B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3188/2016
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 10. August 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 18. August 2015 und
der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 18. Februar 2016 machte
sie im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie minderjährigen Alters. Sie sei aus Trauer um den Tod ihres Vaters
und auf der Suche nach Sicherheit und Schulbildung ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der ange-
fochtene Entscheid des SEM vom 20. April 2016 im Punkt der nicht erfüllten
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben und die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualtier
sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr
in Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet daher nicht mehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorlie-
genden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefoch-
tenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen nicht
asylrelevant sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifi-
gen Zitaten und oberflächlichen Erklärungsversuchen. Hiermit zeigt sie in-
des nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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So macht die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung auch nur geltend,
ausgereist zu sein, „um zu vergessen“, weil sie immer wieder traurig ge-
worden sei, als sie die Kleider ihres verstorbenen Vaters gesehen habe
und bejaht die Frage, ob dies alle Fluchtgründe seien (SEM-Akten, A5,
S. 7). Auf weiteres Nachfragen bringt sie vor, sie sei an Strassensperren
immer wieder angehalten worden, wobei sie einmal fast mitgenommen
worden sei, weil sie keinen Ausweis gehabt habe (SEM-Akten, A5, S. 7).
Daraufhin sei sie nicht mehr nach Aleppo gegangen; ansonsten sei nichts
passiert (SEM-Akten, A5, S. 7). Ihre Mutter und ihre drei Schwestern wür-
den noch immer in Syrien leben (SEM-Akten, A5, S. 5 und S. 8). Ihre An-
gaben anlässlich der Zweitbefragung entsprechen grundsätzlich denjeni-
gen der Erstbefragung. Sie fügt hinzu, sie habe wieder zur Schule gehen
wollen und sie sei insgesamt drei Mal bei Kontrollen am Checkpoint bezie-
hungsweise im Bus kontrolliert worden, wobei sie wegen ihrer Schönheit
fast mitgenommen worden wäre, was ihre Mutter und die anderen anwe-
senden Leute aber jeweils hätten verhindern können (SEM-Akten, A15,
S. 8). Auf die Frage, ob es Rekrutierungsversuche gegeben habe, führt sie
lediglich aus, Mädchen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) seien zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten versucht, sie zu überzeugen sich
ihnen anzuschliessen, was sie jedoch nicht gemacht habe; danach sei
nichts weiter passiert (SEM-Akten, A15, S. 11).
Der Vorinstanz ist folglich darin beizupflichten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin offenkundig keine individuellen Verfolgungshandlungen
in einem asylrechtlichen Sinne entfalten. Die Erklärungsversuche auf Be-
schwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. So ist den Rügen – die
Vorinstanz versäume es, die Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund
der spezifischen Gefährdungsprofile für Frauen zu würdigen und habe
nicht den relevanten Sachverhalt (ermordeter Vater, Brüder im Ausland,
kranke Mutter mit nur einer Schwester im Haushalt) gewürdigt – nicht zu
folgen, zumal in Syrien die Mutter der Beschwerdeführerin und mindestens
zwei Schwestern leben (SEM-Akten, A5, S. 5, 8 und A15, S. 3) und die
Beschwerdeführerin weder etwas über den Tod ihres Vaters sagen konnte
noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem und ihrer Aus-
reise gegeben ist (z. B. SEM-Akten, A15, S. 7 f.). Ferner kann die Be-
schwerdeführerin den seitenweise zitierten Berichten und dem aufgeführ-
ten Bundesverwaltungsgerichtsurteil nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Schliesslich wird mit den Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verkannt, dass der Wegweisungsvollzug bereits zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde und nicht mehr Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens ist. Der allgemeinen Lage in Syrien und
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der damit zusammenhängenden Probleme der Beschwerdeführerin wurde
mit der verfügten vorläufigen Aufnahme bereits ausreichend Rechnung ge-
tragen. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abge-
lehnt hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorlie-
gendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: