B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3186/2018
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. November 2015 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. No-
vember 2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2018 zu den Asylgründen
im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______
und habe neun Jahre lang die Schule besucht, ohne jedoch einen Ab-
schluss zu erlangen. Im Jahr 2010 habe er während zwei Monaten als (…)
gearbeitet. Am 1. Januar 2011 beziehungsweise anfangs 2011 sei er we-
gen der Unruhen und des drohenden Militärdienstes bei der syrischen Ar-
mee legal in den Libanon ausgereist. Er sei als (…)-Jähriger in Syrien nicht
ausgehoben worden und besitze kein Militärdienstbüchlein. Seine Familie
habe sich aufgrund familiärer Probleme getrennt; seine Mutter habe zu-
nächst – wie seine zwei verheirateten Schwestern – im Libanon gelebt und
sei nun mit seinen zwei Brüdern in C._______. Sein Vater befinde sich
nach einem Aufenthalt in D._______ an einem unbekannten Ort. Aufgrund
seiner (Beschwerdeführer) legalen Ausreise aus Syrien würden die dorti-
gen Behörden wissen, dass er nicht mehr zurückgekehrt sei. Bei einer Wie-
dereinreise würde er angesichts seiner in der Zwischenzeit erreichten Voll-
jährigkeit als Wehrdienstverweigerer der syrischen Armee gelten und als
Verräter von den syrischen Behörden hingerichtet werden. In der Vergan-
genheit habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt, und er habe
sich auch nicht politisch betätigt. Im Libanon habe er fünf oder sechs Jahre
in E._______ gelebt. In den letzten drei Jahren habe er seine Aufenthalts-
bewilligung nicht mehr verlängern können, da er keinen Garanten (wie zum
Beispiel einen Arbeitgeber) gehabt habe. Er habe daher dort als Dienstver-
weigerer gegolten. Es gebe im Libanon verschiedene Behörden, die Partei
Hisbollah und andere Parteien, die dem syrischen Regime angehören und
junge syrische Männer verhaften sowie nach Syrien zurückschicken wür-
den. Deshalb sei sein Leben auch im Libanon gefährdet gewesen. Zusam-
men mit seinem F._______ sei er am 13. Oktober 2015 von Beirut nach
Istanbul geflogen und danach über Griechenland, Slowenien sowie
Deutschland am 3. November 2015 illegal in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte (Kopie und Origi-
nal) ein. Sein F._______ und er hätten sich im Libanon mittels Bestechun-
gen syrische Reisepässe ausstellen lassen, welche jedoch in Deutschland
verloren gegangen seien.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean-
tragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei er unter Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beweismittel reichte er drei Auskünfte der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH; vom 18. Januar 2018, 23. März 2017 und 28. März 2015)
sowie einen Internetartikel von „Syrian Arab News Agency“ vom 8. Novem-
ber 2017 (Übersetzung in der Beschwerde auf S. 11 unten) ein.
D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme angeordnet hat. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
rinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den Anfor-
derungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Syrien habe er als Minderjähriger verlassen und
sei zufolge seines noch nicht vollendeten 18. Altersjahrs weder vom syri-
schen Militär ausgehoben worden noch habe er ein Militärdienstbüchlein
erhalten. Er habe nicht nachweisen können, als diensttauglich erklärt und
mittlerweile tatsächlich einberufen worden zu sein; hierzu hätte er den Aus-
hebungsprozess durchlaufen müssen. Zudem habe er keine weiteren An-
haltspunkte dafür vorgebracht, dass ihn die syrischen Behörden als Dienst-
verweigerer betrachten und ihn deshalb asylrelevant verfolgen würden.
Allein der Umstand, dass er sich vor einem zukünftigen Einzug in den syri-
schen Militärdienst oder wegen seiner Absenz aus dem Heimatland im voll-
jährigen Alter vor persönlichen Nachteilen fürchte, vermöge gemäss stän-
diger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerdeschrift, er habe
sich als (…)-Jähriger nur durch Flucht der Ausstellung des Militärdienst-
büchleins und der Aushebung durch das syrische Militär entziehen können.
Aufgrund des mittlerweile erreichten wehrdienstpflichtigen Alters, gelte er
als Militärdienstverweigerer sowie als Regimegegner und müsse bei einer
allfälligen Rückkehr in seine Heimat mit erheblichen strafrechtlichen Kon-
sequenzen rechnen. Schutzmöglichkeiten würden keine bestehen, wes-
halb er dort an Leib und Leben gefährdet wäre. Die Vorinstanz habe seine
Lage falsch beurteilt. Eine Nachfrage durch einen Vertrauensanwalt bei der
zuständigen syrischen Militärbehörde Mitte Mai 2018 habe ergeben, bezie-
hungsweise würde sicher ergeben, dass er hinsichtlich des Militärdienstes
zur Haft ausgeschrieben worden sei und entsprechend gesucht werde. Die
Vorinstanz hätte sich mit einer möglichen Bestrafung zufolge Wehrdienst-
verweigerung und Nichteinhaltung militärischer Verpflichtungen befassen
müssen. Seine Furcht vor drohender Einberufung und Verfolgung durch
das syrische Militär sei daher als asylrelevant zu betrachten.
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Seite 6
Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe C. erwähnten Beilagen
ein.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammen-
fassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bekräftigt in
seiner Beschwerde, sich durch seine legale Ausreise in den Libanon als
(…)-Jähriger dem Militärdienst entzogen zu haben und aufgrund der inzwi-
schen erreichten Volljährigkeit bei einer allfälligen Rückkehr von den syri-
schen Behörden bestraft zu werden. Vorliegend ist entscheidend, dass er
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht im wehrdienstpflichti-
gen Alter war und gemäss Aktenlage weder zur Aushebung noch zur Aus-
stellung des Militärdienstbüchleins aufgeboten wurde. Er hatte bis zum
Ausreisezeitpunkt keinen Kontakt mit den syrischen Militärbehörden im
Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Aushebung und verfügte ent-
sprechend auch nicht über ein Militärdienstbüchlein (vgl. SEM-Akten A3
S. 6). Seine militärische Dienstpflicht wurde daher noch nicht festgestellt.
Aufgrund seiner Landesabwesenheit kann er einer allfälligen Aufforderung
zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militäri-
schen Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist jedoch nicht mit ei-
ner Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine
solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde
diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Mili-
tärdienstbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit
der Einberufung entsteht. Es ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen
Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung
oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen
Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden ‒ ver-
gleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.2 f.) ‒ als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine poli-
tisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
Trotz der (theoretischen) Pflicht, sich der Aushebung zu stellen, gilt er somit
nicht als Militärdienstverweigerer und hat deswegen gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar
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Seite 7
2016 E. 6.6). Doch selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung
erfüllt wäre, so vermöchten eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
gemäss BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begrün-
den, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden wäre. Auch haben seine Familienangehörigen
bisher hinsichtlich seines Militärdienstes keine Probleme mit den syrischen
Behörden gehabt (vgl. A16 S. 6). Er ist zudem legal aus Syrien ausgereist
(vgl. A16 S. 6) und hat sich dort nie politisch betätigt (vgl. A3 S. 6). Es lie-
gen daher keine Indizien vor, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den
Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher
bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnis-
mässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicher-
stellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung
der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel allgemeinen Inhalts
vermögen an den gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
Inhalt der Beschwerde und deren Beilagen noch näher einzugehen. Die
Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
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Seite 8
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endent-
scheides nicht mehr einzugehen.
9.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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