B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3187/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. November 2015 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. No-
vember 2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2018 zu den Asylgründen
im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______
und habe mit seiner Familie zuletzt in Afrin gewohnt. Die Schule habe er
aus finanziellen Gründen nie besucht. Bei der syrischen Armee habe er die
Grundausbildung abgeschlossen und sei Chauffeur eines Offiziers gewe-
sen. Danach habe er als Angestellter gearbeitet und dann sein eigenes (…)
in Afrin eröffnet. Er habe sich in eine Kundin namens C._______ verliebt
und ihr seine Liebe gestanden. Sie hätten sich ein oder zwei Mal bezie-
hungsweise zwei Mal in einem Park getroffen. Ihr Bruder habe sie zusam-
men gesehen, weshalb C._______ von ihrer Familie – Familienname un-
bekannt – vermutlich noch gleichentags getötet worden sei. Als er nach
einigen Tagen am Haus der Familie von C._______ vorbeigegangen sei,
hätten ihn ihre Brüder festgenommen beziehungsweise ihn in ihr Haus ge-
lockt. Sie hätten auf ihn eingeschlagen und ihm gesagt, dass sie ihre
Schwester C._______ umgebracht hätten beziehungsweise nun ihn töten
würden. Aufgrund seiner Schreie hätten ihn Nachbarn aber befreien kön-
nen. Zwei oder drei Tage später sei er nach Aleppo gegangen, wo er sich
zirka eine Woche lang versteckt habe. Die dortige Lage sei für ihn gefähr-
lich gewesen, weil wahrscheinlich Verwandte von C._______ bei der syri-
schen Regierung gearbeitet hätten und ihn schnell hätten ausfindig ma-
chen können. Deshalb habe er mit seiner Mutter und seinen Brüdern aus-
reisen müssen beziehungsweise er sei zuerst alleine in den Libanon aus-
gereist und sie seien nach etwa zwei Monaten nachgekommen. Nur sein
Vater beziehungsweise auch seine zwei verheirateten Schwestern seien in
Syrien geblieben. Im Libanon habe er insgesamt sechs oder sieben Jahre
in Tripolis gelebt und gearbeitet. Nach den ersten zwei Jahren habe er aber
aus finanziellen Gründen seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlän-
gern können. Vier oder fünf Monate nach seiner Ausreise sei sein ältester
Bruder D._______ im Libanon von Familienangehörigen von C._______
bedroht worden. Diese hätten ihm gesagt, sie hätten C._______ getötet
und würden nun seinen Bruder (Beschwerdeführer) ausfindig machen und
ihn umbringen. Ungefähr im Herbst 2015 hätten sie seine Adresse heraus-
gefunden und seien in den Libanon gereist. Wahrscheinlich sei die Familie
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von C._______ von ihren Angehörigen über seinen Aufenthaltsort infor-
miert worden, da im Libanon viele Kurden leben würden, darunter auch
einige aus Afrin. Er und die Familienmitglieder von C._______ hätten sich
in seinem Wohnquartier gegenseitig gesehen. Sie hätten ihn sogar verfolgt,
jedoch nicht angegriffen, weil er vor Ort bekannt gewesen sei. Danach
habe er sich ein bis zwei Monate lang in Beirut verstecken müssen, wobei
er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen. Weshalb er noch nicht in
den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden sei, wisse er
nicht. Probleme mit den syrischen Behörden habe er keine gehabt. Auf le-
gale Weise könne er aber nicht in seine Heimat reisen, da er sonst in den
Reservedienst eingezogen würde, er sei jedoch nicht aufgrund des dro-
henden Reservistendienstes, sondern wegen der Verfolgung durch die An-
gehörigen von C._______ geflüchtet. Er sei an einem unbekannten Datum
von Beirut in die Türkei geflogen und sodann unter anderem über Grie-
chenland sowie Deutschland am 3. November 2015 illegal in die Schweiz
gelangt.
Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte (Kopie und Origi-
nal) ein. Den anfangs Oktober 2015 gegen Bestechungen bei der syrischen
Botschaft in Beirut ausgestellten syrischen Reisepass habe er in Deutsch-
land verloren.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2018, eröffnet am 2. Mai 2018, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean-
tragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: drei Auskünfte
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Mobilisierung
der syrischen Armee (28. März 2015), betreffend Zwangsrekrutierung,
Wehrdienstentzug und Desertion (23. März 2017) und betreffend Vorgehen
der syrischen Armee bei der Rekrutierung (18. Januar 2018). Zudem
reichte er die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. Mai 2018 ein.
D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Vorinstanz diese
bereits zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet
hat. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten.
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
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4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Angesichts des konservativen Profils
der Familie von C._______ sei zweifelhaft, dass C._______ ohne Beglei-
tung in ein (…) hätte gehen, sich in der Öffentlichkeit mit dem Beschwerde-
führer hätte unterhalten und ein Treffen mit ihm hätte vereinbaren können.
Zudem sei selbst im Fall von sehr konservativen Familien erstaunlich, dass
diese ihre eigene Tochter töten würden, nur weil sie sich mit einem Mann
zum Reden getroffen habe. Nicht ersichtlich sei, weshalb er (Beschwerde-
führer) so wenig über die Familie von C._______, die ihn bis in den Libanon
verfolgt habe, in Erfahrung gebracht habe. Obschon er C._______ habe
heiraten wollen, habe er ihren Nachnamen und die Vornamen ihrer Brüder
sowie ihres Vaters nicht gekannt. Zudem sei er nicht sicher gewesen, ob
ihre Familie kurdischer Abstammung sei. Angesichts seiner unsubstanzi-
ierten Angaben zur Verfolgerfamilie, sei nicht ersichtlich, wie diese seinen
Namen und seinen Aufenthaltsort im Libanon herausgefunden hätten. Zu
seinem Liebesverhältnis mit C._______ habe er keine konkreten Angaben
gemacht und nicht gewusst, wie viele Male er sie getroffen habe. Weiter
sei nicht ersichtlich, weshalb er mit seiner Mutter und seinen Brüdern in
den Libanon beziehungsweise vorerst alleine ausgereist sei, sein Vater und
seine weiteren Geschwister jedoch in Syrien geblieben seien. Er habe nicht
plausibel erklären können, wie ihn die Familienmitglieder von C._______
fünf Jahre später im Libanon ausfindig gemacht hätten. Seine Begründung,
sie hätten ihn aufgespürt, weil ihn andere Kurden aus Afrin gekannt hätten,
sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn er sich tatsächlich in C._______ ver-
liebt haben sollte und ihre Familie diese Beziehung nicht gutgeheissen
hätte, würden keine glaubhaft gemachten Anhaltspunkte vorliegen, dass er
deshalb ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu befürchten hätte.
Die alleinige Angst oder Möglichkeit wegen der Bürgerkriegslage und sei-
nes wehrdienstpflichtigen Alters in den Reservedienst der syrischen Armee
eingezogen zu werden, würden keine konkreten Hinweise darstellen, dass
er diesbezüglich tatsächlich aufgeboten worden sei und deswegen bei ei-
ner Rückkehr in seiner Heimat asylrelevant verfolgt würde.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er habe
sich nur durch Flucht vor der Verfolgung durch die Familie der getöteten
C._______ entziehen können. Unbestritten sei, dass er sich in C._______
verliebt habe und ihre Familienangehörigen sie zusammen gesehen hät-
ten. Da aussereheliche Beziehungen in der syrischen Kultur nicht toleriert
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würden, sei die Familienehre verletzt worden. Deshalb sei C._______ von
ihrer Familie getötet worden, welche nun auch ihn umbringen wolle. Er
habe C._______ geliebt und sie bis heute nicht vergessen. Bei den Befra-
gungen habe er ein gewisses Schamgefühl sowie Mitschuld empfunden.
Aufgrund seiner Hemmungen habe er nicht frei über ihr Liebesverhältnis
sowie den Vorfall erzählen können. Seine Furcht vor einer Verfolgung
durch die Familie der getöteten C._______ sei begründet. Zudem würde er
bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen seiner Reservedienstverweige-
rung bei der syrischen Armee von den Behörden verfolgt und müsste mit
unverhältnismässigen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Eine
Nachfrage durch einen Vertrauensanwalt Mitte Mai 2018 bei der zuständi-
gen syrischen Militärbehörde habe ergeben, dass er für den Reservedienst
gesucht werde und deshalb zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei.
Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien würden zudem subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylre-
levanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
Verfügung und Zusammenfassung in E. 4.1 kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt
der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Rahmen einer Ge-
samtbetrachtung ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers zu seinem Liebesverhältnis mit der aus Ehrverletzungsgründen
getöteten C._______ und der mehrjährigen Verfolgung durch ihre Familie
von Syrien bis in den Libanon in den zentralen Sachverhaltselementen
nicht genügend substanziiert sind und zudem Widersprüche aufweisen,
welche mit der Beschwerde nicht aufgelöst werden. Der Beschwerdeführer
macht geltend, er habe bei den Anhörungen infolge seiner Hemmungen
nicht frei über den Vorfall und sein Liebesverhältnis mit C._______ reden
können. Entsprechende Sachverhaltskonkretisierungen nimmt er jedoch
nicht vor, obwohl er bereits bei der Anhörung darauf hingewiesen wurde,
genau auszusagen (vgl. SEM-Akten A16 S. 4, 7). So enthalten insbeson-
dere seine Ausführungen zur Beziehung mit C._______ weder nähere Ge-
fühlsbeschreibungen noch weitere Details zu ihrer Person (vgl. A16 S. 5)
oder zu ihren gemeinsamen Treffen. In der Anhörung erklärte er, dass sol-
che Beziehungen in muslimischen Kreisen problematisch seien und die Fa-
milie von C._______ daraus eine „Ehrensache“ gemacht habe (vgl. A16
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S. 4). In Anbetracht dieser Aussagen scheint es erst recht nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er sich keine Gedanken zu allfälligen Konsequenzen bei
einem Treffen mit C._______ in einem öffentlichen Park, wo sie von vielen
Leuten hätten beobachtet werden können, gemacht hatte. Zudem gab er
in der Anhörung an, er sei zuerst alleine in den Libanon ausgereist (vgl.
A16 S. 8). In der BzP führte er hingegen aus, er habe zusammen mit seiner
Mutter und seinen Brüdern ausreisen müssen, weil sonst die Verfolgung
durch die Familie von C._______ kein Ende gefunden hätte (vgl. A3 S. 7).
Hinsichtlich einer allfälligen Einberufung oder eines allfälligen Aufgebots in
den Reservedienst hat der Beschwerdeführer weder Beweismittel einrei-
chen noch konkrete Hinweise vorbringen können (vgl. A16 S. 11). Selbst
wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu ver-
weisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flücht-
lingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöchten, sondern nur dann,
wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
wäre. Konkrete Anhaltspunkte bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich
nicht vor. Mit den syrischen Behörden hat er persönlich keine Probleme
gehabt (vgl. A3 S. 7). Ausserdem liegen keine Hinweise vor, dass er aus
einer oppositionellen Familie stammt. Es bestehen somit keinerlei Indizien
dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als
Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr
nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer be-
straft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehr-
dienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverwei-
gerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.7.3).
Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe wegen der angeblich illega-
len Ausreise aus Syrien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eige-
nen Angaben zufolge bei seiner Einreise in den Libanon eine Einreisebe-
stätigung erhalten hat (vgl. A3 S. 4) und während zwei Jahren seine Auf-
enthaltsbewilligung verlängern konnte (vgl. A3 S. 4). Es ist daher davon
auszugehen, dass er legal aus Syrien ausgereist ist. Im Übrigen ist gemäss
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Re-
ferenzurteil publiziert]) alleine bei einer illegalen Ausreise aus Syrien und
einer Asylgesuchstellung in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung anzunehmen. Subjektive Nachfluchtgründe sind deshalb
zu verneinen.
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Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen an den vor-
liegend gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern, da die Auskünfte der
SFH lediglich allgemeine Informationen (zur Mobilisierung sowie zum Rek-
rutierungsprozess bei der syrischen Armee und zur Zwangsrekrutierung
sowie zu den Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung beziehungs-
weise Desertion in Syrien) enthalten und ein konkreter Bezug zum Be-
schwerdeführer fehlt.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft
zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
Inhalt der Beschwerde und deren Beilagen noch näher einzugehen. Die
Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde
gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endent-
scheides nicht mehr einzugehen.
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8.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: