geantwortet habe und aufgrund der ihm fremden Situation sehr
verunsichert gewesen sei. Die Schikanen im Dorf seien erst beim
Ableben seiner Mutter offensichtlicher geworden, und seine Familie als
Nachkommen eines tibetischen Freiheitskämpfers habe keine
offiziellen Dokumente besessen, um vorzeitig wegziehen zu können.
Zudem sei es auch seiner Mutter gesundheitlich nicht zumutbar
gewesen, das Heimatdorf zu verlassen, woraufhin seine Flucht erst
nach ihrem Tod möglich gewesen sei.
Weiter beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
auf die allgemeine, schwierige Lage in Tibet und hält fest, dass er
tibetischer und nicht nepalesischer Staatsangehöriger und als
Nachkomme eines Freiheitskämpfers der (...) ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sei.
4.3 In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 führte das BFM aus,
es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle
auf Nachfrage explizit angegeben habe, nepalesischer
Staatsangehöriger zu sein und ein Anrecht auf einen nepalesischen
Pass zu haben. Zudem erfülle er die in Art. 9 der nepalesischen
Verfassung verankerten Voraussetzungen zum Erwerb der
nepalesischen Staatsangehörigkeit. Somit sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass er Nepalese sei und auch der
Umstand, dass er als ethnischer Tibeter auch tibetisch spreche,
vermöge an seiner spezialspezifischen Begründung nichts zu ändern.
Weiter stelle auch das Schreiben des G._______ vom 21. November
2006 keinen tauglichen Beweis dar. Ferner habe die ARK in EMARK
2006/31 festgehalten, dass aufgrund der aktuellen Entwicklung in
Nepal ein Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar
zu erachten sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer seit seiner
Geburt und auch seit seiner Heirat bis ins Jahr 2006 möglich und
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zumutbar gewesen, in Nepal zu leben. An seiner persönlichen
Situation habe sich auch seit seiner Einreise in die Schweiz nichts
geändert.
4.4 In der Replik vom 25. Februar 2007 entgegnete der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der G._______ eine von
internationalen NGOs anerkannte Organisation sei und das
eingereichte Schreiben sehr wohl als Beweismittel tauge. Zudem
würden sowohl in der chinesischen als auch in der nepalesischen
Verfassung viele Freiheiten zugestanden, dennoch würden beide
Staaten menschenrechtswidrig mit Tibetern umgehen. Ebenfalls habe
er bei der Kurzeinvernahme nie gesagt, dass er Nepalese sei, sondern
lediglich, dass er in Nepal geboren sei und auf ein sogenanntes
"refugee identity certificate" (RC) Anrecht habe, dieses Dokument ihm
aber nicht ausgehändigt worden sei, da er Nachkomme eines
tibetischen Kämpfers sei.
5.
Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, er sei Tibeter und
kein Nepalese und er habe dies auch in den Anhörungen so
vorgebracht.
5.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3
S. 264). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen
möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können (BGE 129 I 232, Erw. 3.2). Dabei muss sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
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Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen,
sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 126 I 97, Erw. 2b). Der Untersuchungsgrundsatz findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG), welcher insbesondere seine Identität
offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe
mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl.
EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden
Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und
die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll
die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende
Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der
Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung
insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des
Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990,
S. 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die
entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich
dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel
berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein
Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn in der
Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand
übergangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 286).
5.2 In casu wurden von der Vorinstanz - wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt - die dargelegten Grundsätze der
Untersuchungs- respektive Begründungspflicht und damit das
rechtliche Gehör verletzt:
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
11. September 2006 auf dem Personalienblatt schriftlich angab,
tibetischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. A2/3). Anlässlich der
Empfangszentrumsbefragung vom 27. September 2006 wurde
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hingegen bei der Staatsangehörigkeit Nepal protokolliert. Die darauf
anschliessende explizite Frage, welche Staatsangehörigkeit er habe,
beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nepal", und die Frage
danach, ob er ein Anrecht auf einen nepalesischen Pass habe, wurde
von ihm bejaht. Bei der kantonalen Anhörung vom 14. November 2006
gab er wiederum zu Protokoll, er sei tibetischer Staatsangehörigkeit,
habe aber noch nie einen tibetischen Pass besessen (vgl. A8 S. 3).
Bereits hier wäre es aufgrund der diesbezüglichen Ungereimtheiten
zur Abklärung des Sachverhalts geboten gewesen, im Hinblick auf die
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gezielte, die Sachlage
erhellende Rückfragen zu stellen. Auf der ersten Seite seiner
Verfügung führte das BFM sodann bei den Personalien des
Beschwerdeführers Nepal (respektive unbekannte
Staatsangehörigkeit) auf. Eine Auseinandersetzung mit der
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, einem für den Fall
insbesondere bezüglich des Wegweisungsvollzugs wesentlichen
Gesichtspunkt, fand in den Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügung nicht statt. Es hätte sich aber vorliegend eine Begründung
dazu aufgedrängt, wie das BFM zum Schluss gelangt ist, den
Beschwerdeführer – trotz dessen zweimaliger Aussage, er sei Tibeter -
als nepalesischen Staatsangehörigen zu bezeichnen. Bei allfälliger
Unsicherheit des BFM über die diesbezügliche Sachlage (welche sich
darin manifestiert, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
schloss, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zum Erhalt
des nepalesischen Bürgerrechts, womit es offenbar plötzlich implizit
davon ausging, er sei [noch] nicht nepalesischer Staatsangehöriger)
wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vor Erlass der Verfügung
ergänzende, der Sachverhaltsfeststellung dienende
Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
5.3 Eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM kann
zwar aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden,
sofern dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein Nachteil erwächst
(BGE 126 I 72 E.2, 125 I 209 E.9). Die vorliegende Verletzung der
Untersuchungs- respektive Begründungspflicht ist jedoch nach dem
Gesagten als auf Beschwerdestufe nicht heilbar zu bezeichnen. So
führen offensichtliche Verletzungen der Begründungspflicht, von einer
solchen ist vorliegend auszugehen, üblicherweise zur Kassation der
angefochtenen Verfügung (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 2006 Nr. 4, EMARK 2004 Nr. 38 m.w.H.) Auch aus
Seite 9
E-318/2007
prozessökonomischen Gründen drängt sich eine Heilung der
vorliegenden Verfahrensmängel nicht auf. Hinzu kommt, dass es nicht
Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, Sachverhaltsabklärungen,
welche einen wesentlichen Bestandteil des erstinstanzlichen
Verfahrens bilden, auf Beschwerdeebene nachzuholen, zumal dem
Beschwerdeführer dadurch faktisch eine Instanz verloren ginge. Dass
sich die Vorinstanz zur Staatsangehörigkeit in ihrer Vernehmlassung
erstmals äusserte, vermag an der Sachlage nichts zu ändern, da sie
sich dazu – wie vorstehend angedeutet – nicht schlüssig vernehmen
liess. Ob die vorliegende Missachtung der Verfahrensvorschriften auf
einem Versehen oder einer unsorgfältigen Verfahrensführung beruht,
muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung ist vollumfänglich aufzuheben, und die Sache
ist in Anwendung von Art. 61 in fine VwVG zur neuen Entscheidung im
Sinne der vorstehenden Erwägungen (Abklärung der
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und sorgfältige
Begründung) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind dem Beschwerde-
führer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
7.2 Dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Be-
schwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen,
weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
besteht Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2)
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-318/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. Dezember 2006 wird aufgehoben, und die
Sache wird an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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