B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3187/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1035/2017 vom
9. März 2017;
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 22. Juli 2015 mit
Verfügung vom 26. Januar 2017 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufschob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil E-1035/2017 vom 9. März 2017 als offensichtlich
unbegründet abwies,
dass das SEM eine als neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsge-
such bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Mai 2017 mit
Schreiben vom 6. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
da der Gesuchsteller mit seiner Eingabe ein nach seinen Angaben neu er-
haltenes Dokument (Militärbüchlein) eingereicht habe und geltend mache,
das Dokument würde belegen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien
asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe,
dass damit keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen
eines Wiedererwägungsgesuches oder erneuten Asylgesuches zu beurtei-
len wären, da die nachgereichten Dokumente vor dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 9. März 2017 entstanden seien und es sich somit
um Revisionsgründe handeln würde, für deren Beurteilung das Bundesver-
waltungsgericht zuständig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juni
2017 feststellte, es sei dieser rechtlichen Zuordnung des SEM zuzustim-
men und die Eingabe des Gesuchstellers an das SEM vom 31. Mai 2017
vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen,
dass mit derselben Verfügung der Gesuchsteller angehalten wurde, bis
zum 26. Juni 2017 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 22. Juni 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um
Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. Art. 45 VGG sowie BVGE
2007/21 E. 2.1),
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dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47
VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG
aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht,
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil vom 9. März 2017
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Abänderung hat, womit die Legitimation
gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog),
dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG sinngemäss),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich
bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt wer-
den (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67,
N 9 f.),
dass eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid den gesetz-
lichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht
genügen würde (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 67, N 9),
dass der Gesuchsteller jedoch den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG anruft und sinngemäss vorbringt, es läge ein neues Beweis-
mittel vor, welches geeignet sei, zu einer Neueinschätzung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft zu führen,
dass demnach die Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch ent-
gegenzunehmen und zu prüfen ist,
dass der Gesuchsteller in der Eingabe im Wesentlichen vorbringt, er könne
mit dem neu erhältlich gemachten Militärbüchlein nun zweifellos eindeutig
und endgültig nachweisen, dass er in Syrien militärisch ausgehoben und
von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberu-
fen worden sei,
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dass er in den Militärdienst einrücken müsste, wogegen er sich jedoch auf-
grund seiner politischen Überzeugung weigere,
dass die syrischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regie-
rungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach
Syrien mit einer Bestrafung in einem Masse überziehen würden, die zur
Annahme einer begründeten Furcht berechtige, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt zu werden,
dass auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Revisionseingabe
verwiesen werden kann,
dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zwei alternative
Tatbestandsvarianten enthält und das Revisionsgesuch sich entweder auf
nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene Be-
weismittel stützen kann,
dass in beiden Tatbestandsvarianten die geltend gemachten Tatsachen
respektive Beweismittel bereits vor der in Revision zu ziehenden Entschei-
dung bestanden haben müssen und zudem rechtserheblich sein müssen,
das heisst geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt auf eine Art und
Weise zu verändern, dass die Entscheidung anders ausfällt,
dass schliesslich bei beiden Tatbestandsvarianten erforderlich ist, dass es
der ersuchenden Partei nicht möglich war, die vorgebrachten Tatsachen
oder Beweismittel bereits im früheren Verfahren vorzubringen,
dass ein auf nachträglich erfahrene Tatsachen gestütztes Revisionsgesuch
nur gutgeheissen werden kann, wenn sich diese Tatsachen bereits vor Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben (sog. unechte No-
ven),
dass ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel gestütztes Revisions-
gesuch nur gutgeheissen werden kann, wenn diese bereits vor Abschluss
des Beschwerdeverfahrens bestanden haben (vgl. BVGE 2013/22),
dass dies sich daraus ergibt, dass mit Revisionsgesuchen nach Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden muss, dem ur-
sprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wor-
den (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl die entscheidende
Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt als falsch zu er-
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kennen, wenn die nun geltend gemachte Tatsache schon bekannt gewe-
sen wäre respektive die nun vorliegenden Beweismittel bereits aufgefun-
den gewesen wären,
dass das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel (immer in der aktu-
ellen Annahme, es handle sich um ein authentisches Dokument) vom
20. Dezember 2011 stammt und demnach vor dem Erlass des angefochte-
nen Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März
2017 entstanden ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG),
dass vorliegend zugunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen wird,
er habe aus objektiven Gründen unverschuldet das nun eingereichte Do-
kument nicht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens oder des or-
dentlichen Beschwerdeverfahrens einreichen können,
dass das eingereichte Dokument jedoch als im revisionsrechtlichen Sinne
nicht erheblich erscheint,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wehr-
dienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen ver-
mag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden ist,
mit andern Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genann-
ten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Be-
handlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3–4.5 und 5),
dass sich ferner eine Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne
von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion im syrischen Kontext dann als objektiv begründet er-
weist, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist (vgl. a.a.O. E. 6–7),
dass eine solche Situation beim Gesuchsteller jedoch offenkundig nicht ge-
geben ist und sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein
oppositionelles Profil des Beschwerdeführers ergeben, welches eine
Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen durch die syrischen Behör-
den wegen Nichtbefolgens eines allfälligen Militärdienstaufgebots in objek-
tiver Hinsicht begründet erscheinen lassen könnte, hat der Gesuchsteller
doch ausdrücklich dargelegt, nebst dem allfällig anstehenden Militärdienst
keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sich politisch im
Heimatland nicht engagiert zu haben (Akten SEM A4/12, S. 7/8),
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dass die Ausführungen in der Eingabe vom 31. Mai 2017, mit welchen der
Gesuchsteller im Wesentlichen die Plausibilität des geltend gemachten
Aufgebots zum Militärdienst zu untermauern versucht, keine andere Ein-
schätzung zu rechtfertigen vermögen,
dass somit offenkundig ist, dass falls das Militärbüchlein als nun neu ein-
gereichtes Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor-
handen gewesen und in die Beurteilung miteinbezogen worden wäre, das
Beschwerdeurteil vom 9. März 2017 keinen anderen Ausgang hätte neh-
men können,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das als Beweismittel einge-
reichte Dokument keine revisionsrechtlich relevanten Gründe im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt, weshalb das Revisionsgesuch abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen
sind,
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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