B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3183/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Tschechien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 21. Mai 2019 eine Personalienaufnahme (PA) und am 24. Mai
2019 ein persönliches Gespräch des SEM mit der Beschwerdeführerin – in
Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – stattfand,
dass die Beschwerdeführerin im Gespräch angab, sie sei mit einem ge-
fälschten Pass von Nepal in ein ihr unbekanntes Land eingereist, sei des-
wegen am Flughafen inhaftiert worden, und habe sich während etwa eines
Monats in Haft befunden,
dass ihr die Fingerabdrücke gegen ihren Willen abgenommen worden
seien, sie aber nicht wisse, in welchem Land das gewesen sei,
dass sie erst in der Schweiz erfahren habe, dass sie in der Tschechischen
Republik ein Asylgesuch gestellt habe, und sie dies nicht willentlich getan
habe,
dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur möglichen Zustän-
digkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung ihres Asylverfah-
rens und zu einer allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik ge-
stützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich vorbrachte, sie wisse nicht, ob sie in der Tschechi-
schen Republik Probleme erhalten würde, jedenfalls habe sie nicht ge-
wusst, dass sie dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sie ferner angab, sie sei bei guter Gesundheit,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juni 2019 – eröffnet am 17. Juni
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tsche-
chische Republik anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2019 (Poststempel
23. Juni 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Schweiz solle
auf ihr Asylgesuch eintreten,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 24. Juni 2019 per sofort einstweilen aussetzte
(Art. 56 VwVG),
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass diese am 12. März 2019 in der Tschechi-
schen Republik ein Asylgesuch eingereicht hatte (A8),
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dass das SEM die tschechischen Behörden am 24. Mai 2019 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die tschechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 5. Juni
2019 zustimmten,
dass die Zuständigkeit der Tschechischen Republik somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, ihr Ziel sei im-
mer die Schweiz gewesen und sie habe in der Tschechischen Republik
kein Asylgesuch stellen wollen,
dass dieser Einwand jedoch die Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO
nicht beeinflussen kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen
Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Ar-
tikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und ihren diesbezüglichen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass zwar aus Berichten hervorgeht, es komme vor, dass die tschechi-
schen Behörden Personen, welche ein Asylgesuch stellen möchten, an
den Grenzen zurückweisen, und Personen, welche mit gefälschten Pässen
einzureisen versuchten, am Flughafen verhaftet würden (vgl. Hungarian
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Helsinki Committee, Pushed back at the Door, January 2017, S. 8ff,
, abgerufen
am 26. Juni 2016; Global Detention Project, Country Report, Immigration
Detention in the Czech Republic, December 2018. S. 10f,
/wp-content/uploads/2018/12/Immigration-De-
tention-in-the-Czech-Republic-December-2018-Web.pdf, abgerufen am
26. Juni 2019),
dass hingegen Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren haben und
grundsätzlich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglich-
keit besteht (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Österreich,
Erkenntnis W175 2200402-1 vom 19. Juli 2018.,
-fba7-4180-8728-07c1b4f06370&Position=1&Abfrage=Bvwg&Entscheid
ungsart=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True
&GZ=&VonDatum=19.07.2018&BisDatum=19.07.2018&Norm=&ImRis
SeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&Result-
PageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=BVWGT_20180719_
W175_2200402_1_00 m.w.H. abgerufen am 26. Juni 2019),
dass keine Berichte über systemische Mängel in Bezug auf das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen in der Tschechischen Republik vor-
liegen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die tschechischen Behörden würden sich weigern, sie wieder auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin zwar in der Beschwerde sinngemäss angibt,
sie befürchte, man werde in der Tschechischen Republik ihre Fluchtgründe
nicht prüfen und ihr drohe in China eine Verfolgung,
dass aber kein Anlass zur Annahme besteht und sie auch nichts Konkretes
geltend macht, dass die Tschechische Republik ihre völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen und den Grundsatz des Non-Refoulement nicht einhält,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-
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Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, die Tschechische Republik würde ihr dauerhaft die ihr ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
gen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden und die ihr zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat
(Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1 e contrario),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: