Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3183/2011
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
D._______,
geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung,
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ mit spanischsprachiger – vom Juni 2010 datierter –
Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft:
8. Juni 2010) für sich und ihre Familie um Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass die Beschwerdeführenden zudem zahlreiche Beweismittel in
spanischer Sprache in Kopieform einreichten,
dass sie ihr Gesuch mit vom 24. Juli 2010 datiertem spanischsprachigem
Schreiben (Eingang Botschaft: 2. August 2010) ergänzten,
dass die Schweizerische Botschaft in Kolumbien dem BFM mit
Überweisungsformular vom 5. August 2010 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zustellte und das Bundesamt mit einem Vermerk
darüber in Kenntnis setzte, dass eine Befragung aus Kapazitätsgründen
nicht möglich sei,
dass das BFM mit Schreiben vom 27. August 2010 den
Beschwerdeführenden mitteilte, es erachte den entscheidrelevanten
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche
sowie der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt,
weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft somit als nicht notwendig
erweise,
dass es sodann unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden
Umstände und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes
erwäge, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzulehnen und die
Einreise in die Schweiz zu verweigern,
dass es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben
erachte,
dass es den Beschwerdeführenden gleichzeitig eine 30-tägige Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ansetzte,
dass dieses Schreiben durch die Schweizerische Botschaft mit einem
"Empfangsschein" (Acuso de Recibo) den Beschwerdeführenden
zugestellt wurde,
dass die – mit Oktober 2010 datierte – in spanischer Sprache verfasste
Stellungnahme der Beschwerdeführenden, zusammen mit dem von ihnen
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unterzeichneten "Empfangsschein" (datiert vom 2. Oktober 2010), bei der
Schweizerischen Botschaft eingereicht wurde (Eingang Botschaft: 4.
Oktober 2010) und von dieser dem Bundesamt mit Schreiben vom
5. Oktober 2010 übermittelt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2011 den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und die
Asylgesuche ablehnte,
dass die Schweizerische Botschaft diesen Entscheid, wiederum
zusammen mit einem "Empfangsschein", postalisch den
Beschwerdeführenden zustellte und der "Empfangsschein" auf den 9. Mai
2011 datiert worden ist,
dass das BFM zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden
hätten im Wesentlichen geltend gemacht, sie seien in E._______
wohnhaft gewesen, als am (…). Dezember 2005 eine Gruppe von
Drogenterroristen bei ihnen zuhause erschienen sei und Geld gefordert
habe,
dass diese Personen wiederholt aufgetaucht seien und gedroht hätten,
die Beschwerdeführenden umzubringen oder die Kinder zu entführen und
sie sich deswegen zuerst nach F._______ und später nach G._______
begeben hätten,
dass das BFM erwog, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht
um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, weshalb auch nicht
davon auszugehen sei, dass die Verfolger in der Lage seien, sie an
jedem beliebigen Ort ausfindig zu machen,
dass die Beschwerdeführenden zudem nicht geltend machten, in
G._______, wohin sie sich begeben hätten, Drohungen erhalten zu
haben und dementsprechend die Möglichkeit bestehe, sich weiteren
allfälligen Drohungen durch eine innerstaatliche Fluchtalternative zu
entziehen,
dass es sich ausserdem bei der geltend gemachten Verfolgungssituation
nicht um eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) handle, sondern diese auf kriminellen
Machenschaften seitens von Personen, welche von ihnen Geld erpresst
hätten, beruhe,
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dass das BFM weiter ausführte, ein Asylgesuch könne auch gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden,
dass gemäss dieser Bestimmung ein Asylgesuch eines sich im Ausland
befindenden Ausländers abgelehnt werden könne, wenn ihm zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
dass die Beschwerdeführenden keine besonders nahe Beziehung zur
Schweiz geltend machten und es ihnen unter diesen Umständen
zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung
nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von
Kolumbien,
dass die meisten Staaten Südamerikas das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert
hätten und sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit
verbundenen Verpflichtungen halten würden,
dass beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und
Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden
Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (Venezuela seinerseits habe das
Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll) seien, diese
Länder über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Anerkennung von Flüchtlingen verfügen würden und sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK hielten, auch wenn das BFM als
Einschränkung feststellen müsse, dass es in den Grenzgebieten –
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen sei,
dass ausserdem für die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
sowohl die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche
umliegenden Länder Kolumbiens als auch der Umstand, dass jährlich
mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchten und dort
zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden,
sprechen würden,
dass diese Staaten überdies aus geografischen, sprachlichen und
kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend erscheinen würden,
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dass hinzukomme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und
während der ersten Monate wirtschaftliche Unterstützung an
Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre und die Länder Chile, Uruguay,
aber vor allem auch Argentinien und Brasilien, über staatliche
Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches Auskommen verfügten,
die auch von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden könnten,
dass das Gesundheitssystem in diesen Staaten kostenlos und die
Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich sei,
dass es den Beschwerdeführenden somit zumutbar sei, sich in einem
anderen Staat um Schutz zu bemühen und auch die eingereichten
Dokumente an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern
vermöchten,
dass die Beschwerdeführerin mit bei der Schweizerischen Botschaft
eingereichter spanischsprachiger – vom 9. Mai 2011 datierter – Eingabe
(Eingang Schweizerische Botschaft: 17. Mai 2011) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie den vom 9. Mai 2011 datierten unterzeichneten
"Empfangsschein" ebenfalls mitsandte,
dass die Beschwerde – zusammen mit dem "Empfangsschein" und dem
Überweisungsschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 19. Mai
2011 – am 3. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht die spanischsprachige Beschwerde
von Amtes wegen übersetzen liess,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen gerügt wird, der Grund des
negativen Asylentscheides sei nicht verstehen, zumal das Leben der
Beschwerdeführenden in Gefahr sei,
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Asylbereich
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann die Verfügung eröffnet wurde,
dass die Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft, mit der
Verfügung einen ausschliesslich von den Beschwerdeführenden zu
unterzeichnenden "Empfangsschein" mitzuschicken, für die Eruierung
des korrekten Eröffnungsdatums der Verfügung ungeeignet ist,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166f.),
dass aufgrund des nicht eruierbaren Eröffnungsdatums somit von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 50 VwVG),
dass somit darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welches mit einem
Bericht an das Bundesamt überwiesen wird (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1) und, wenn dies
nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1),
dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder ein schriftliches Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht überweist, der
ihre Beurteilung des Asylgesuches enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt der asylsuchenden
Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihr
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) die schweizerischen Vertretungen
ermächtigen kann, einer asylsuchenden Person die Einreise zu
bewilligen, die glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe,
dass im Auslandverfahren gemäss Praxis eine asylsuchende Person in
der Regel somit zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann,
wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist,
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dass, falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die
asylsuchende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen, und auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuch erstellt ist, sich eine persönliche Befragung ebenfalls
erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen
Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör
zu gewähren ist und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall keine Befragung der Beschwerdeführenden
durch die Botschaft stattfand, jedoch mit Schreiben vom 27. August 2010
das rechtliche Gehör zum beabsichtigten negativen Entscheid gewährt
wurde,
dass die Vorakten – bis auf die Überweisungsschreiben der
Schweizerischen Botschaft, das Schreiben des BFM vom 27. August
2010 und die angefochtene Verfügung – ausschliesslich in spanischer
Sprache vorliegen und das BFM die entscheidrelevanten Akten nicht in
eine Amtssprache übersetzen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten ausserdem weder paginiert noch in
einem Aktenverzeichnis aufgelistet wurden,
dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob eine
Befragung der Beschwerdeführenden durch die Botschaft möglich
gewesen respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt
gewesen ist, da in der angefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig
gewährten rechtlichen Gehör) lediglich darauf hingewiesen wurde, der
Sachverhalt sei gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend
beurteilbar, weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung der
Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen erübrige,
dass das Bundesamt jedoch gehalten ist, das Absehen von einer
Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu
auch BVGE 2007/30 E. 5),
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dass sich nicht nachvollziehen lässt, wie und aufgrund welcher
Überlegungen das BFM sich in diesem fast ausschliesslich
spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden können und sich
aus den Eingaben in den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache
übersetzt vorliegen, für eine des Spanischen nicht mächtige Person die
entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen lassen,
dass aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien das BFM von
Asylsuchenden verlangen kann, für die Übersetzung ihrer
fremdsprachigen Dokumente besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM bei Verzicht hierauf im Rahmen einer gehörigen
Dossierführung jedenfalls jene Schriftstücke – zumindest in
summarischer Weise – von Amtes wegen zu übersetzen hat, die für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sind,
dass demnach der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend
abgeklärt zu gelten hat, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz
ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern,
dass die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen indessen nicht
dazu führen, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
bereits deshalb zu bewilligen wäre,
dass angesichts der Aktenlage – auch mangels Kenntnis des Inhalts der
eingereichten Beweismittel – nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für
die Annahme bestehen, den Beschwerdeführenden wäre ein Verbleib in
Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen
Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2011
aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen, die Eingaben der
Beschwerdeführenden sowie die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu
übersetzen oder übersetzen zu lassen und in der Sache neu zu
entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind,
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dass sich die Beschwerdeführenden für das Verfahren nicht haben
vertreten lassen, ihnen folglich keine Kosten erwachsen sind und aus den
Akten auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervorgehen,
dass ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Bogotá.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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