B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3190/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______ alias B._______, geboren am (…), und dessen
Ehefrau C._______ alias D._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer stellten am 4. Februar 2015 Asylgesuche in der
Schweiz. In den Befragungen zur Person (BzP) vom 25. Februar 2015 er-
klärten sie, auf der italienischen Vertretung in Asmara, Eritrea, ihre Schen-
gen-Visen Typ C (Gültigkeit vom […] 2015 bis […] 2015) beschafft zu ha-
ben. Auf dem Luftweg seien sie am (…) Januar 2015 aus Eritrea ausge-
reist. Als Angehörige der Pfingstgemeinde hätten sie wegen ihres Glau-
bens vorsorglich ihr Heimatland verlassen, weil sie ihren Glauben nur
heimlich hätten ausüben dürfen. Via Katar hätten sie mit dem Flugzeug
Italien erreicht. Dort hätten sie ihren Bekannten getroffen. Später seien sie
mit der Eisenbahn in die Schweiz gelangt. Die Vorinstanz gewährte ihnen
das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und
zur Überstellung nach Italien. Sie erklärten, vom Hörensagen zu wissen,
dass es in Italien sehr viele Flüchtlinge gebe, und dass Italien nicht fähig
sei, für alle zu sorgen. Sie äusserten den Wunsch, in der Schweiz zu blei-
ben, damit sie die notwendigen medizinischen Versorgungsleistungen er-
halten könnten. (…)
Die Beschwerdeführer machten seit ihrer Einreise öfters Gebrauch vom
medizinischen Leistungsangebot der Schweiz.
Das von der Vorinstanz am 26. Februar 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführer blieb unbeant-
wortet.
Am 4. Mai 2015 forderte das SEM das Dublinbüro Italiens auf, ihm die
Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2015 –
eröffnet am 9. Mai 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht
ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekreta-
riat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte den Beschwerde-
führern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
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C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorliegende Asyl-
gesuch festzustellen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und diese anzuweisen, vor Erlass der Verfügung die für die
Überstellung nach Italien notwendigen Garantien einzuholen und diese
den Beschwerdeführern im Rahmen der Entscheideröffnung entsprechend
transparent zu machen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei sinn-
gemäss auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde zu erteilen. Weiter sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Der Eingabe lag die Kopie des angefochtenen Entscheids bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kri-
terien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist) genannten Rangfolge anzuwen-
den (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im
Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine –
neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfin-
det, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mit-
gliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung
– Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu
Art. 18 S. 170).
Mithin ist vorliegend – Art. 9 bis 11 Dublin III-VO spielen keine Rolle – der-
jenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationa-
len Schutz, der den Antragstellern ein Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem einzigen Mit-
gliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller,
dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat
einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 21 bis 25 und 29 wieder
aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitglied-
staat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbst-
eintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verord-
nungsbestimmungen entnehmen.
2.3 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführer per Visa der italienischen Vertretung in Asmara auf dem
Luftweg ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten (in casu Italien) eingereist
seien, sei auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie nach Italien ausrei-
sen könnten, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
werde.
Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Rechtsschrift dagegen, nicht nach
Italien zurückkehren zu können. Sie befänden sich beide in einem schlech-
ten gesundheitlichen Zustand. Das SEM habe diesem nicht ausreichend
Rechnung getragen. Es habe weder die italienischen Behörden über ihre
Verletzlichkeiten informiert, noch von diesen die nötigen Garantien einge-
holt. Sollten sie in Italien nicht Unterkunft und die notwendige medizinische
Behandlung ([…] medizinische Behandlung für Diabetes-Erkrankte und Zu-
gang zu Medikamenten) erhalten, sei mit einer Verschlechterung ihrer Ge-
sundheit zu rechnen. Sie gehörten zum Kreis vulnerabler Personen. Das
Urteil des EGMR (Tarakhel vs. Schweiz) vom 4. November 2014 bezöge
sich zwar primär auf die Überstellung von Familien mit Kindern, aber es
habe durchaus entsprechende Auswirkungen auf andere verletzliche Per-
sonengruppen. Folglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM un-
genügend festgestellt worden und der Gehörsanspruch der Beschwerde-
führer verletzt.
Aufgrund der mit gültigen Schengenvisa der italienischen Vertretung in Erit-
rea ermöglichten Aufenthalte der Beschwerdeführer in Italien ab Januar
2015 hat die Vorinstanz am 26. Februar 2015 die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht um Rücknahme der Be-
schwerdeführer ersucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersu-
chens innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog.
Verfristung) haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für
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die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im
vorstehenden Absatz erwähnten Gründe der Beschwerdeführer vermögen
an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asyl-
gesuche nichts zu ändern.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer ersuchen um Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde. Sie machten hierzu die in E. 2.3 (2. Absatz)
erwähnten Gründe geltend.
Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch mate-
riell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Krite-
rien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbin-
dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45
E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flücht-
lingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Pak-
tes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105).
Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer
Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung,
die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung
nach Italien dort Gefahr laufen würden, wegen des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen in ernsthafte Schwierigkeiten zu geraten respek-
tive eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihnen,
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dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzuneh-
men sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsver-
traglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen
Schutz verweigern.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Unterbringung von Asylsuchen-
den in Italien den Minimalstandards des internationalen Rechts genügt und
prinzipiell kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführer würden
wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer
mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten
geraten.
Weiter gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung,
dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrecht-
lichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame
verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine
beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem diese allenfalls riskiert, Folter oder unmenschli-
cher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schüt-
zen. Bei einer Überstellung wird davon ausgegangen, Italien komme kraft
seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG
des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), da-
runter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2).
Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen
Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht ei-
ner beschwerdeführenden Person auf Anrufung des Selbsteintrittsrechts,
sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk"
im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 3
K11 S. 75), den die Beschwerdeführer in keiner Weise erbracht haben. Sie
haben bei ihren Ausführungen nicht aus eigenen Erfahrungen in Italien be-
richtet. Es ist somit davon auszugehen, dass ihnen bei einer Überstellung
nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich sein wird
und sie weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die ita-
lienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung
des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würden.
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Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidriger Weise
gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbezüglich fest-
gehalten, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personen-
gruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere
die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel
aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed
Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10],
Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ge-
mäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten
detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letz-
ter Zeit seien zudem Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam
zum Schluss, dass die asylsuchende Person – es handelte sich um eine
alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach
Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausge-
setzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Not-
lage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde.
Die neuere Rechtsprechung hat daran nichts geändert. Aus diesen Fest-
stellungen geht hervor, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer ent-
sprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, eine Bleibe haben, weil
sie in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies
stünde es den Beschwerdeführern offen, allfällige Probleme bei ihrer Un-
terbringung, bei der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit, bei der me-
dizinischen Versorgung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Stellen oder Justizbehörden zu rügen.
Im vorliegenden Fall sind somit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich,
die darauf hindeuteten, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien aus indivi-
duellen Gründen in existenzielle Notlagen geraten könnten. Ausserdem
hält sich ihr Gastgeber, ein Glaubensbruder, in Italien auf. Bezüglich der
von den Beschwerdeführern geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme ist aufgrund der Vorakten keine akute Gefährdung der Beschwerde-
führer erkennbar. Die üblichen Probleme einer Diabeteserkrankung – Blut-
hochdruck, Bedarf an bestimmten Lebensmitteln, Hygiene und Medika-
mente – stellen keine erheblichen Vollzugshindernisse in Bezug auf eine
Rückführung nach Italien dar, denn Italien verfügt über ein funktionierendes
Gesundheitssystem mit entsprechenden Facheinrichtungen und Personal.
Die medizinische Grundversorgung in Italien ist aufgrund der ratifizierten
Aufnahmerichtlinie für die Beschwerdeführer gewährleistet. Weiter liegen
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keine Hinweise auf andere Beeinträchtigungen physischer und psychi-
scher Art vor, welche weitere besondere Verletzlichkeiten oder Bedürfnisse
an ausserordentlichen medizinischen Versorgungsleistungen begründen
könnten. Es spricht somit nichts gegen ihre Überstellung nach Italien (vgl.
dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. gegen
Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008; vgl.
dazu auch BVGE 2009/2). Hingegen haben die Vollzugsbehörden sicher-
zustellen, dass die italienischen Behörden vor der Ankunft der Beschwer-
deführer über deren besondere gesundheitliche Einschränkungen orien-
tiert werden, damit Italien in geeigneter Weise den gesundheitlichen Be-
dürfnissen Rechnung tragen kann (vgl. Art 32 Dublin-III-VO).
Zusammenfassend besteht kein konkretes oder ernsthaftes Risiko, dass
die Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien gegen völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen würde. Damit
besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Italien ist für die
Übernahme der Beschwerdeführer und die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig.
4.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da die Beschwerde-
führer nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligun-
gen sind, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstellung nach
Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzli-
che Verfügung zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die
Anträge auf Rückweisung, Einholung von Garantien und Neubeurteilung
sind demzufolge abzuweisen, diejenigen auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Entbin-
dung von einer Kostenvorschusspflicht haben sich als gegenstandslos er-
wiesen.
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Seite 10
6.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, und
die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer nicht belegt ist, weshalb die Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: