Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3184/2011
beu/pep/ris
Urteil vom 28. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…) und deren Kinder
B._______, geboren am (…) und
C._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine bosnische Muslimin aus D._______
– ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2008 gemeinsam
mit ihrem damaligen Lebenspartner – einem Angehörigen der Roma –
verliess und am nächsten Tag in der Schweiz mit diesem zusammen ein
erstes Asylgesuch einreichte,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, dass ihre Familie aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit ihres Partners gegen eine Verbindung mit
diesem gewesen sei,
dass ihr Onkel diesen habe schlagen und einsperren lassen, während ihr
Kind gegen ihren Willen abgetrieben worden sei,
dass das BFM die Asylgesuche – in die die zwischenzeitlich geborenen
Kinder einbezogen wurden – mangels glaubhafter Vorbringen mit
Verfügung vom 28. April 2010 abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin – die sich inzwischen von ihrem Partner
getrennt hatte – mit Eingabe vom 28. Mai 2010 für sich und ihre Kinder
gegen die Verfügung des BFM im Wegweisungs- und Vollzugspunkt beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil vom 11.
August 2010 (…) abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 14. September 2010) an das
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss für sich und ihre Kinder um
Revision des Urteils vom 11. August 2010 ersuchte und vorbrachte, sie
sei momentan nicht fähig, mit ihren Kindern nach Bosnien und
Herzegowina zurückzukehren, weil sie nicht wisse, wo sie hingehen solle,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellte, es würden keine
Revisionsgründe vorliegen, weshalb es mit Urteil vom 16. September
2010 (…) auf das Gesuch nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am 26. Februar 2011 aus
der Schweiz ausreiste, ihren Heimatstaat jedoch gemäss eigenen
Angaben am 14. April 2011 wieder verliess, um per Auto über Kroatien,
Slowenien und Österreich erneut in die Schweiz einzureisen, wo sie am
15. April 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte,
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung
vom 4. Mai 2011 und der eingehenden Anhörung zu ihren Asylgründen
am 20. Mai 2011 im Wesentlichen vorbrachte, ihre Familie in E._______
(Gemeinde D._______) habe sie trotz der Trennung von ihrem Partner
nicht aufnehmen wollen, insbesondere, da die beiden Kinder von ihm und
daher Angehörige der Roma seien,
dass sie sich dann an die Grossmutter ihres ehemaligen Lebenspartners
gewandt habe, bei der sie einige Zeit mit ihren Kindern habe wohnen
können, wobei deren Söhne ihr gesagt hätten, dass sie mit der Familie
der Beschwerdeführerin Probleme gehabt hätten und deshalb die
Beschwerdeführerin eine Gefahr für sie sei,
dass die Beschwerdeführerin – die im damaligen Zeitpunkt erneut
schwanger war – während dieser Zeit auf drei bis vier junge Roma-
Männer getroffen sei, wobei einer sie vergewaltigt habe,
dass sie den Vorfall der Polizei habe melden wollen,
dass jedoch ihr Cousin auf dem von ihr aufgesuchten Polizeiposten
arbeite und dass sich dieser aufgrund der familiären Streitigkeiten
geweigert habe, ihre Aussage aufzunehmen,
dass die Grossmutter ihres ehemaligen Partners sie schliesslich
weggeschickt habe,
dass sie in der Folge bis Ende März 2011 in einem Hotel gewohnt und
anschliessend bei einer älteren Dame in D._______ Unterschlupf
gefunden habe, bevor sie mit dem restlichen Geld – welches sie als
Rückkehrhilfe von der Schweiz erhalten hatte – einen Schlepper bezahlt
habe, um mit ihren Kindern in die Schweiz zurückzukehren,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) mit Verfügung vom 26. Mai 2011 nicht eintrat und die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe wie bereits im Mai 2008 geltend gemacht, mit
ihrer Entscheidung für die Beziehung zu ihrem ehemaligen Partner ihre
Familie gegen sich aufgebracht zu haben; es würden sich aber keinerlei
Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
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Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass schliesslich mit Verweis auf die Erwägungen sowohl des BFM als
auch des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des ersten
Asylgesuches über die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs auch aktuell keine überzeugenden Gründe
eruierbar seien, die gegen einen Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in ihr Heimatland sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juni 2011 (vorab per
Telefax; Poststempel: 6. Juni 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen,
es sei auf das Asylgesuch vom 15. April 2011 einzutreten und es seien
die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und folglich seien die Beschwerdeführenden vorläufig
aufzunehmen,
dass eventualiter beantragt wurde, das Dossier sei zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzugeben,
dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht wurde,
dass auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift – soweit
entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
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die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass sie den Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im
Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft nichts Substantiiertes
entgegenhalten bzw. lediglich ausführen, dass die Beschwerdeführerin (in
ihrer Heimat) Freiwild für sexuelle Belästigungen darstellen würde, was
sie ja schon erlebt habe; sie könne durch die bosnischen
Sicherheitskräfte nie vor solchen Übergriffen geschützt werden,
abgesehen davon, dass ein Verwandter bei der Polizei arbeite,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen lediglich
Wegweisungsvollzugshindernisse vorbringen,
dass sich auch aus den Befragungen der Beschwerdeführerin vom 4. und
vom 20. Mai 2011 keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse ergeben, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
vermögen,
dass insbesondere die geltend gemachte Vergewaltigung – die ohne
Zweifel ein schwer zu verarbeitendes Erlebnis darstellt – im vorliegenden
Falle keinen Hinweis auf eine relevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG
darstellt und sich die Beschwerdeführerin zur Anzeige der Tat an einen
anderen Polizeiposten hätte wenden können, wo keine Verwandten von
ihr tätig sind,
dass die Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Bedrohung durch
Familienangehörige bei den bosnischen Behörden Schutz suchen könnte,
zumal Bosnien und Herzegowina durch den Bundesrat am 1. August
2003 als so genanntes Safe-country bezeichnet wurde (vgl. Art. 6 Abs. 2
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AsylG), weshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen dieses
Staates auszugehen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine wohl verzweifelte und psychisch
angeschlagene, grundsätzlich jedoch gesunde junge Frau handle, die mit
entsprechender Unterstützung in der Lage sei, sich und ihren Kindern
auch ohne die Hilfe ihrer Familie in ihrer Heimat eine Zukunft aufzubauen,
da einerseits erwartet werden könne, dass ihr von Seiten ihrer
Verwandten in Deutschland, Österreich und der Schweiz (vgl. C 4/10 S.
3) finanzielle Unterstützung gewährt werde und andererseits davon
ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin als
muslimische Bosniakin und damit als Angehörige der grössten
Volksgruppe in ihrem Heimatland auch von den sozialen Institutionen in
ihrer Heimat Unterstützung zuteil werde,
dass auf Beschwerdeebene entgegnet wird, dass sich die
Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit kleinen Kindern ohne
Hilfe ihrer Familie keine selbständige Existenz aufbauen könne; mit einer
dauernden Hilfe aus dem Ausland könne sie nicht rechnen,
dass sie zudem – selbst wenn sie sich mit Unterstützung ökonomisch
eine Existenz würde schaffen können – keine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative habe, da ihre Familie ihr Haus-, Stadt- und
Landverbot erteilt habe und dieses immer gelte,
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dass der Vater der Kinder – der mittlerweilen infolge Heirat über eine
kantonale Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt – sehr gewillt sei,
Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen, was jedoch nur bei
einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz möglich sei,
dass auf Beschwerdeebene eine ärztliche Bestätigung vom 30. Mai 2011
eingereicht wurde, gemäss welcher sich die Beschwerdeführerin im
damaligen Zeitpunkt in der 27. Woche der Schwangerschaft befand und
hierzu ausgeführt wird, es sei auch aufgrund der Schwangerschaft
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nun mit ihren beiden
anderen Kindern und einem Säugling nach Bosnien zurückkehren könne,
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass zudem auch die individuellen Vorbringen keine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen,
dass nämlich gemäss der Internationalen Organisation für Migration
(IOM) in Bosnien und Herzegowina eine zurückkehrende Person den
übrigen Bürgern gleichgestellt ist und – sofern sie bestimmte Kriterien
erfüllt – in gleichem Umfang Anspruch auf Sozialhilfe hat, wobei sie sich
innert 30 Tagen nach der Rückkehr bei der Gemeinde melden muss, bei
der sie zuletzt registriert war (IOM, Fact-Sheet Bosnia and Herzegovina,
April 2008, S. 9),
dass zudem Kinder unter 15 Jahren und Mütter während eines Jahres
nach der Geburt Anspruch auf kostenlose medizinische Behandlung
haben, sofern sie sich beim Krankenversicherungsbüro ihrer Gemeinde
bzw. ihres Kantons melden (IOM, Fact-Sheet Bosnia and Herzegovina,
April 2008, S. 11),
dass damit auch dem Kindeswohl genüge getan wird (vgl. BVGE 2009
Nr. 28 E. 9.3.1 und 9.3.2, mit weiteren Hinweisen), zumal sich die Kinder
noch in einem Alter befinden, in welchem sie auf die Eltern (bzw.
vorliegend die Mutter) fixiert sind,
dass ferner nicht plausibel erscheint, weshalb der Vater der Kinder, der
sich in der Schweiz befindet, diese in ihrem Heimatland nicht finanziell
unterstützen könnte, sondern nur, wie in der Beschwerde vorgebacht,
wenn sie in der Schweiz bleiben,
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dass es der Beschwerdeführerin freisteht, sich mit ihren Kindern
ausserhalb der Gemeinde D._______ – in der gemäss ihren Angaben
ihre gesamte in Bosnien lebende Verwandtschaft wohnt (vgl. C4/10 S. 3)
– niederzulassen, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie die Verwandten der
Beschwerdeführerin ihr ein Landesverbot hätten aussprechen können,
dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist,
dass das BFM der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bzw. der
bevorstehenden Geburt insofern Rechnung zu tragen haben wird, indem
es praxisgemäss die kantonale Behörde anzuweisen hat, mit dem Vollzug
der Wegweisung bis zwei Monate nach der Geburt des Kindes
zuzuwarten,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen
ergibt – bei der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: