Abtei lung V
E-3191/2007
koh/beu
{T 0/2}
Urteil vom 22. Mai 2007
Mitwirkung: Richterinnen Kojic, Schenker Senn, Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Beck
A._______, Kolumbien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. Februar 2007 in Sachen Einreisebewilligung und Asyl
N ___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter, auf den 8. Mai
2006 datierter Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie
– alle in Bogotá wohnhaft – wegen politischer Verfolgung um Einbezug in das hu-
manitäre Programm der kanadischen Regierung ("ser acogido en el Programa Hu-
manitario que tiene el Gobierno Canadiense"), welche als Gesuch um Gewährung
von Asyl in der Schweiz entgegen genommen wurde. Zur Begründung machte er
unter Beilage von 18 Beweismitteln im Wesentlichen geltend, er werde als Mitglied
der im Jahr 1995 von ihm mitgegründeten Hilfsorganisation für intern Vertriebene
(B._______) politisch verfolgt. Bereits im Jahr 1996 seien die Führungsmitglieder
seitens des Para-Militärs behelligt worden, wobei zwei Personen verschwunden
seien. Im Jahr 1997 seien zwei Gründungsmitglieder ermordet worden, worauf die
Organisation bis im Oktober 2005 inaktiv geblieben und am 10. Dezember 2005
neu formiert worden sei. Am 5. Februar 2002 habe der Beschwerdeführer von
Para-Militärs Drohungen erhalten, wogegen er beim Staatsanwalt Anzeige
erhoben habe. Am (...) 2006 seien sodann von Seiten der Guerillagruppe
Autodefensa de Colombia (AUC) schriftlich Todesdrohungen gegen die Führer der
B._______ ergangen, worauf diese bei verschiedenen staatlichen Stellen Anzeige
erstattet habe.
Als Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführer die Identitätskarte des Be-
schwerdeführers, den Stimmausweis der Beschwerdeführerin, sowie den Geburts-
registerauszug ihrer Tochter in Kopie zu den Akten. Im Weiteren reichten sie diver-
se Beweismittel ein, insbesondere das Drohschreiben der AUC vom (...) 2006 und
eine Bestätigung des kolumbianischen Innenministeriums vom (...) 2006 bezüglich
der Aufnahme des Beschwerdeführers ins staatliche Schutzprogramm in Kopie.
B. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 20. Februar
2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begrün-
dung führte es aus, es handle sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie
nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen
sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig ma-
chen könnten. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative offen, wovon sie schon nach früheren Drohungen mit
Erfolg Gebrauch gemacht hätten. Überdies sei einem Schreiben des Innenministe-
riums zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ins staatliche Schutzprogramm
aufgenommen worden sei. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Bezie-
hungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen im Sinne von Art. 52 Abs.
2 AsylG zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbe-
sondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche Vertragsparteien des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 seien und über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen ver-
fügten. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.
3C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische
Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 22. März 2007 (Posteingang bei der
Botschaft am 22. März 2007) Beschwerde, welche zuerst am 18. April 2007 dem
BFM zugestellt (Eingang beim BFM: 27. April 2007) und danach am 9. Februar
2007 (recte: 9. Mai 2007) an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet wurde (Eingang: 9. Mai 2007). In ihrer Eingabe ersuchen die Beschwer-
deführer um eine einmonatige Frist zur ausführlichen Begründung und Nachrei-
chung von Beweismitteln über die Dringlichkeit, mit welcher sie Kolumbien zu ver-
lassen hätten, nachdem sie ihren Aufenthaltsort schon mehrmals im Landesinnern
gewechselt hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammen-
hangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK/EMARK 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet wer-
den, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
42. Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und soweit fest-
stellbar fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsu-
chenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen im relevanten Bereich bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann beziehungsweise ob den Beschwerdeführern zugemutet
werden kann, in einem ihnen näher liegenden Land um Schutz nachzusuchen.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hät-
ten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend ge-
macht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Be-
schwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nach-
zusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG), falls das staatliche Schutzprogramm, in wel-
ches der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des kolumbianischen Innenministe-
riums vom (...) 2006 eingegliedert wurde, nicht ausreichend Schutz bieten sollte.
So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru
Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls
vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht
ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Ve-
nezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesver-
5waltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33
FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenz-
gebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen
ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasi-
lien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolum-
bianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um
Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlin-
ge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objek-
tiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaa-
ten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S.
132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Be-
schwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die auf-
grund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland
allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
4.2 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, den Beschwerdeführern eine Frist
anzusetzen, um ihre Eingabe ausführlicher zu begründen oder weitere Beweismit-
tel einzureichen. Dies rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil keine Beweis-
mittel in Aussicht gestellt werden, welche eine allfällige Beziehung zur Schweiz be-
treffen.
4.3 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den
Bedrohungen allenfallls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen
könnten.
4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hinge-
gen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umstän-
den hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einrei-
sebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
5. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökono-
mischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Schweizerische Vertretung in Bo-
gotá
- die Schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ___)
-
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
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