B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3185/2011
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
E-3185/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein tamilischer Volkszugehöriger − reiste am
10. Dezember 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 17. Dezember 2008 wurde er für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am
18. August 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, habe aber seit dem Jahre
2005 bei einem Onkel in D._______ gelebt. In den Jahren 1987 bis 1990
habe er wiederholt für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit
seinem LKW Waren transportiert und sei deswegen im Jahre 1989 oder
1990 von Soldaten der indischen Armee festgenommen, während vier
Monaten festgehalten und geschlagen worden. Er sei aber weder Mitglied
noch Sympathisant der LTTE gewesen. Bei einem Raketenbeschuss der
Armee im Jahre 1996 sei er schwer verletzt worden und habe deswegen
noch viele Narben an seinen Beinen. Am (…) sei er nach einem Selbst-
mordanschlag, welcher sich in der Nähe seiner Wohnadresse in
D._______ ereignet habe, von der sri-lankischen Armee zusammen mit
anderen Personen aus der Nachbarschaft festgenommen worden. Er sei
zwei Monate lang in einem Soldatencamp in D._______ festgehalten,
verhört und geschlagen worden. Aufgrund seiner ungewöhnlichen Physi-
ognomie und vielen Narben sei er beschuldigt worden, für die LTTE ge-
kämpft zu haben. Die Soldaten hätte ihm ferner seine Identitätskarte
weggenommen. Am 10. November 2008 sei er freigelassen worden,
nachdem sein Onkel durch Vermittlung einer regierungsfreundlichen Or-
ganisation der Armee einen grösseren Geldbetrag habe zukommen las-
sen. Wegen der in der Haft erlittenen Misshandlungen habe er sich in Spi-
talpflege begeben müssen. Zwei Tage nach der Freilassung, während er
im Spital gewesen sei, hätten zwei bewaffnete Personen einer ihm nicht
bekannten Bewegung ihn zweimal zu Hause gesucht. Aus Angst davor,
erneut festgenommen oder erschossen zu werden, habe er sich zur Aus-
reise entschlossen. Am 15. November 2008 habe er sich nach Colombo
begeben, von wo aus er am 6. Dezember 2008 mit einem auf eine fal-
sche Identität lautenden Reisepass per Flugzeug nach Italien gereist und
E-3185/2011
Seite 3
von dort in einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Sein Onkel
sei auch nach seiner Ausreise noch nach ihm gefragt worden.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet am 6. Mai 2011 − stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2011 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) unter Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebe-
stätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entwe-
der eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen.
F.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers innert Frist eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung
E._______ vom 12. Juli 2011 zu den Akten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2011 wurde das BFM zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2011 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-3185/2011
Seite 4
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2011 machte der
Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 21. No-
vember 2011 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt
ausdrücklich an seinen Beschwerdeanträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3185/2011
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung
auf den Standpunkt, die Situation in Sri Lanka stelle sich nunmehr anders
dar als im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressa-
lien. Nachdem der Krieg zwischen den LTTE und der sri-lankischen Re-
gierung mit einer Niederlage der Tigers zu Ende gegangen sei, stellten
diese keine Bedrohung mehr dar und auch der Einfluss anderer bewaff-
neter Gruppen habe stark abgenommen. Es bestünden keine Anhalts-
punkte für eine Zusammenarbeit dieser Gruppen und der Regierungskräf-
te und gewaltsame Übergriffe auf die Zivilbevölkerung durch bewaffnete
Gruppen würden von den zuständigen Behörden geahndet. Zwar würden
die sri-lankischen Behörden nach wie vor gegen frühere Kämpfer und
Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer sei
aber gemäss seiner Darstellung kein Mitglied dieser Organisation gewe-
sen. Überdies mache der Umstand, dass er nach Bezahlung einer Geld-
summe freigelassen worden sei, deutlich, dass er nicht ernsthaft der Un-
terstützung der LTTE verdächtigt worden sei. Es würden sich demnach
aus den Akten keine Hinweise auf ein aktuell bestehendes ernsthaftes
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer
ergeben. Seine Vorbringen vermöchten daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Im Weite-
ren würden sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den
E-3185/2011
Seite 6
Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem las-
se auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Weg-
weisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die allgemeine
Sicherheitslage habe sich deutlich entspannt, so dass die Rückkehr in
den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich zumutbar sei. Ferner
würden im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Weg-
weisungshindernisse vorliegen. Er habe vor der Ausreise in C._______
und D._______ gelebt, wo er über ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
4.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde
auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. De-
zember 2010, gemäss welchem für nach Sri Lanka zurückkehrende tami-
lische Personen, welche ihr Heimatland während des Bürgerkriegs ver-
lassen und im Ausland um Asyl ersucht hätten, für Personen, die nach ei-
nem Auslandaufenthalt von einigen Jahren in den Norden Sri Lankas rei-
sen würden sowie für kriegsbetroffene und traumatisierte Personen be-
sondere Risiken bestehen würden. Er gehöre aufgrund seines Profils zu
diesen Risikogruppen, da er aus dem Norden des Landes stamme und
wegen des Verdachts der Kooperation mit den LTTE inhaftiert und nur
dank der Korruption der Behörden freigelassen worden sei. Zudem habe
er Sri Lanka während des Bürgerkriegs illegal verlassen und sich längere
Zeit im Ausland aufgehalten. Er habe demnach begründete Furcht, im
Falle der Rückschaffung ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden. Im Weiteren setze gemäss der Lagebeurteilung
des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2008 die Annahme einer
innerstaatlichen Fluchtalternative in Colombo das Vorliegen besonders
begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfä-
higen Beziehungsnetzes sowie Aussichten einer gesicherten Einkom-
mens- und Wohnsituation. Er stamme aus dem Norden Sri Lankas und
habe in Colombo kein Beziehungsnetz. Das BFM sei somit in unzulässi-
ger Weise von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dass
der Bericht der SFH kein verfolgungsrelevantes Gefährdungsprofil des
Beschwerdeführers zu belegen vermöge.
E-3185/2011
Seite 7
4.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Replikeingabe auf den
Standpunkt, er gehöre auch zu den Personenkreisen, die gemäss der
vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 vorgenommenen Lageanalyse nach wie vor gefährdet seien, insbe-
sondere aufgrund seiner früheren Inhaftierung, der Folterspuren und sei-
ner Narben. Er sei zudem nach der Ausreise mehrmals zu Hause gesucht
worden und seine Mutter sei angewiesen worden, im Falle seiner Rück-
kehr sofort die Militärbehörden zu informieren. Seine Mutter sei schon alt
und verfüge über keine finanziellen Mittel, weshalb er kein tragfähiges
Beziehungsnetz habe.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder be-
gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2
S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Der Bürgerkrieg in Sri Lanka, ein bewaffneter Konflikt zwischen tamili-
schen Separatisten (vor allem der LTTE) auf der einen und dem sri-
lankischen Militär (sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und
tamilischen Anti-LTTE-Einheiten) auf der anderen Seite, wurde am
19. Mai 2009 nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee offi-
E-3185/2011
Seite 8
ziell für beendet erklärt. Während sich die Sicherheitslage seither wei-
testgehend stabilisiert hat, hat sich dagegen die Menschenrechtslage,
namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, wei-
ter verschlechtert (vgl. BVGE 2011/24, welches eine detaillierte und aktu-
alisierte Lageanalyse beinhaltet).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich
Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt, Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich
der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende
Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und re-
gimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen,
die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder
diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der
Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden bezie-
hungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE
2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht
werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfol-
gungsgefahr zu begründen vermögen.
5.3
5.3.1 In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist zunächst festzustellen,
dass den vom Beschwerdeführer beschriebenen Ereignissen in den Jah-
ren 1987 bis 1990 aufgrund des grossen zeitlichen Abstands und man-
gels hinreichenden Kausalzusammenhangs mit seiner Flucht im heutigen
Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz zukommt.
5.3.2 Die Festnahme des Beschwerdeführers am 12. September 2008 er-
folgte nach seiner Darstellung zusammen mit anderen Personen aus sei-
ner Nachbarschaft im Rahmen einer Razzia nach einem Bombenan-
schlag der LTTE. Demnach handelte es sich dabei nicht um eine gezielt
gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme. Dass keine formelle Inhaf-
tierung und Überweisung in ein Zentralgefängnis getroffen wurden, lässt
denn auch darauf schliessen, dass sich der Anfangsverdacht der Behör-
den gegen ihn nicht erhärtete. Insbesondere hat der Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht, die Regierungskräfte hätten ihm seine Hilfsdienste
für die LTTE in den Jahren 1987 bis 1990 vorgeworfen, und es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeiten den Behörden über-
haupt bekannt sind. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen
E-3185/2011
Seite 9
muss, aufgrund dieses Vorfalls weiterhin der Unterstützung der LTTE ver-
dächtigt zu werden.
5.3.3 Zwar hat der Beschwerdeführer plausibel dargelegt, dass im Rah-
men seiner Inhaftierung im Jahre 2008 sein Erscheinungsbild den Ver-
dacht der Regierungskräfte erregte; es ist aber davon auszugehen, dass
auch der Umstand, dass er in der Nähe des Anschlagsortes wohnte, we-
sentlich für seine Festnahme war. Es besteht jedenfalls kein hinreichen-
der Anlass zur Annahme, dass ihm im heutigen Zeitpunkt wegen seiner
Erscheinung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr droht. Die
Narben der durch einen Raketenbeschuss erlittenen Verletzungen befin-
den sich an seinen Beinen und können somit einfach abgedeckt werden.
Zudem sind seine ungewöhnliche Physiognomie und fehlenden Zähne
keine Folgen von Kampfverletzungen, und dass sie als solche interpre-
tiert würden, scheint nicht naheliegend.
5.3.4 Schliesslich gehört der Beschwerdeführer auch keiner der anderen,
oben erwähnten Risikogruppen an. Insbesondere hat er keine exilpoliti-
schen Aktivitäten oder Kontakte zu Exponenten der tamilischen Oppositi-
on in der Schweiz geltend gemacht, weshalb kein Grund zur Annahme
einer Gefährdung aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz besteht.
5.4 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise
ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit
in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in
asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
Vor diesem Hintergrund muss an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens
auf Beschwerdeebene, er sei auch nach seiner Ausreise von den Regie-
rungskräften mehrmals zu Hause gesucht worden, gezweifelt werden.
Jedenfalls lässt sich, nachdem weder das Motiv noch die genauen Um-
stände der angeblichen Suche nach ihm bekannt sind, aus diesem Vor-
bringen nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen.
5.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung aus
Gründen gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
vermag. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen.
E-3185/2011
Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
E-3185/2011
Seite 11
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerde-
führer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im
Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüg-
lich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
E-3185/2011
Seite 12
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage
in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte
von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisatio-
nen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" –
grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Be-
rücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück
in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurück-
liegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklä-
ren und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).
7.4.3 Der (…)-jährige und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
stammt aus C._______, lebte aber ab 2005 bis zu seiner Ausreise bei ei-
nem Onkel in D._______. Beide Orte liegen in der Nordprovinz, ausser-
halb des Vanni-Gebiets. Der Beschwerdeführer hat eine durchschnittliche
Schulausbildung genossen und verfügt über berufliche Erfahrung, na-
mentlich als Kaufmann. Ferner verfügt er gemäss seinen Aussagen an-
lässlich der Befragungen in D._______ über ein familiäres Beziehungs-
netz (Mutter, Schwester, Onkel). Es kann davon ausgegangen werden,
dass zumindest der Onkel als Geschäftsinhaber in der Lage ist, ihn beim
Wiederaufbau einer Existenz massgeblich zu unterstützen. Dass sich an
dieser familiären Situation etwas geändert hat, ist nicht anzunehmen,
zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahren kei-
ne entsprechenden Angaben gemacht hat. Es kann demnach von einer
gesicherten Einkommens- und Wohnsituation ausgegangen werden. Un-
ter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinrei-
chend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor und
es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E-3185/2011
Seite 13
7.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in generel-
ler und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und kei-
ne Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither
entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3185/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: