B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3188/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
E-3188/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge zusam-
men mit (…) im (…) und gelangte nach einem längeren Aufenthalt (…) am
28. August 2012 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie gleichentags im
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 10. September 2012 erfolgte die Be-
fragung zur Person (BzP) und am 6. Oktober 2014 die Anhörung zu ihren
Asylgründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und ethnische
Tigrinerin christlich-orthodoxen Glaubens aus C._______, wo sie geboren
sei und bis zum Abschluss der (…) Schulklasse gelebt habe. Ab der (…)
bis zur (…) Schulklasse habe sie mit ihren Eltern in D._______ gelebt. Am
(…) habe sie ihren Mann geheiratet, der Soldat gewesen sei, und den sie
im (…) das letzte Mal gesehen habe. Im (…) seien Angehörige der Einheit
ihres Mannes bei ihr vorstellig geworden und hätten sich nach dessen Ver-
bleib erkundigt. Da sie seinen Aufenthalt nicht gewusst habe, sei sie zu-
sammen mit ihrem damals (…) mitgenommen und für (…) an einem ihr
unbekannten Ort in einem Gefängnis inhaftiert worden, bevor sie in das
Gefängnis E._______ in D._______ verlegt worden sei, wo sie (…) inhaf-
tiert gewesen sei. Sie sei verhört und insbesondere im Gefängnis von
E._______ mit (…) traktiert worden. Ein (…), und es habe eine Infektion
gegeben. Weil sie den geforderten Betrag von (…) Nafka nicht habe auf-
bringen können, habe ein Verwandter ihres Vaters für sie gebürgt. Darauf-
hin sei sie freigelassen worden mit der Auflage, in D._______ zu bleiben.
Im (…) sei sie nach (...) gegangen, von wo aus sie im (…) mit der Hilfe von
Freunden aus (…) (…) gereist sei. Auf entsprechende Fragen antwortete
sie, bis zu ihrer Ausreise sei nichts mehr geschehen, sie habe sich aber
gestresst gefühlt, weil sie sich nicht frei habe bewegen können und weil sie
Angst vor weiteren Nachstellungen gehabt habe.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre eritreische Identitätskarte und eine
Kopie ihres Ehescheines zu den Akten.
B.
Mit am 17. April 2015 eröffneter Verfügung vom 15. April 2015 stellte das
E-3188/2015
Seite 3
SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), lehnte ihr Asylgesuch
vom 28. August 2012 gestützt auf Art. 54 AsylG ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es we-
gen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt
fest, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu
deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme müsse die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, ansonsten
sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt
werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2015 gelangte die Beschwerdeführe-
rin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte im materieller Hinsicht die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte sie sinngemäss, es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu bewilligen, und es sei ihr in der Person der unterzeich-
nenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne
von Art. 110a AsylG zu bestellen. In Bezug auf ihre prozessuale Bedürftig-
keit stellte sie eine Mittellosigkeitsbestätigung in Aussicht.
D.
D.a Am 20. Mai 2015 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Ein-
gang ihrer Beschwerde.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die in der Beschwerde als Beilage aufgeführte „Arztbestätigung
Praxis (…)“ sei nicht eingereicht worden und verwies diesbezüglich auf Art.
32 Abs. 2 VwVG, wonach die Behörde verspätete Vorbringen, die aus-
schlagend erscheinen würden, trotz der Verspätung berücksichtigen
könne. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum
16. Juni 2015 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten
der Gerichtskasse zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen. Den Entscheid über die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer unentgeltlichen
E-3188/2015
Seite 4
Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertre-
terin im Sinne von Art. 110a AsylG verlegte sie gegebenenfalls auf einen
späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin eine Mittello-
sigkeitsbestätigung des kantonalen Sozialamtes F._______ vom 28. Mai
2015 und die der Beschwerde versehentlich nicht beigelegte ärztliche Be-
stätigung der Praxis (…) vom (…) ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Antrag auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und bestellte der Beschwerdeführerin unter Gutheissung des
entsprechenden Antrags ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin im Sinne von Art. 110a AsylG. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz
gestützt auf Art. 57 VwVG ein, sich bis zum 16. Juli 2015 zur Beschwerde
vernehmen zu lassen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015, die
der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, un-
ter Verweis auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten
werde, ohne weiteren Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3188/2015
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
einzig die Frage, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin abgelehnt (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) und sie
aus der Schweiz weggewiesen (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Ver-
fügung) hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-3188/2015
Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
an, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend
engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vor-aus.
Vorliegend habe die Beschwerdeführerin erklärt, im (…) aus der Haft ent-
lassen und anschliessend bis im (…) (recte: […]) in D._______ geblieben
zu sein. Nach ihrer Entlassung sei nichts mehr passiert, nicht einmal nach-
dem sie D._______ verlassen und nach (...) gegangen sei. Weder ihrer
Familie noch ihrem Bürgen sei nach ihrer Ausreise etwas passiert. Da zwi-
schen ihrer Freilassung und der Ausreise mehr als ein Jahr verstrichen sei
und sie auch auf entsprechende Nachfragen keinerlei Probleme in dieser
Zeit geltend gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die
von ihr erwähnte Haft nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen sei. Folg-
lich fehle der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht, womit es sich erübrige, auf die diversen Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den gesuchsbegründenden Aussagen einzugehen.
Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Eritrea im (…)
illegal verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Perso-
nen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Straf-
massnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Da-
mit habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde
indessen gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ih-
res Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge würden. Vorliegend seien die flücht-
lingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise entstanden, wes-
halb die Beschwerdeführerin zwar von der Asylgewährung auszuschlies-
sen, aber als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Weil sie
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, gelange der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung zur Anwendung. Das SEM erachte deshalb den Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig.
E-3188/2015
Seite 7
4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz übersehe, dass die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem damals (…) eine Reflexverfol-
gung in Form einer (…) Haft erlitten habe. Sie sei in seiner Anwesenheit
mit (…) geschlagen worden, und die damit zugefügte Wunde habe sich
infiziert und sei unbehandelt geblieben. Im eingereichten Arztzeugnis
werde bestätigt, dass eine (…) Jahre alte (…) bestehe. Hierzu sei ebenfalls
anzumerken, dass die anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Unter-
schriftenblatt vermerkt habe, die Beschwerdeführerin habe mehrmals (…),
so beispielsweise bei der Schilderung der Haft und dass ihr Kind dabei
gewesen sei, was jedoch nicht vollständig protokolliert worden sei, und
dass diesbezügliche Ergänzungen im Protokoll nicht erlaubt worden seien.
Die Beschwerdeführerin sei unter einem unerträglichen psychischen Druck
gestanden und sie habe objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6392/2013 vom 23. Mai 2014 verwiesen. Die Aussagen der Be-
schwerdeführerin seien glaubhaft und es sei hinsichtlich des Verzichts der
Vorinstanz, auf angeblich unglaubhafte Elemente in ihren Aussagen einzu-
gehen, auf die Definition des Glaubhaftmachens durch das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu verweisen, die
ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt
werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
durch die erlittene Haft, die Misshandlungen und die mit ihrer Freilassung
verknüpfte Auflage, D._______ nicht zu verlassen, asylrelevante Verfol-
gung erlitten und auch weiterhin begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung habe. Sollte das Gericht nicht zu einem abschliessenden Entscheid
in der Lage sein, werde beantragt, den Fall zwecks Vornahme weiterer Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Von einer begründeten Furcht – auch im Sinne einer Reflexverfolgung – ist
erst dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
E-3188/2015
Seite 8
Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen
Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt viel-
mehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E.
5.4).
Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen
damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung
und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für
die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein
hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden
würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von
der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen
in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entspre-
chenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls
bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Si-
tuation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem
nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hin-
weisen).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht eine begründete Furcht der Beschwer-
deführerin vor einer zukünftigen weiteren Reflexverfolgung wegen ihres
verschwundenen Ehemannes verneint hat. Vorab ist nicht zuletzt aufgrund
der von der Vorinstanz bei der Anhörung aufgezeigten Widersprüche in den
Aussagen, zu denen der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ge-
währt wurde (Akten SEM A17/25 S. 22), festzuhalten, dass gewisse Zweifel
an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen. Unbesehen davon ist
auch bei Annahme, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt tatsäch-
lich so zugetragen hat, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach
ihrer Haftentlassung im (…) noch rund (…) Monate in Eritrea geblieben ist.
Somit besteht zwischen dem von ihr geschilderten Ereignis (Inhaftierung
von […] bis […]) und ihrer Ausreise im (…) weder in sachlicher noch in
zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang. Die Antwor-
ten der Beschwerdeführerin auf die Fragen, was sie nach (…) in
E-3188/2015
Seite 9
D._______ dazu bewogen habe, Eritrea zu verlassen respektive was für
sie ausschlaggebend gewesen sei, dass sie sich nach (…) entschieden
habe, wegzugehen, und nicht vorher und nicht später (A17/25 S. 16 Fragen
158 und 160), erweisen sich als wenig überzeugend und vermögen nicht
wirklich zu erklären, was sie dazu veranlasst haben könnte, D._______
ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt zu verlassen. Die Beschwerdeführerin
machte für den Zeitraum zwischen ihrer Haftentlassung und der Ausreise
keine weiteren Nachstellungen seitens der eritreischen Behörden geltend
und sie antwortete zudem auf die Frage, ob ihre Ausreise aus Eritrea Kon-
sequenzen für jemanden gehabt habe, nein, sie sei nicht mehr bei ihrer
Familie und verheiratet gewesen, deshalb sei sie nicht zur Verantwortung
gezogen worden (A17/25 S. 20 Frage 209). Zudem bejahte sie die An-
schlussfrage, ob das heisse, dass niemand in Eritrea Probleme gehabt
habe, weil sie das Land verlassen habe, und führte auf die Frage, ob ihrem
(…), der für sie gebürgt habe, etwas passiert sei, an, bis jetzt hätten sie
ihm nichts gemacht (A17/25 S. 20 Fragen 210 und 211). Die Furcht der
Beschwerdeführerin, wegen des Verschwindens ihres Ehemannes einer
erneuten Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, erweist sich angesichts
dieser Sachlage als in objektiver Hinsicht unbegründet.
6.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere
gelingt es der Beschwerdeführerin mit dem zu den Akten gereichten Arzt-
zeugnis betreffend (…) nicht, eine objektiv begründete Furcht vor weiterer
Reflexverfolgung darzutun. Zudem erweist sich die Rüge mit Verweis auf
die Bemerkung der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung, der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin mehrmals (…) habe, sei nicht vollständig pro-
tokolliert worden und diesbezügliche Ergänzungen im Protokoll seien nicht
erlaubt worden, nach einer Durchsicht des Protokolls als unbegründet, zu-
mal sich keine Hinweise darauf entnehmen lassen, die Beschwerdeführe-
rin oder die Hilfswerkvertretung könnten daran gehindert worden sein, ent-
sprechende Ergänzungen oder Korrekturen beim Protokoll zu veranlassen.
Die Beschwerdeführerin verlangte vielmehr am Ende der Anhörung wäh-
rend der Rückübersetzung eine Richtigstellung zu den Fragen 27, 39, 40
und 162, was entsprechend protokolliert wurde. Zudem bestätigte die Be-
schwerdeführerin unterschriftlich, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vor-
gelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt worden sei. Des
Weiteren bestätigte sie, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien
Äusserungen entspreche. Der Verweis auf das Urteil E-6392/2013 vom 23.
Mai 2014 ist zwar insofern gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin auf-
grund des Erlebten objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive)
E-3188/2015
Seite 10
Furcht vor Verfolgung hat. Gleichzeitig ist indessen auch in Würdigung ih-
rer gesuchsbegründenden Aussagen festzustellen, dass es ihr aufgrund
des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen
der Inhaftierung und ihrer Ausreise nicht gelingt, Vorfluchtgründe darzutun.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich eine Auseinandersetzung mit den
zitierten Ausführungen des UNHCR zum Glaubhaftmachen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen erübrigt, weil vorliegend
sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausge-
hen, die Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen der Be-
schwerdeführerin könne offenbleiben.
6.3 Zusammenfassend folgt, dass es der Beschwerdeführerin mangels ge-
nügend engen Kausalzusammenhangs zwischen der Inhaftierung und ih-
rer Ausreise aus Eritrea in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht gelungen
ist, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, weshalb das SEM
ihr Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 54 AsylG abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. April 2015 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz an-
geordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die
vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-3188/2015
Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unter-
liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil
indessen der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015
gutgeheissen wurde und sich zudem aus den Akten keine Hinweise auf
eine nachträgliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Be-
schwerdeführerin ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. Juni
2015 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungs-
gericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf das Ein-
holen einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige
Vertretungsaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–14 VGKE)
ist das amtliche Honorar der Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. (…) (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3188/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. (…) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: