B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3183/2012
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 / N (…).
E-3183/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess laut eigenen Angaben die Demokra-
tische Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo) am 15. Juni 2010. Von
Kongo Brazzaville gelangte sie auf dem Luftweg über Äthiopien nach Ita-
lien und von dort herkommend am 22. Juli 2010 mit dem PW in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Im Transitzentrum in Altstätten wurde sie am 10. August 2010 summa-
risch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen be-
fragt (Protokoll in den Akten BFM: A1/13). Am 24. September 2010 fand
die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den Akten BFM:
A13/24).
A.b Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an,
sie sei in Kinshasa mit drei Geschwistern aufgewachsen und habe dort
während 14 Jahren die Schule besucht und diese mit der Matura abge-
schlossen. Ihr Vater sei bereits (…) verstorben und nach einem Erb-
schaftsstreit hätten seine Geschwister ihre Mutter mit den Kindern ver-
trieben. Sie hätten von da an bei den Grosseltern mütterlicherseits gelebt.
Ihre Mutter habe 1998 wieder geheiratet, sie hätten aber weiterhin alle
zusammen bei den Grosseltern mütterlicherseits gewohnt. (…) habe die
Mutter Kinshasa verlassen und lebe seither in der Schweiz. Mit der
Grossmutter seien sie und die beiden älteren Geschwister (…) nach An-
gola gezogen. Ihre jüngste Schwester sei damals bei einem Kameraden
des Vaters in Kinshasa geblieben; dieser sei später dienstlich verlegt
worden, und sie wisse nicht, wo sich die jüngste Schwester seither auf-
halte. (…) sei die Grossmutter gestorben, worauf sie und ihre beiden Ge-
schwister (…) aus Angola ausgeschafft worden seien. Auf dem Transport
habe sie ihre Geschwister aus den Augen verloren und deren Schicksal
sei seither ungewiss. Zurück in Kinshasa sei sie beim Bruder ihres Stief-
vaters, K., und dessen Frau J. sowie deren drei Kindern in B._______ un-
tergekommen und ihr Stiefvater habe ihr Schulgeld bezahlt, bis er 2008
gestorben sei. Im Frühjahr 2010 habe sie die Familie verlassen, weil K.
sie zwangsweise habe verheiraten wollen und nach ihrer Weigerung zu-
nehmend gewalttätig geworden sei. Sie habe dann bis zu ihrer Ausreise
bei ihrem Freund T. gelebt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie
herausgefunden, dass sich ihre jüngste Schwester inzwischen ebenfalls
bei der Mutter in der Schweiz aufhalte.
E-3183/2012
Seite 3
A.c Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, Anfang (…) habe K. sie zur Heirat mit seinem Freund C., einem Be-
amten des Geheimdienstes, zwingen wollen, um so an Geld zu kommen.
Sie habe aber abgelehnt, woraufhin K. angefangen habe, sie schlecht zu
behandeln und auch zu schlagen. Deshalb sei sie im März 2010 zur ih-
rem Freund T. gezogen und habe danach nichts mehr mit der Familie von
K. und J. zu tun gehabt.
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, T. sei Mitglied der Bewegung
(…) gewesen und sie habe mit ihm zusammen eine DVD angeschaut,
welche die Kämpfer von London sowie die Massaker von Nord Kivu the-
matisiert hätten. Am 5. Juni 2010 sei sie alleine zu Hause gewesen, weil
T. zusammen mit einem Freund ein Fest der Bewegung besucht habe.
Nachts seien dann fünf Polizisten gekommen, hätten nach der besagten
DVD gesucht und sie bezichtigt, auch (…)-Mitglied zu sein; sie hätten ihr
mitgeteilt, dass T. und sein Freund festgenommen worden seien und hät-
ten sie selbst ebenfalls festgenommen und ins Gefängnis B._______ ge-
bracht.
Im Gefängnis sei sie ohne Befragung in eine Zelle gebracht worden, wo
sie später von zwei Polizisten geschlagen und vergewaltigt worden sei.
Am nächsten Tag seien die Männer wieder gekommen. Als sie versucht
habe, sich zu wehren, sei sie mit dem Tode bedroht worden und sie hät-
ten sie noch heftiger geschlagen. Am (…) habe der Kommandant sie zur
Befragung in sein Büro gerufen. Dort seien plötzlich K. und sein Freund
C. aufgetaucht und hätten ein falsches Zeugnis abgelegt, nämlich bestä-
tigt, dass sie der (…) angehöre. Sie sei dann bewusstlos geworden und
erst später in einem Spital wieder aufgewacht, wo zwei Polizisten sie be-
wacht hätten. Sie habe dem Pflegepersonal die Nummer der Tante ihres
Freundes (in der Folge: die Tante) gegeben und diese habe sie besucht
und ihr Mut zugesprochen, am nächsten Tag sei sie mit einem Pastor zu-
rückgekommen bzw. die zwei hätten sie nur an diesem (…) besucht. Spä-
ter sei sie in ein anderes Spital verlegt worden, weil ihre Magenbe-
schwerden Röntgenaufnahmen erfordert hätten. Dort habe der Arzt den
beiden Polizisten untersagt, mit ins Behandlungszimmer zu treten und ihr
gleich darauf ermöglicht, das Spital durch eine Hintertür zu verlassen.
Der Pastor und die Tante hätten dort bereits auf sie gewartet und sie zum
Haus des Pastors gebracht. Auch ihren Freund T., der inzwischen eben-
falls habe fliehen können, habe sie dort wieder getroffen. Sie seien dann
für eine Woche beim Pastor geblieben. Ein Bruder des Pastors bzw. ein
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Glaubensbruder und gleichzeitig Geheimdienstbeamter sei dann gekom-
men und habe erzählt, C. habe Anweisung gegeben, an allen Grenzstati-
onen Bilder der Beschwerdeführerin und ihres Freundes T. aufzuhängen.
Dieser Bruder habe ihnen dann geholfen, nach Brazzaville zu gelangen,
wo sie sich bei einem Ehepaar aufgehalten hätten. Am (…) sei sie mit ih-
rer Gastgeberin unterwegs gewesen als deren Mann angerufen und er-
zählt habe, die Soldaten der DR Kongo hätten mit jenen von Brazzaville
Kontakt aufgenommen, diese hätten ihren Freund T. abgeholt und anläss-
lich seines Fluchtversuchs erschossen. Da sie auch in Brazzaville nicht
mehr sicher gewesen sei, habe sie das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug
an.
Zur Begründung führte es im Wesentlich aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand oder seien nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung erweise
sich als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Am 13. Juni 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der BFM-
Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme infolge
unzulässigem und unzumutbarem Wegweisungsvollzug.
Sie nahm zu den ihr entgegengehaltenen Unstimmigkeiten Stellung und
hielt fest, ihre Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft. Zu beachten sei,
dass sie anlässlich der Befragungen mehrmals habe Korrekturen vor-
nehmen lassen müssen, weil ihre Aussagen falsch protokolliert worden
seien, was sich im Übrigen aus den Protokollen ergebe. Schliesslich er-
weise sich der Vollzug der Wegweisung in die DR Kongo aufgrund der
dortigen allgemeinen Lage als unzulässig, in Berücksichtigung ihrer ge-
sundheitliche Situation jedenfalls als unzumutbar. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E-3183/2012
Seite 5
Neben zwei Zeitungsberichten zur allgemeinen Situation in der DR Kon-
go, reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von "frauenberatung:
sexuelle Gewalt" vom 5. Juni 2012 ein, dem zu entnehmen ist, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 26. September 2010 dort beraten werde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 hielt der damals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 hielt das BFM im Wesent-
lichen fest, die geltend gemachten sexuellen Übergriffe seien in dem von
der Beschwerdeführerin dargelegten Kontext als unglaubhaft erachtet
worden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie in einem anderen Kon-
text solche Übergriffe erlitten habe, indessen habe sie keinerlei Aussagen
gemacht, die in diese Richtung tendierten. Ferner sei hervorzuheben,
dass die Beschwerdeführerin auch in Kinshasa die Möglichkeit habe, sich
in psychologisch-psychiatrische Behandlung zu begeben und es ihr offen
stehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sei festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nie
erwähnt habe, dass sie in ärztlicher bzw. psychologischer Behandlung
sei. Dies, obwohl sie gemäss der Beratungsstelle "frauenberatung: sexu-
elle Gewalt" bereits seit dem 6. September 2010 in Behandlung sein wol-
le. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der Verfügung
vom 11. Mai 2012 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.b In ihrer Replik vom 20. Februar 2013 wies die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen daraufhin, dass sich das BFM zu Unrecht nur in Bezug auf
ihren gesundheitlichen Zustand mit der Rechtsmitteleingabe auseinan-
dergesetzt habe. Diesbezüglich verweise sie darauf, dass sie nach wie
vor zwei- bis dreimal monatlich die Beratungsstelle aufsuche; darüber
hinaus sei sie seit dem 6. Februar 2013 in wöchentlicher Behandlung bei
Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Bei
einer Rückkehr in die DR Kongo sei sie konkret gefährdet, zumal für ei-
nen solchen Fall auch das Risiko eines Suizids erhöht sei. Die vom BFM
genannten Institutionen in der DR Kongo seien nicht in der Lage, tatsäch-
lich Therapien durchzuführen und die medizinische bzw. psychotherapeu-
tische Behandelbarkeit sei dort nicht sichergestellt, was sich aus diverse
Fachpersonen bestätigten. Schliesslich drohten ihr bei einer Rückkehr die
E-3183/2012
Seite 6
Zwangsverheiratung mit C. sowie weiterhin Verfolgung seitens der kongo-
lesischen Behörden.
Zusammen mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin unter anderem
eine Behandlungsbestätigung ihrer Ärztin, Dr. med. C._______, vom 19.
Februar 2013 zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 8. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben von D._______ ONG pour la "Promotion de la Déclaration Uni-
verselle des Droits de l'Homme" (nachgehend ONG-PDUDH) vom 5. Ja-
nuar 2013 zu den Akten und machte geltend, dieses sei trotz Verspätung
beachtlich, zumal es zweifelsfrei ihre geltend gemachten Asylgründe zu
belegen vermöge.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2013 lud die neu zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das BFM unter spe-
ziellem Hinweis auf den Verfahrensgegenstand zu einem weiteren Schrif-
tenwechsel ein.
G.b Mit Vernehmlassung vom 13. August 2013 verwies das BFM auf sei-
ne Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen
in seiner früheren Stellungnahme.
G.c Mit Duplik vom 29. August 2013 brachte die Beschwerdeführerin ins-
besondere vor, sie befinde sich infolge der erlittenen sexuellen Übergriffe
nach wie vor in psychiatrischer Behandlung und im Falle einer Rückschaf-
fung bestehe die Gefahr einer massiven Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes, insbesondere sei sie suizidgefährdet. Die vom BFM auf-
gezeigte Option einer medizinisch adäquaten Behandlungsmöglichkeit in
Kinshasa gebe es in der Realität nicht. Sie verwies darüber hinaus erneut
auf die Erheblichkeit des von ihr neu eingereichten Beweismittels der
ONG PDUDH, zu dem das BFM nicht Stellung genommen habe.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2013 forderte die Instruk-
tionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht auf, dem Bundesverwaltungsgericht einen umfassenden und aktu-
ellen fachärztlichen Bericht einzureichen, der sich nebst zur aktuellen Di-
agnose und dem bisherigen Therapieverlauf insbesondere zur Art und
Dauer einer allenfalls künftig benötigten Behandlung sowie zur Prognose
E-3183/2012
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äussern solle. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, eine
Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärztin von der Schwei-
gepflicht einzureichen.
H.b Am 5. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht
von Dr. med. C._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 30. September 2013 sowie eine von ihr unterzeichnete Erklä-
rung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
H.c Mit Brief vom 22. Mai 2014 wandte sich die Instruktionsrichterin an
die behandelnde Ärztin, stellte ihr spezifische Fragen zum Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin und lud sie ein, die im ärztlichen Gut-
achten vom 30. September 2013 gemachten Angaben zu präzisieren.
H.d Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 bestätigte die Ärztin, dass die Be-
schwerdeführerin nach wie vor in ihrer Behandlung sei und sie die Patien-
tin drei- bis viermal pro Monat sehe.
I.
I.a Mit Verfügung vom 24. September 2014 konfrontierte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin mit dem Umstand, dass sich aus dem
von ihr zu den Akten gereichten Beweismittel der ONG PDUDH vom 8.
März 2013, dem sie besonderes Gewicht beigemessen habe, Widersprü-
che zu den von ihr anlässlich der Befragungen geltend gemachten Vor-
bringen ergäben und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
I.b Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
entsprechende Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3183/2012
Seite 8
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-
ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren"
im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim
Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das
Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3,
m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in
den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen
greift.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
E-3183/2012
Seite 9
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin oder
den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar mög-
lich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK
1996 Nr. 28 E. 3a).
3.
3.1 Das Bundesamt begründete die Ablehnung des Asylgesuches im We-
sentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin. Es hielt dazu fest, sie seien in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich und tatsachenwidrig ausgefallen oder widersprächen der allgemeinen
Erfahrung oder Logik des Handelns. Was die geltend gemachten Proble-
me mit ihrer Stieffamilie betreffe, so seien diese auch nicht asylrelevant,
nachdem die Beschwerdeführerin (…) von dort weggezogen sei und da-
nach keine entsprechenden Probleme mehr gehabt habe.
3.2
3.2.1 Zwar erachtet das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Ge-
richt) die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten teilweise nicht für gra-
vierend, so etwa, wenn das BFM – insbesondere vor dem Hintergrund
der bekanntermassen hohen Korruption in der DR Kongo – ausführt, es
könne nicht geglaubt werden, dass ein Arzt in einem kongolesischen Spi-
tal ohne weiteres das Risiko und die damit verbundenen persönlichen
und beruflichen Folgen in Kauf nehmen würde, einer Patientin, die von
Polizisten bewacht ins Spital geführt wird, zur Flucht zu verhelfen. Auch
andere der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Unglaubhaftig-
keitselemente erweisen sich für sich alleine nicht als gravierend oder
können zumindest mit naheliegenden Gegenargumenten relativiert wer-
den. Es erübrigt sich aber im Einzelnen darauf einzugehen. Denn, wie
erwähnt, reicht es eben gerade nicht, dass eine Sachverhaltsdarstellung
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Das ist vorliegend der Fall und das Gericht kommt
zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Be-
schwerdeführerin, zumindest im Ergebnis, zu Recht als unglaubhaft quali-
fiziert hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorab darauf verweist, dass
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Seite 10
sich in den Protokollen der Befragungen Korrekturen befänden, woraus
sie offenbar ableitet, das BFM dürfe sich zur Feststellung von Ungereimt-
heiten nur begrenzt darauf abstützen. Diesbezüglich ergibt eine Durch-
sicht der Protokolle, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einige Kor-
rekturen oder Ergänzungen hat vornehmen lassen. Deren Richtigkeit hat
sie aber jeweils unterschriftlich bestätigt. Darüber hinaus betreffen sie al-
lesamt unwesentliche Punkte, wie etwa eine Ergänzung zu ihrem in An-
gola lebenden Onkel (vgl. A13/24 S. 7) oder die Schreibweise des Na-
mens ihres Stiefvaters (ebd. S. 9); inwiefern dies der Beschwerdeführerin
zu Ungunsten gereicht haben sollte, ist nicht ersichtlich und sie vermag
daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.2.2 Einig geht das Gericht mit dem BFM, wenn es den Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der (…), und damit mit einem
zentralen Punkt in der Asylbegründung, die Glaubhaftigkeit abspricht.
Zwar mag es nicht geradezu in der vom BFM festgestellten Absolutheit
unmöglich sein, in der DR Kongo Mitglied der Bewegung zu werden. Im
Übrigen decken sich aber die Erkenntnisse des Gerichts zu (…) im We-
sentlichen mit jenen des BFM. So bringt sich (…) in der DR Kongo nicht
in den politischen Alltag ein und es sind keinerlei Berichte bekannt über
Hinweise auf Büros, eine organisierte Struktur von (…) innerhalb der DR
Kongo oder auf (…)-Anhänger, welche ihre Sympathien öffentlich mani-
festieren oder Aktionen durchführen würden. Es existieren auch keine Be-
richte über Razzien oder Festnahmen von (…)-Anhängern in der DR
Kongo (ausser in Bezug auf Personen, die bei der Rückkehr am Flugha-
fen Kinshasa festgenommen worden seien, wobei diese Berichte teils wi-
dersprüchlich ausfielen). Demzufolge ist zwar möglicherweise nicht ganz
auszuschliessen, dass es innerhalb der DR Kongo stille Anhänger der
(…) geben mag, jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass diese sich
dort äusserst diskret bzw. geheim verhalten. Dass die Bewegung ein Fest
organisiert habe, auf dem T. festgenommen worden sei (vgl. u.a. A13/24
S. 10), ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Erst recht unglaubhaft
ist, dass T. so unbekümmert mit den DVD umgegangen sein soll, wie die
Beschwerdeführerin das beschreibt, indem er sie nicht nur der Be-
schwerdeführerin und seinen Freunden, sondern als Taxifahrer auch sei-
nen Kunden, und damit völlig unbekannten Personen, gezeigt habe, um
neue Mitglieder anzuwerben (vgl. u.a. A1/13 S. 6 f., A13/24 S. 10). Damit
ist den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführerin, soweit
sie diese aus ihrer über T. laufenden Beziehung zu (…) ableitet, bereits
die Grundlage entzogen. Ihre diesbezüglichen Einwände, nämlich im We-
sentlichen die Behauptung, es gebe auch innerhalb der DR Kongo An-
E-3183/2012
Seite 11
hänger oder Mitglieder von (…) und sie selbst habe nie gesagt Mitglied
der Bewegung zu sein, sei aber aufgrund ihrer Beziehung zu T. gefährdet,
vermögen an dieser Einschätzung offensichtlich nichts zu ändern.
Auch an anderen Orten sieht das Gericht Unstimmigkeiten, etwa rund um
die Verhaftung der Beschwerdeführerin, die sie ihrerseits auf die – so-
eben als unglauhaft qualifizierte – Festnahme von T. zurückführt. So ist
etwa nicht nachvollziehbar, weshalb die fünf Polizisten T. nach seiner
Festnahme am (…) nicht mitgenommen hätten in seine Wohnung, son-
dern vielmehr die DVD mit Taschenlampen gesucht und der Beschwerde-
führerin erklärt hätten, sie kennten die Adresse nur, weil sie T. festge-
nommen hätten (vgl. A1/13 S. 7, A13/24 S. 10).
Schliesslich sieht das Gericht, wie das BFM, eine Unstimmigkeit darin,
dass die Beschwerdeführerin einerseits ausgesagt hatte, die Tante von T.
habe sie zunächst alleine besucht und am Tag darauf sei sie zusammen
mit dem Pastor zurückgekommen (vgl. A1/13 S. 7) und andererseits an-
gegeben hat, sie habe der Pflege die Telefonnummer der Tante von T.
gegeben und diese sei am nächsten Tag von dieser und dem Pastor zu-
sammen besucht worden (vgl. u.a. A13/24 S. 10 unten). Mit der blossen
Behauptung, sie habe auch anlässlich der ersten Befragung nur von ei-
nem einzigen Besuch gesprochen, vermag die Beschwerdeführerin den
Widerspruch nicht aufzulösen, zumal sie dort gerade nicht nur kurz be-
fragt wurde, sondern bereits Gelegenheit erhielt, die Ereignisse ausführ-
lich und in freiem Redefluss darzulegen (vgl. A1/13 S. 6 – 8). Und so gab
sie dort zum ersten Besuch der Tante an: "Er (der Krankenpfleger) rief
diese (Tante) an. Er nannte ihr meinen Namen und sagte, dass ich im
Spital sei. Sie kam dann zu mir und ich erzählte ihr alles. Sie sprach mir
Mut zu. Es ging mir nicht gut. Ich hatte Magenprobleme und am folgen-
den Tag kam die Tantine mit dem Pastor zurück." Weder im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zu diesem Widerspruch anlässlich der Anhörung, in-
dem sie dort angegeben hat, sie habe in Altstätten gesagt, die Tante sei
ein einziges Mal zusammen mit dem Pastor gekommen (vgl. A13/24 S.
21 F245) noch auf Beschwerdestufe, indem sie nun ausführt, sie erinnere
sich, dass anlässlich des einzigen Besuches der Tante mit dem Pastor ein
Gebet gesprochen worden sei und sie halte an der Version des einmali-
gen Besuches fest (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 3 Ziff. 1) vermag sie den
Widerspruch zu klären.
Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die von ihr
geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung glaubhaft darzutun, weil ge-
E-3183/2012
Seite 12
wichtige Punkte dagegen sprechen. Auf Beschwerdestufe wird ihre
Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage gestellt, insbesondere durch die Bes-
tätigung der ONG-PDUDH vom 5. Januar 2013, der sie ausdrücklich ein
besonderes Gewicht beimisst, sowie durch ihre Stellungnahme vom 6.
Oktober 2014. Gemäss der am 5. Januar 2013 ausgestellten Bestätigung
soll T. in der Commune de B._______ in Kinshasa leben, anders kann der
Satz "..par son ami T., résidant dans la Commune de B._______ à Kin-
shasa.." – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 – nicht verstanden werden und
die blosse Bestätigung, T. sei sehr wohl von Geheimdienstangehörigen in
Brazzaville angehalten und erschossen worden, vermag nichts zu bewir-
ken. Was ihre Erklärung, das Beweismittel beziehe sich auf die Eltern und
anderen Angehörigen von T. , die das Quartier verlassen hätten (und nicht
auf ihre eigenen), betrifft, dient dies ebenfalls nicht zur Klärung, sondern
führt vielmehr zu zusätzlicher Verwirrung, zumal im Beweismittel als
Grund für das Verlassen des Quartiers durch die Familie gerade nicht die
im Zusammenhang mit T. geltend gemachten Nachteile, sondern jene im
Zusammenhang mit C. genannt werden; so habe C. Personen in das
Wohnquartier der Beschwerdeführerin schicken lassen, um die Be-
schwerdeführerin zwecks Zwangsheirat zu entführen (vgl. genanntes
Schreiben, S. 1 unten). Auch diesbezüglich entbehrt die Erklärung der
Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. Oktober 2014 demzufolge jeder
Grundlagen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin aber auch
weitere Angaben, die mit ihren früheren nicht in Übereinstimmung zu
bringen sind, etwa wenn sie nun ausführt, sie und ihre Geschwister seien
von ihren Grosseltern erst (…), nach dem Verschwinden ihrer Mutter auf-
genommen worden als sie bedroht gewesen seien, (…) seien sie mit den
Grosseltern nach Angola gereist, die dann beide dort gestorben seien und
nach der Rückkehr nach Kinshasa habe die Beschwerdeführerin zu-
nächst bei ihrem Stiefvater gelebt, der sie dann seinem Bruder anvertraut
habe, nachdem er dienstlich einer Mission habe nachgehen müssen.
3.2.3 Zwar hat das BFM das geltend gemachte Vorbringen betreffend die
Zwangsheirat mit C. unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft und kam
damals zu Recht zum Schluss, nachdem die Beschwerdeführerin nach
dem Verlassen der Familie von K. und J. nicht mehr behelligt worden sei,
komme ihm unter diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung zu. Angesichts
der inzwischen festgestellten persönlichen Unglaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb gerade dieses
Vorbringen und die damit im Zusammenhang stehenden geltend gemach-
ten Nachteile, wie etwa die zunehmend schlechte Behandlung bei K. und
E-3183/2012
Seite 13
J., glaubhaft sein sollten. In diesem Zusammenhang fällt, wie erwähnt
auch auf, dass die Beschwerdeführerin inzwischen geltend macht, nach
ihrer Rückkehr aus Angola habe sie zunächst bei ihrem Stiefvater gelebt
und erst als er eine Dienstreise angetreten habe, habe er sie seinem jün-
geren Bruder anvertraut (vgl. Eingabe vom 6. Oktober 2014, S. 2). Dies
widerspricht diametral ihren früheren Angaben, sie sei nach der Rückkehr
aus Angola von der Familie des jüngeren Bruders ihres Stiefvaters (K.
und J.) aufgenommen worden, dieser habe einzig ihr Schulgeld bezahlt
und nach seinem Tod (…) habe sie Schwierigkeiten bekommen (vgl.
A13/24 S. 10), was am gesamten geltend gemachten Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin bei K. und J. und den daraus abgeleiteten Nachteilen
zweifeln lässt.
3.2.4 Schliesslich fehlt auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie
sei während der Haft geschlagen worden und habe seitens zweier Poli-
zisten sexuelle Übergriffe erlitten, nach dem Gesagten die Grundlage.
Zwar ist in Anbetracht der Anmerkung der Hilfswerksvertreterin im Rah-
men der Anhörung, die Gesuchstellerin sei beim Vorbringen der Flucht-
gründe und der Schilderung ihrer erlittenen geschlechtsspezifischen Ver-
folgung emotional aufgebracht gewesen und habe geweint, es sei ihr
auch anzumerken gewesen, dass ihr das Erzählen und Erinnern emotio-
nal und psychisch nahe gegangen sei, der bekanntermassen weit verbrei-
teten Gewalt gegen Frauen in der DR Kongo und angesichts der ins
Recht gelegten Berichten einer Beratungsstelle und einer Ärztin (auch
wenn ihnen nur beschränkter Beweiswert zukommt, vgl. dazu unten E.
8.3.2) nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin sexu-
ellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein könnte – in welchem Kontext
auch immer; das ändert allerdings nichts daran, dass sie die von ihr gel-
tend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen vermag.
3.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdefüh-
rerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der
Beschwerdeführerin einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenomme-
nen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihr Asylgesuch
demzufolge zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-3183/2012
Seite 14
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, m.w.H.).
6.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG).
6.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
E-3183/2012
Seite 15
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in die DR Kongo (nach Kinshasa) ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht ge-
lungen, da die Verfolgungsvorbringen übereinstimmend mit der Vorin-
stanz als unglaubhaft zu beurteilen sind. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin lässt den Weg-
weisungsvollzug, entgegen ihrer Auffassung, zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen, zumal er nach Kinshasa erfolgt. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist
– unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
7.1 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist gestützt auf
eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK, EMARK 2004 Nr. 33), die im Wesentlichen als
E-3183/2012
Seite 16
weiterhin zutreffend zu erachten ist, in allgemeiner Hinsicht Folgendes
festzuhalten:
Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im
rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Wes-
ten des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kin-
shasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den
letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der DR
Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner
Gewalt herrscht. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person
in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen
verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person
in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz
Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indi-
viduellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückfüh-
rende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder
verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in
einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich
bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres
Netz verfügende Frau handelt (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2, E-3816/2012 vom
17. Juni 2014 E. 9.3, E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3; D 874/2013
vom 25. September 2013 E. 5.3; E-6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2).
7.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie
in Kinshasa, wo sie geboren, aufgewachsen und bis zu ihrer Ausreise
(vermutlich auch von 2004 bis 2006, als sie sich angeblich in Angola auf-
gehalten habe) gelebt hat, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügt.
So stimmt etwa ihre Aussage, sie habe nach der Rückkehr aus Angola
(…) keine Unterkunft gehabt und sei deshalb beim jüngeren Bruder des
Mannes ihrer Mutter untergekommen (vgl. A1/13 S. 6, A13/24 S. 5 und
10) nicht mit ihrer Angaben zu ihren Wohnsitzadressen anlässlich der ers-
ten Befragung überein, wo sie angegeben hatte, seit März 2010 im Quar-
tier (…) und abgesehen davon in Kinshasa nur noch an einer weiteren
Adresse, nämlich jener der Grossmutter in E._______ gelebt zu haben
(vgl. A1/13, S. 1). Ein neuer Widerspruch ergibt sich, wie bereits erwähnt,
aus ihrer jüngsten Eingabe vom 6. Oktober 2014, wo sie ausführt, sie ha-
E-3183/2012
Seite 17
be nach der Rückkehr aus Angola zunächst bei ihrem Stiefvater gelebt,
als dieser auf Dienstreise gegangen sei, habe er sie zu seinem jüngeren
Bruder gebracht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem an-
geblichen Aufenthalt in Angola und dem Verbleib ihrer Geschwister sind
darüber hinaus oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen (vgl. insb.
A13/24, S. 5, 7) und lassen auch deshalb Zweifel aufkommen. Auch dass
die Beschwerdeführerin ihre Geschwister aus den Augen verloren hat, er-
scheint deswegen nicht glaubhaft. Ein Blick in die Akten der in der
Schweiz lebenden Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. N
(…)) scheint dies im Übrigen zu bestätigen, hatte doch ihre Schwester G.
ausgesagt, ihr drei Geschwister, darunter die Beschwerdeführerin, lebten
in B._______ bei den Grosseltern (vgl. dort, Befragung vom 5. Februar
2005, S. 2, 4-6). Darüber hinaus hatte die Mutter der Beschwerdeführerin
im Rahmen ihrer ersten Befragung angegeben, nebst ihrer Mutter und ih-
ren Kindern lebten auch zwei ihrer Brüder in Kinshasa (vgl. ebd. A1/7).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist darzutun, dass sie in Kinshasa, wo sie geboren, auf-
gewachsen und bis zur Ausreise gelebt hat, über kein familiäres oder so-
ziales Netz verfügt. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass zumindest ihre
beiden Geschwister, darüber hinaus wohl aber auch weitere Verwandte,
wie Onkel und Tanten in Kinshasa leben. Anzunehmen ist auch, dass die
Beschwerdeführerin über ihr verwandtschaftliches Netz hinaus – die etwa
auf ihre Schulzeit zurückgehen – Beziehungen in Kinshasa hat, die sich
wieder aktivieren lassen. Zu denken ist auch an T., der gemäss Bestäti-
gung eben gerade nicht getötet worden sei, sondern in B._______ lebe
oder an den Stiefvater, bei dem sie gelebt habe, bis er sich auf eine
Dienstreise begeben habe sowie die Personen im Umfeld dieser Ver-
wandten und Bekannten, wie etwa die Tante von T. oder der Pastor. Ab-
schliessend kann auf das Urteil der ARK vom 22. Mai 2006 (1/N 440
024/GE E 7.2) betreffend die Mutter und der Schwester der Beschwerde-
führerin verwiesen werden. Die Richter kamen darin zum Schluss, die
Beschwerdeführerinnen verfügten in Kinshasa über ein weites familiäres
Netz und kämen aus einer im Vergleich zur Mehrheit der in Kinshasa le-
benden Bevölkerung begünstigten finanziellen Situation. Es sind keine
Anzeichen erkennbar, wonach dies heute anders sein könnte.
7.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich eine Rück-
kehr in ihren Heimatsstaat aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als
unzumutbar erweise, ist folgendes festzuhalten:
E-3183/2012
Seite 18
7.3.1 Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin liegen ein
Bericht der Organisation "frauenberatung:sexuelle Gewalt" vom 5. Juni
2012 sowie zwei Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärz-
tin Dr. med. C._______ vom 30. September 2013 respektive vom 28. Mai
2014 vor. Laut dem ersten Bericht habe die Beschwerdeführerin angege-
ben, in der DR Kongo von zwei Polizisten vergewaltigt worden zu sein.
Die erste Zeit nach der Tat sei für sie besonders schrecklich gewesen, sie
habe aufgrund eines permanenten Brechreizes kaum essen können und
starke Bauchschmerzen gehabt. Am schlimmsten seien jedoch – auch
heute noch – die immer wiederkehrenden Bilder der Tat. Sie leide unter
Angstzuständen, Einschlafschwierigkeiten und habe schreckliche Alp-
träume, die sie oft schweissgebadet aufwachen liessen. Die Berichterstat-
terin gab ferner an, es falle der Beschwerdeführerin äusserst schwer,
über die Vergewaltigungen zu sprechen und es sei ihr nahezu unmöglich,
das Geschehene detailliert wiederzugeben. Die Beschwerdeführerin zei-
ge deutlich die Symptomatik einer schweren Traumatisierung und länger-
fristig sei eine traumspezifische Psychotherapie notwendig.
Der fachärztliche Bericht vom 30. September 2013 stellt der Beschwerde-
führerin die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS,
F43.1 – ICD 10) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit so-
matischen Symptomen (F32.11 – ICD 10). Weiter wird im Bericht ausge-
führt, durch die Therapie habe eine leichte Abnahme der Intensität der
Symptomatik erreicht werden können, wobei die Situation nach wie vor
ziemlich kritisch und eine latente Suizidalität immer noch vorhanden sei
und akut werden könne. Es müsse mit einer längerdauernden Behand-
lung von im Minimum ein bis zwei Jahren gerechnet werden.
In ihrem Bericht vom 28. Mai 2014 bestätigte die Ärztin schliesslich, dass
die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer Behandlung sei und sie die
Patientin drei- bis viermal pro Monat sehe. Symptomatisch lägen unter
anderem intensive Schreckhaftigkeit, Angst- und Schlafstörungen vor.
Leitsymptome der diagnostizierten PTBS seien Flachbacks und Alpträu-
me. Die Patientin sei nach wie vor latent suizidal, wobei bei steigendem
Stress und Druck mit einer akuten Suizidalität zu rechnen sei. Bei der
Behandlung handle es sich um eine Kombination von einer Psychophar-
maka- und integrativen Psychotherapie. Erfahrungsgemäss sei die Be-
handlung einer PTBS langwierig und brauche eine längere Behandlungs-
zeit. Die Prognose sei eher günstig, wenn diese in sicheren und ruhigen
Verhältnissen stattfinden könne, andernfalls mit einer Verschlechterung
E-3183/2012
Seite 19
des Gesundheitszustandes mit allenfalls akuter Suizidalität zu rechnen
sei.
7.3.2 Was den Bericht der Organisation "frauenberatung:sexuelle Gewalt"
betrifft, ist festzuhalten, dass er nicht von einer entsprechenden Fachper-
son erstellt worden ist und auf den – vom Gericht als unglaubhaft erach-
teten – Vorbringen der Beschwerdeführerin beruht. Ohne die Seriosität
der Organisation oder die Beratungskompetenz der betreffenden Mitar-
beiterin in Frage stellen zu wollen, kommt ihm aber deswegen nicht er-
heblicher Beweiswert zu. Ein im Vergleich dazu höherer Beweiswert
kommt demgegenüber grundsätzlich ärztlichen Gutachten zu. So hat das
Gericht an den in einem solchen Gutachten gezogenen Schlüssen, die
fachliche Kompetenz der begutachtenden Person vorausgesetzt, nicht
ohne Weiteres zu zweifeln, sofern sie schlüssig erscheinen und keine In-
dizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a,
EMARK 1999 Nr. 5).
Vorliegend fällt auf, dass auch die ärztlichen Berichte erst auf Beschwer-
destufe und erst auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin eingereicht
wurden. Das für sich alleine ist zwar noch nicht zu beanstanden, wenn
auch angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits
seit ihrer Einreise in die Schweiz in gesundheitlich einer psychisch prekä-
rer Situation, hätte erwartet werden können, dass früher entsprechende
Beweise zu den Akten gereicht werden. Demgegenüber fällt aber die feh-
lende Aussagekraft der Berichte ins Gewicht. Auch nachdem die Instruk-
tionsrichterin eine Aktualisierung einforderte und insbesondere konkrete
Nachfragen zum ersten Bericht stellte, erfolgten im zweiten kaum Präzi-
sierungen, die zu einer Klärung beitragen könnten. Ins Auge fällt insbe-
sondere, dass in beiden Berichten gänzlich unerwähnt bleibt, worauf sich
die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung stützt; das Vor-
liegen eines traumatisierenden Erlebnisses ist zur Diagnosestellung je-
doch unerlässlich. Vermisst wird aber auch eine detaillierte und spezifi-
sche Symptoms- und Prognosebeschreibung. Den Berichten kommt unter
diesen Umständen – auch wenn sie von einer Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie ausgestellt wurden – nur eingeschränkte Beweiskraft
zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-
4695/2013 vom 3. Dezember 2013 S. 8). In Würdigung aller Umstände
erachtet das Gericht allerdings den Sachverhalt auch hinsichtlich der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin insofern als hin-
reichend erstellt, als jedenfalls nicht von einer schwerwiegenden Beein-
trächtigung auszugehen ist.
E-3183/2012
Seite 20
7.3.3 Wie früher erwogen (vgl. oben E. 3.2.4) schliesst das Gericht nicht
aus, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen als von ihr geltend
gemachten Kontext Übergriffe, auch sexuelle, erlebt hat und diesbezüg-
lich medizinischer Unterstützung bedarf. Von einer schwerwiegenden Be-
einträchtigung ihrer psychischen Gesundheit geht das Gericht aber, wie
erwähnt, nicht aus. Demzufolge ist mit dem BFM einig zu gehen, dass der
Beschwerdeführerin in Kinshasa Behandlungsmöglichkeiten zur Verfü-
gung stehen, wie das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du
Mont Amba, das unter anderem über eine Psychiatrieabteilung verfügt
und auch Gratisbehandlungen anbietet, das von katholischen Nonnen un-
terhaltene Centre de Santé Mentale TELEMA, welches sich in B._______
– wo die Beschwerdeführerin zuletzt gewohnt habe – befindet oder bei
Psychologinnen internationaler Organisationen (vgl. dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011, E.7.3.6). Dabei
ist nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen
Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr.
24 E. 5a und b). Das Gericht geht davon aus, dass es der Beschwerde-
führerin möglich ist, Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten zu fin-
den, zumal sie in Kinshasa über ein Beziehungsnetz verfügt und – insbe-
sondere im Vergleich zu zahlreichen in Kinshasa lebenden Frauen – auch
in finanzieller Hinsicht auf Unterstützung zählen kann, sei dies durch ihr
Beziehungsnetz vor Ort aber auch durch ihre Mutter und Schwester in der
Schweiz. Ergänzend kann auf die vom Bundesamt erwähnte Möglichkeit
der Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art.
73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfra-
gen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Ihre Hinweise auf Berichte zur
allgemein schwierigen medizinischen Situation in der DR Kongo vermö-
gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Nur in pauschaler Weise
verweist die Beschwerdeführerin (und auch ihre Ärztin) schliesslich dar-
auf, es sei von einer erhöhten Suizidalität auszugehen für den Fall einer
erzwungenen Rückkehr nach Kinshasa. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suizid-
drohungen für sich alleine die Vollziehbarkeit der Wegweisung noch nicht
in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Um-
setzung einer Drohung getroffen werden, wobei es diesbezüglich Sache
der Vollzugsbehörden ist, der gesundheitlichen Situation der betroffenen
Person bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rech-
nung zu tragen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5780/2011 vom 1. Mai 2012). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen,
dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Kinshasa in
E-3183/2012
Seite 21
naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass sie konkret ge-
fährdet wäre.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in
Kinshasa, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat, über ein soziales und
familiäres tragfähiges Netzwerk sowie Unterkunft verfügt. Darüber hinaus
wird sie auf die finanzielle Unterstützung seitens ihrer Mutter und
Schwester sowie weiterer Angehöriger zählen können und hat bei Bedarf
Zugang zu der von ihr benötigten psychiatrischen bzw. psychologischen
Unterstützung. Angesichts ihrer guten Ausbildung ist zudem davon aus-
zugehen, dass sie früher oder später auch eine Anstellung finden wird. Es
ist demzufolge davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kin-
shasa nicht in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach einer Abwä-
gung sämtlicher konkreten Umstände vorliegend als zumutbar.
8.
Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt
aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, weil
E-3183/2012
Seite 22
die Beschwerde offensichtlich nicht als aussichtslos im Sinne dieser ge-
setzlichen Bestimmung zu erachten ist. Aktenkundig ist die Beschwerde-
führerin nicht erwerbstätig, weshalb von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen
werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist demzufolge gutzuheissen und von der Erhebung von Verfah-
renskosten ist abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3183/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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