B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3182/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
China (Volksrepublik),
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).
E-3182/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Februar 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 3. März 2015 und der
Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 26. März 2015 brachte sie
im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie.
Am 9. Oktober 2014 habe sie das Bild von Dalai Lama gehalten und Paro-
len gerufen, woraufhin ihr geraten worden sei zu fliehen.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs
in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es
sei der Entscheid des Bundesamtes für Migration (recte: SEM) vom 17. Ap-
ril 2015 aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht sei eine siebentägige Nachfrist zur Be-
schwerdebegründung und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
E-3182/2015
Seite 3
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Beschwer-
deführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht aus-
einander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu
einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass die Beschwerdeführerin nur drei Dorfnamen kennt, die sie
auf verschiedene Fragen hin immer wieder aufzählt, die jedoch tatsächlich
nicht auf einer nachvollziehbaren Route nach Purang liegen. Sodann man-
gelt es offensichtlich an Alltagswissen. So ist es beispielsweise realitäts-
E-3182/2015
Seite 4
fremd, dass die ausschliessliche Freizeitbeschäftigung in einem tibeti-
schen Dorf aus rezitieren von Gebeten und der Arbeit im Feld besteht. Fer-
ner ist es nicht möglich, dass jemand, der 20 Jahre in China lebt, kein Chi-
nesisch kann und ausser zu zwei Onkeln keine sozialen Kontakte nach
aussen pflegt, ist doch gerade das Leben in einem kleineren tibetischen
Dorf auf sozialen Kontakten aufgebaut. Schliesslich gelingt es der Be-
schwerdeführerin nicht – neben vielen anderen Elementen der offensicht-
lichen Unglaubhaftigkeit – Angaben zum Verkauf der Ernte zu machen, ob-
wohl letzterer die Basis der familiären Tätigkeit darstellt und deren Lebens-
unterhalt sichert.
Überzeugend kommt die Vorinstanz deshalb zum Schluss, eine Person,
die über ihre Heimat, in der sie 20 Jahre gelebt haben will, nicht Bescheid
weiss, kein Chinesisch kann, keine Identitätsdokumente abgibt und den
Verbleib dieser und die Reise nur unglaubhaft schildern kann, könne nicht
aus dem vorgegebenen Dorf in Tibet stammen. In der angefochtenen Ver-
fügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen davon auszuge-
hen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Re-
gion sozialisiert worden ist. Hierauf basierend ist den Asylvorbringen die
Grundlage entzogen und es erklärt sich, weshalb diese – wie ebenfalls von
der Vorinstanz richtig erkannt – offensichtlich unglaubhaft sind. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen
verwiesen werden.
3.3 Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt eine Verletzung der ihr ob-
liegenden Mitwirkungspflicht dar (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12). Sie
legt weder ihre Identität noch ihre Staatsangehörigkeit offen und verschlei-
ert selbst den Reiseweg – beispielsweise erinnert sie sich nicht an wichtige,
prägnante Details ihrer Reise oder an den Namen der Stadt, in der sie drei
Monate auf der Durchreise verbracht hat. Auf die Frage, weshalb sie kein
heimatliches Identitätsdokument auf sich trägt, gibt sie zur Antwort: "Ich
musste sehr in Eile zur Flucht aufbrechen und konnte es deshalb nicht mit-
nehmen" (SEM-Akte, A 9, S. 4). Die Antwort ist realitätsfremd. Durch die
Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin
die Abklärung, welchen Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts
hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat sie selber zu verantworten. Inso-
weit ist auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10 und E. 6.).
E-3182/2015
Seite 5
3.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daher besteht keine
Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu geben. Der
entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse
im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-
2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volks-
republik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlos-
sen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
5.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-3182/2015
Seite 6
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorlie-
genden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Beschwerdeergän-
zung ist abzuweisen, da kein aussergewöhnlicher Umfang oder besondere
Schwierigkeiten im vorliegenden Fall ersichtlich sind (Art. 53 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3182/2015
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: