Abtei lung V
E-3184/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._____, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-3184/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und
aus B._____ stammend, verliess gemäss eigenen Angaben sein
Heimatland am 10. März 2009 und gelangte am 12. März 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._____ um Asyl nachsuchte. Er wurde am 16. März 2009 vom BFM
zu seinen Personalien, zum Reiseweg und – summarisch – zu seinen
Asylgründen und am 23. März 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom Bundesamt
angehört.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er stän-
dig belästigt und oft von Mitschülern geschlagen worden. Anlässlich
eines Schulausfluges vom (...) 2006 sei er von albanischen Mit-
schülern geschlagen und mit einem Messer an der Schulter verletzt
worden. Im Jahre 2008 hätten einmal nachts vier oder fünf bewaffnete
Personen zu Hause nach ihm und seiner Schwester gesucht. Nach-
dem seine Grossmutter ihnen erklärt habe, sie seien an der falschen
Adresse, seien sie abgezogen. Am (...) 2009 hätten ihn mehrere
Albaner angepöbelt und geschlagen. Einer von ihnen habe ihn mit
einem Messer an der Schulter verletzt, so dass er in Spitalpflege habe
gebracht werden müssen. Er sei von der Polizei über den Vorfall
befragt und der Haupttäter für 72 Stunden in Polizeigewahrsam
genommen worden. Im (...) 2009 sei er in der Schulpause erneut von
einer Gruppe albanischer Jugendlicher geschlagen worden. Er habe
sich öfters an die Polizei gewandt, doch habe diese nichts
unternommen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung des
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Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2009 in materieller
Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gut-
heissung des Asylgesuches; in prozessualer Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben,
seine Rechtsmitteleingabe innert Frist zu ergänzen. Zudem wurde er
aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht und eine
Erklärung über die Entbindung des behandelnden medizinischen Per-
sonals von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbe-
hörden einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) wurde unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen.
F.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer die Ko-
pie einer Anklageschrift (schwere körperliche Verletzung, begangen
durch D._____ der Öffentlichen Staatsanwaltschaft Kosovo vom 18.
März 2009 mit deutscher Übersetzung und ärztlichen Unterlagen aus
Kosovo zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein ärzt -
liches Überweisungsschreiben vom 22. Mai 2009 und ärztliche Berich-
te vom 16. April 2009 sowie vom 19. Juni 2009 zu den Akten.
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I.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 überwies das Bundesverwaltungsge-
richt die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2009 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechende Begründung ist in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
K.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer vom
Bundesverwaltungsgericht eingeladen, innert Frist zur Vernehmlas-
sung des BFM vom 20. Juli 2009 Stellung zu nehmen.
L.
Mit Schreiben vom 5. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit,
beim zuständigen Gericht in B._____ sei ein Prozess im Gange, und
er werde versuchen, entsprechende strafrechtliche Unterlagen
erhältlich zu machen und nachzureichen.
M.
Mit Verfügung vom 19. August 2009 wurde die Frist zur Einreichung
einer Replik neu angesetzt und der Beschwerdeführer aufgefordert,
die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen. Einem
entsprechenden Fristverlängerungsgesuch vom 7. September 2009
hat das Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2009 entspro-
chen.
N.
Mit Eingabe vom 10. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
Kopien polizeilicher Ermittlungsunterlagen (Ministerium für Innere An-
gelegenheiten, Regionale Direktion der Polizei – B._____) vom (...)
und vom (...) 2009 mit deutscher Übersetzung sowie Kopien von
Bildmaterial zur medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
en gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht
eingetreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz
gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die
Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz
hätten. Da vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit
der Sicherheitskräfte in Kosovo auszugehen sei, seien die geltend ge-
machten Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf den Beschwer-
deführer nicht asylrelevant, da er die objektive Möglichkeit habe und
es ihm auch subjektiv zuzumuten sei, sich an die heimatlichen Be-
hörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Die von ihm
geltend gemachten Vorkommnisse würden Straftaten darstellen, die
von den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt
würden, wenn eine entsprechende Anzeige erfolge. Dass die zu-
ständigen Behörden nichts unternommen hätten, wie der Beschwer-
deführer behaupte, sei mit den Erkenntnissen des BFM nicht zu ver-
einbaren und deshalb nicht glaubhaft. Zudem gehe aus den (späteren)
Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass die Behörden nach
dem Überfall vom (...) 2009 die notwendigen Massnahmen ergriffen
und einen der Täter dingfest gemacht hätten.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird nach der Nennung der wesentlichen
Elemente des geltend gemachten Sachverhaltes eingewendet, der
Vorfall vom (...) 2009 sei der Polizei gemeldet und der Angreifer 72
Stunden festgehalten worden, jedoch habe die Polizei den
Beschwerdeführer nicht beschützen wollen. Man habe die Anzeige
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offenbar auf die Seite gelegt und nichts unternommen. Der Beschwer-
deführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit
der Roma von den Albanern angegriffen worden und aus demselben
Grunde habe ihm der Staat Kosovo ungenügend Schutz geboten. Da
sein Leben in grosser Gefahr gewesen sei, habe er sein Heimatland
gezwungenermassen verlassen müssen.
Der Beschwerdeführer habe sich (in der Schweiz, Anm. BVGer) bei
einem Arzt gemeldet, um mit dessen Hilfe seine Traumata zu überwin-
den. Wenn der entsprechende medizinische Bericht vorliege, werde er
ihn dem Gericht umgehend zustellen.
5.3 Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 wurde die Rechtsmitteleingabe mit
der Mitteilung ergänzt, der gerichtliche Prozess in Kosovo sei beendet;
der Vater des Beschwerdeführers habe aus Angst vor Rachehand-
lungen auf eine staatliche Strafverfolgung des Täters verzichtet.
5.4 In der Vernehmlassung vom 20. Juli 2009 führte das BFM aus, die
vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel könnten
an seinem Entscheid vom 20. April 2009 nichts ändern. Aus der Kopie
der Anklageschrift der Öffentlichen Staatsanwaltschaft Kosovo vom
(...) 2009 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer
gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt gewesen beziehungsweise
deren Opfer geworden sei. Die allfälligen Hintergründe der Tat würden
jedoch offenbleiben. Gegen den Angreifer seien offensichtlich straf-
rechtliche Schritte eingeleitet worden, und dieser habe laut Anklage-
schrift mit einer Verurteilung zu rechnen.
Bezüglich der neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers liege kein medizinischer Bericht vor, weshalb
dazu keine Stellung genommen werden könne. Nach Einreichung
eines entsprechenden Berichts sei das Bundesamt bereit, im Rahmen
einer Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen.
5.5 In der Eingabe vom 10. September 2009, mit welcher der Be-
schwerdeführer Kopien polizeilicher Ermittlungsunterlagen der Regio-
nalen Direktion der Polizei in B._____ vom (...) und vom (...) 2009 mit
deutscher Übersetzung sowie Kopien von Bildmaterial zur medi-
zinischen Versorgung des Beschwerdeführers zu den Akten reichte,
wird vorgebracht, er habe unter Druck der Polizeibehörde (alle Polizis-
ten seien Albaner) unterschreiben müssen, dass die Angriffe nicht
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ethnisch motiviert gewesen seien. Er sei angegriffen worden, weil er
Zigeuner sei, und die Albaner würden eine reine Stadt haben wollen.
6.
6.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in
Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglich-
keiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor-
gegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen
und von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen na-
tionalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.
6.2 Die Vertreter der Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unab-
hängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge
und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Rege-
lung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekre-
tärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo
ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die allgemeine Lage der Ashkali,
"Ägypter" und Roma hat sich indessen nicht wesentlich verbessert; es
kommt zwar nur noch vereinzelt zu direkter Gewaltanwendung, doch
sind diese Gruppen nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen
sowie Diskriminierungen in den Bereichen Erziehung, Gesundheits-
versorgung, Wohnen und Beschäftigung ausgesetzt (vgl. Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Zur Lage der Roma in Kosovo,
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 26. August 2006; Updates der
SFH-Länderanalyse vom 12. August 2008 [S. 19] und vom 21. Oktober
2009 [S. 15 ff.]). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts ist für Roma in B._____ in grundsätzlicher Hinsicht ein
verhältnismässig hohes Mass an Sicherheit gewährleistet.
6.3 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen vertritt das Bundes-
verwaltungsgericht die Auffassung, dass Angehörige ethnischer Min-
derheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden
zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen.
Zudem bejaht das Gericht in seiner Rechtsprechung entgegen der
Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe den generellen Schutzwillen
und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte
bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der eth-
nischen Minderheiten im Kosovo.
6.4 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheides zu Recht aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
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den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch
Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, und die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse Straftaten
darstellen würden, die von den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer
Möglichkeiten verfolgt würden. Die Einwände in der Rechtsmittelein-
gabe, wonach die Polizei den Beschwerdeführer nicht habe beschüt-
zen wollen, die Anzeige offenbar auf die Seite gelegt und nichts
unternommen worden sei und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
ethnischen Minderheit der Roma vom Staat Kosovo ungenügend
Schutz erhalten habe, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der
Auffassung des BFM in der Vernehmlassung vom 20. Juli 2009 zu
folgen, in der das Bundesamt unter anderem ausführt, aus der einge-
reichten Anklageschrift der Öffentlichen Staatsanwaltschaft Kosovo
vom (...) 2009 gehe hervor, dass gegen den Angreifer offensichtlich
strafrechtliche Schritte eingeleitet worden seien, und dieser laut
Anklageschrift mit einer Verurteilung zu rechnen habe. Zudem ist dem
Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2009, der Vater
des Beschwerdeführers habe auf eine Strafverfolgung des Täters aus
Angst vor Rachehandlungen verzichtet und der gerichtliche Prozess in
Kosovo sei beendet, entgegenzuhalten, dass diese Feststellung eine
blosse Behauptung und durch keine schriftlichen Unterlagen - wie
etwa eine Verzichtserklärung des Vaters des Beschwerdeführers oder
eine Verfahrenseinstellungsverfügung der zuständigen Behörde -
dokumentiert ist. Aufgrund der Aktenlage ist nicht hinreichend darge-
legt, der kosovarische Staat habe dem Beschwerdeführer adäquaten
Schutz verweigert oder er werde dies in Zukunft tun.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen
der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift
und deren Ergänzungen einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abge-
lehnt.
Seite 9
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8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der
Tatsache, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo in ver-
schiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sind, lässt sich
noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell un-
sichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen
geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite
Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
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(vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
9.6 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus
Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben
in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Weg-
weisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo
sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungs-
büro in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien
– wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt seien. Diese Beurtei-
lung ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig. Die Einzelfall-
abklärung muss – wie sich auch aus der Formulierung im Urteil BVGE
2007/10 ("notamment" beziehungsweise "insbesondere") ergibt, nicht
zwingend in einer vor Ort durch das Schweizer Verbindungsbüro
beziehungsweise – seit deren Eröffnung Ende März 2008 – durch die
Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Untersuchung bestehen. Auf
eine Abklärung vor Ort kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt
in Bezug auf die konkreten Lebensumstände aufgrund der Aussagen
der betreffenden Person oder aufgrund anderer sich bei den Akten
befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist.
9.7 Gemäss seinen Aussagen ist der Beschwerdeführer in B._____
geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gewohnt. Die Angaben
betreffend Geburtsort und -datum werden durch die abgegebene
UNMIK-(United Nations Interim Administration Mission in Koso-
vo)Identitätskarte bestätigt. Er ist wie die Bevölkerungsmehrheit in
Kosovo muslimischen Glaubens und beherrscht als Muttersprache
Albanisch. Er hat eine neunjährige Schulbildung erfolgreich absolviert
und trat in die Gymnasialstufe über. Seine Familie bewohnt in B._____
eine eigene Wohnung in einem Wohnblock (Akten BFM A9/13 F6-F11).
Der Beschwerdeführer muss nicht befürchten, nach seiner Rückkehr
nach Kosovo unter schlechten Bedingungen in einem Kollektivzentrum
oder in einem Lager leben zu müssen, sondern kann ohne Weiteres
wieder in der elterlichen Wohnung Wohnsitz nehmen. Es ist daher
nicht zu befürchten, er könnte bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten.
Seite 12
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9.8 Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Wegweisungsvollzugs-
hindernisse in medizinischer Hinsicht erkennbar. Mit der Rechtsmittel-
eingabe vom 18. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer zwar vor, er
habe sich bei einem Arzt gemeldet, um mit dessen Hilfe seine Trau-
mata zu überwinden, und er stellte in Aussicht, bei Vorliegen des
entsprechenden Berichts diesen dem Gericht umgehend zuzustellen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahren vom BFM eingeladen, bei Bedarf einen ärztlichen Be-
richt zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge
weder einen entsprechenden Bericht zu den Akten gereicht, noch hat
er sich diesbezüglich weiter vernehmen lassen. Angesichts der ge-
samten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als
zumutbar bezeichnet werden.
9.9 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen
Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Kosovo
entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer ist verpflichtet,
sich bei den heimatlichen Behörden die für eine Rückkehr notwenigen
Reisepapiere zu besorgen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.10 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu lässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich,
wonach auf die durch das Bundesverwaltungsgericht vom
26. Mai 2009 verfügte Gutheissung des Gesuches um Gewährung der
Seite 13
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unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zurückge-
kommen werden müsste, sodass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
12. (Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
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