B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3182/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
handelnd durch B._______,
und vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am (…) 2012 liess B._______, welche seit dem Jahr 2009 in der
Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfügt, für ihre beiden minderjäh-
rigen Söhne C._______ und A._______, welche in Somalia verblieben
seien, über ihre Rechtsvertretung bei der Vorinstanz Asylgesuche aus dem
Ausland einreichen und ersuchte zwecks Sachverhaltsabklärung um Be-
willigung deren Einreise in die Schweiz (B1).
A.b Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 bewilligte die Vorinstanz die Einreise
des Beschwerdeführers (und seines Bruders) in die Schweiz zwecks
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens; gemäss aArt. 20 AsylG
(SR 142.31) sei die schweizerische Botschaft in Addis Abeba befugt, ein
entsprechendes Visum zu erstellen, sofern sich die betroffenen Personen
ausweisen würden (B17).
A.c Die Einreisebewilligung vom 7. Mai 2014 wurde mit Verfügung vom
17. November 2015 widerrufen; gleichzeitig wurde das Asylgesuch aus
dem Ausland betreffend A._______ abgelehnt während dasjenige von
C._______ als gegenstandslos abgeschrieben wurde (da zu diesem kein
Kontakt mehr bestanden habe; B42).
Der Widerruf der Einreisebewilligung wurde dahingehend begründet, dass
mangels Durchführung eines DNA-Tests berechtigte Zweifel an den Ab-
stammungsverhältnissen der Brüder vorliegen würden. Bezüglich der Ab-
lehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde festgehalten,
dass nicht glaubhaft sei, dass dieser in Somalia bis zu seiner Ausreise nach
Äthiopien durch die D._______ gezielt verfolgt worden sei (Art. 7 AsylG).
Mangels ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seien die Vo-
raussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt, wes-
halb der diesbezügliche Antrag abzulehnen sei.
A.d Gegen diese Verfügung vom 17. November 2015 wurde am 21. De-
zember 2015 den Beschwerdeführer betreffend Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhoben (B43), welche mit Urteil (…) vom (…) 2016
gutgeheissen wurde (B44). Dabei wurde entschieden, die Verfügung vom
17. November 2015 sei aufzuheben (soweit sie nicht in Rechtskraft er-
wachsen sei [Bemerkung Bundesverwaltungsgericht: dies gilt nur für den
Bruder des Beschwerdeführers]).
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Seite 3
B.
B.a Am 28. Januar 2016 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer er-
neut die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens; die schweizerische Botschaft in Addis Abeba sei befugt,
ein entsprechendes Visum zu erstellen, wenn sich der Beschwerdeführer
ausgewiesen habe (aArt. 20 Abs. 2 AsylG; B46).
B.b Am 8. November 2016 bewilligte das SEM die Übernahme der Einrei-
sekosten des Beschwerdeführers in die Schweiz bis zu einem gewissen
Höchstbetrag (B51).
B.c Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer ein-
geladen, der Vorinstanz eine Stellungnahme einzureichen. Er habe, so das
SEM, von der vor über zwölf Monaten erteilten Einreisebewilligung (vom
28. Januar 2016) bisher nicht Gebrauch gemacht (B53).
B.d Gemäss der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 10. März 2017,
befinde sich der Beschwerdeführer aktuell wieder in Somalia, da er – nach-
dem seine Bekannten, welche ihn in Äthiopien beherbergt hätten, aus die-
sem Land ausgereist seien – ohne Unterkunft in Äthiopien geblieben sei.
Die Organisation der Rückkehr des unbegleiteten Minderjährigen nach Ad-
dis Abeba erweise sich darüber hinaus als sehr kostspielig und zeitintensiv.
Die Mutter des Beschwerdeführers bemühe sich darum, dass ihr Sohn er-
neut nach Äthiopien ausreisen könne, weshalb von einer Abschreibung der
Einreisebewilligung abzusehen sei (B56).
B.e Unter dem Titel Familiennachzugsgesuch für A._______ schrieb das
SEM am 15. März 2017 die Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 man-
gels aktuellen Rechtsschutzinteresses an deren Weiterbestand als gegen-
standslos ab, besonders da sich der Beschwerdeführer wieder in Somalia
aufhalten würde (B57).
C.
Mit Schreiben vom 31. März 2017 (Eingang SEM: 4. April 2017) unterstrich
die Rechtsvertretung, dass – wie schon am 10. März 2017 erläutert worden
sei – am anhaltenden Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreise-
bewilligung festgehalten werde. Die Vorinstanz wurde ferner gebeten, die
Erläuterungen zu berücksichtigen und den Abschreibungsbeschluss vom
15. März 2017 nochmals zu überprüfen (B58).
D.
Mit separater Eingabe vom 31. März 2017 (Eingang SEM: 18. April 2017)
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wiederholte die Rechtsvertretung, dass der Beschwerdeführer weiterhin
ein grosses Interesse daran habe, von der Einreisebewilligung Gebrauch
zu machen, weshalb die Vorinstanz aufzufordern sei, eine neue Einreise-
bewilligung auszustellen. Eventualiter sei eine entsprechende anfechtbare
Verfügung zu erlassen.
E.
Mit – als anfechtbare Feststellungsverfügung betitelter – Verfügung vom
3. Mai 2017 – eröffnet am 4. Mai 2017 – stellte das SEM fest, dass die
Einreisbewilligung vom 28. Januar 2016 am 15. März 2017 widerrufen und
das Asylgesuch aus dem Ausland gemäss aArt. 20 AsylG am 15. März
2017 mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben
worden sei. Des Weiteren wurde eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens
abgelehnt.
F.
Am 2. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
tung dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2017 das
Asylverfahren wieder aufzunehmen und dem Beschwerdeführer zwecks
Sachverhaltsabklärung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Eventualiter sei die Sache
zwecks Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung er-
sucht; ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
In der Begründung der Rechtsmittelschrift wurde dargelegt, dass das Inte-
resse des Beschwerdeführers an einer Einreisebewilligung anhaltend hoch
sei, weshalb das Vertrauen auf den Bestand dieser Bewilligung bei der In-
teressenabwägung (vor dem Widerruf) zu schützen sei. Im Rahmen dieser
Interessenabwägung sei der Umstand entscheidend, dass die Vorinstanz
an der langen Verfahrensdauer massgeblich beteiligt gewesen sei, da
diese zu Unrecht auf die Durchführung eines DNA-Tests bestanden habe.
Des Weiteren sei einer unmittelbar gefährdeten Person, welche im Ausland
ein Asylgesuch gestellt habe, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen (vgl.
aArt. 20 AsylG, welcher gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung
des Asylgesetzes vom 28. September 2012 für vorliegende Angelegenheit
weiterhin gelte).
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG) gut und ordnete die mandatierte Rechtsvertreterin dem Be-
schwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet.
H.
Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 3. Juli 2017 fest, dass
nach Durchsicht der Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Vernehmlassung wurde der
Rechtsvertretung am 4. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Mutter des Be-
schwerdeführers seit April 2017 unbekannten Aufenthalts. Indes ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Weiterführung des Ver-
fahrens interessiert ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Vorab ist der Prüfungsgegenstand zu klären. Die angefochtene Verfü-
gung vom 3. Mai 2017 ist mit „anfechtbare Feststellungsverfügung“ betitelt
und enthält folgendes Dispositiv:
(Ziffer 1) Die Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 wurde am
15. März 2017 widerrufen.
(Ziffer 2) Das Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG [alt] wurde am 15. März 2017 als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
(Ziffer 3) Eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird abgelehnt.
3.2 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen
und die Begrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren.
Über diejenigen Punkte welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise
entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grund-
sätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 m.w.H.). Anfechtungs-
und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfü-
gung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Be-
schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsver-
hältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgeleg-
ten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b i.V.m. E. 2a).
3.3 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung „vom
3. Mai 2017 sei aufzuheben, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und
dem Beschwerdeführer in der Folge gestützt auf aArt. 20 AsylG die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts und zwecks Fest-
E-3182/2017
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stellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend zu bewilligen“. Damit wur-
den alle Dispositivziffern angefochten und bilden den vorliegenden Streit-
gegenstand.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG), was be-
deutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen Gründen als den gel-
tend gemachten gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergeb-
nis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz
abweicht.
5.
Die behördliche Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss. Die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) soll insbe-
sondere verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Motiven lei-
ten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl
die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-
weite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1
m.w.H.).
Die Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung richten sich
nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Interessen des Be-
troffenen, wobei auf die Eingriffsschwere, die Eingriffsintensität und die
Komplexität der zu beurteilenden Fragen abzustellen ist (vgl. BGE 112 Ia
107 E. 2b; 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2013/46 E. 6.2.5 m.w.H.).
6.
6.1 Die Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 wurde mit Abschrei-
bungsbeschluss vom 15. März 2017 mangels Rechtsschutzinteresses vom
SEM als gegenstandslos geworden abgeschrieben (B57). Werden gegen
einen solchen Abschreibungsbeschluss Einwendungen erhoben, sind
diese gemäss Handbuch des SEM im Rahmen eines Gesuchs um Wieder-
aufnahme des Verfahrens vorzubringen beziehungsweise zu prüfen (vgl.
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SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E5, Der Abschreibungsbe-
schluss, S. 10). Dementsprechend hob die Rechtsvertreterin mit ihren Ein-
gaben vom 31. März 2017 (B58 und B59) das unablässig vorhandene hohe
Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreisebewilligung (und impli-
zit am Asylverfahren) hervor und verlangte in der ersten Eingabe (Eingang
SEM: 4. April 2017) implizit die Wiederaufnahme des Verfahrens („Ab-
schreibungsentscheid nochmals zu prüfen“) und in der zweiten Eingabe
(Eingang SEM: 18. April 2017) eine Feststellungsverfügung, welche auf
dem Rechtsmittelweg angefochten werden könne.
6.2 Darauf erliess das SEM am 3. Mai 2017 eine entsprechende Verfü-
gung. In der Begründung hielt es fest, eine Abschreibung eines Gesuchs
erfolge, wenn kein Rechtsschutzinteresse mehr vorliege. Das Fehlen eines
Rechtsschutzinteresses werde dann angenommen, wenn ein Gesuchstel-
ler eine ihm gesetzte Frist unbenutzt ablaufen lasse respektive nicht innert
Frist handle oder kein Interesse an der materiellen Prüfung des Asylge-
suchs habe. Bis anhin wurde indes für die Einreise des Beschwerdeführers
weder eine Frist angesetzt noch eine solche verpasst. Folgerichtig führte
das SEM denn dazu auch weiter nichts aus. Hingegen stellte es fest, weil
vorliegend nur ein abstraktes Rechtsschutzinteresse bestehe, welches
sich indes auf absehbare Zeit nicht verwirklichen lasse (im Sinne einer Ein-
reise in die Schweiz), sei das Asylgesuch aus dem Ausland am 15. März
2017 wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden. Weiter teilte es
mit, der Antrag um Prüfung des Abschreibungsbeschlusses vom 15. März
2017 und um Erteilung einer neuen Einreisebewilligung zwecks Abklärung
des ordentlichen Sachverhalts gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG könne keine
Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken, weshalb es abzulehnen sei.
6.3 Vorab ist festzuhalten, dass ein Gesuch nur solange vom SEM als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben werden kann, als darüber nicht
schon entschieden wurde. Das Gesuch um Einreisebewilligung des Be-
schwerdeführers vom 29. März 2012 wurde am 28. Januar 2016 bewilligt.
Damit konnte dieses Gesuch nicht mehr abgeschrieben, sondern nur noch
die Bewilligung widerrufen werden. Folglich handelt es sich bei der Verfü-
gung vom 15. März 2017 nicht um einen „Abschreibungsbeschluss“, son-
dern implizit um einen Widerruf (vgl. dazu auch E. 6.4.1.1).
Dessen Begründung dürfte allerdings als dürftig zu bezeichnen sein. Al-
leine die Aussage, es liege kein Rechtsschutzinteresse seitens des Be-
schwerdeführers mehr vor, da dieser sich gegenwärtig wieder in Somalia
befinde, dürfte nicht genügen, besteht doch auch aus dem Heimatland ein
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Rechtsschutzinteresse an einer Einreisebewilligung zwecks Prüfung eines
(aus dem Ausland gestellten) Asylgesuchs. Dass aus finanziellen und or-
ganisatorischen Gründen eine Ausreise nach Äthiopien für den Minderjäh-
rigen gegenwärtig nicht möglich sei, dürfte nicht genügen, um dessen In-
teresse zu bestreiten. Hier erscheint die spezielle Situation eines unbeglei-
teten Minderjährigen ausser Acht gelassen worden zu sein. Auch wurde
nicht darauf eingegangen, weshalb der Minderjährige wieder nach Somalia
zurückkehren musste. Ausserdem entschied das SEM erst am 8. Novem-
ber 2016 (B51) – folglich nur ungefähr vier Monate vorher – über die Über-
nahme der Einreisekosten. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Or-
ganisation einer Reise eines Minderjährigen nach Äthiopien, der dort nie-
manden kennt, eine gewisse – grosszügig berechnete – Zeit in Anspruch
nimmt. Nach dieser Erwägung dürfte davon auszugehen sein, dass eine
Gehörsverletzung infolge mangelhafter Begründung der Verfügung vom
15. März 2017 vorliegt. Indes ist diese nicht Prüfungsgegenstand des vor-
liegenden Verfahrens.
6.4 Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 gilt Folgen-
des festzustellen:
6.4.1 In Dispositivziffer 1 des als Feststellungsverfügung betitelten Schrei-
bens vom 3. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass die Einreisebewilligung
vom 28. Januar 2016 am 15. März 2017 widerrufen worden sei. Da im „Ab-
schreibungsbeschluss“ vom 15. März 2017 das SEM indes (einzig) er-
kannte, dass die Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 als gegen-
standslos geworden abzuschreiben sei, beinhaltet diese Dispositivziffer
eine falsche Feststellung. Folglich ist die Dispositivziffer 1 der Verfügung
vom 3. Mai 2017 aufzuheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfü-
gung vom 15. März 2017 als Widerruf hätte ausgestaltet werden müssen,
da diese nicht als solchen erkennbar war und im Übrigen auch keine
Rechtsmittelbelehrung beinhaltete, weshalb sie denn auch nicht angefoch-
ten wurde, was dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil erwachsen darf.
6.4.1.1 Ein Widerruf von Verwaltungsakten kommt in Frage, wenn diese
dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen; dementsprechend bei ur-
sprünglicher wie auch nachträglicher Fehlerhaftigkeit der Verfügung. Die
ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass mangelhaft,
widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt dem objektiven Recht; die
nachträglich fehlerhafte Verfügung ist dagegen im Zeitpunkt ihres Erlasses
rechtmässig und wird infolge veränderter Tatsachen oder Rechtsgrundla-
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gen mangelhaft (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1085). Falls das Gesetz die Voraussetzun-
gen des Widerrufs nicht ausdrücklich regelt, hat die widerrufende Instanz
stets die sich entgegenstehenden Interessen abzuwägen: Das Interesse
an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und damit die Rechts-
gleichheit ist gegen das Recht an der Wahrung der Rechtssicherheit und
den Vertrauensschutz abzuwägen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1216; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 713 m.w.H.; BGE 119 Ia 305
E. 4).
6.4.1.2 Weder die Verfügung vom 15. März 2017 noch jene vom 3. Mai
2017 sind als Widerruf erkennbar beziehungsweise als solchen genügend
begründet, weshalb kein genügend begründeter Entscheid des SEM vor-
liegt, der es erlauben würde, von einem Widerruf der Einreisebewilligung
vom 28. Januar 2016 auszugehen.
6.4.2 Das SEM stellte in der Dispositivziffer 2 seiner Verfügung vom 3. Mai
2017 weiter fest, dass das Asylgesuch aus dem Ausland gemäss aArt. 20
AsylG am 15. März 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde. Auch diese Feststellung ist falsch. Der Abschreibungsentscheid
vom 15. März 2017 wurde mit „Familiennachzugsgesuch“ betitelt. In die-
sem wird das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland nicht
erwähnt, also auch keine Gegenstandslosigkeit eines solchen Gesuchs be-
gründet. In der Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde ebenfalls nicht begrün-
det, weshalb das Asylgesuch zu widerrufen sei beziehungsweise deren
Feststellung erfolgte. Folglich ist auch Dispositivziffer 2 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben.
6.4.3 Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM
vom 3. Mai 2017 ebenfalls aufzuheben, da dieser die Grundlage mit der
Aufhebung der Ziffern 1 und 2 entzogen wird.
6.5 Zusammenfassend wird festgestellt, dass alle drei Dispositivziffern der
Verfügung vom 3. Mai 2017 aufzuheben sind.
7.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Das SEM hat den rechtserheblichen
Sachverhalt abzuklären, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
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Seite 11
sein Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne der Erwägungen materiell ein-
gehend zu prüfen und in einer neuen Verfügung darüber zu befinden. Die
Einreisebewilligung vom 28. Januar 2016 hat weiterhin Bestand.
8.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 3. Mai 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassa-
tion zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE [SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2017 wird aufgehoben. Das Ver-
fahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
schweizerische Botschaft.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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