Abtei lung V
E-3191/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher, Solothurner-
strasse 101, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
28. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3191/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 24. De-
zember 2009 in die Schweiz einreiste und hier am 8. Januar 2010 ein
Asylgesuch stellte,
dass sie am 26. Januar 2010 vom BFM im Rahmen einer summari-
schen Anhörung im Empfangs- und Verfahrenzentrum (EVZ) Basel zu
ihren Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vortrug, sie sei
bereits im August 1993 in der Schweiz gewesen, sei dann nach Italien
gereist, wo sie für ein Projekt _______ in Italien engagiert worden sei,
dass sie im Rahmen dieses Projektes _______ im Jahr 2000 nach
Eritrea zurückgekehrt sei,
dass dieses Projekt von den eritreischen Behörden abgelehnt worden
sei, worauf die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bekommen habe,
was sie veranlasst habe, am 30. Oktober 2009 auf dem Luftweg nach
Italien zu reisen,
dass sie in Italien eine bis ins Jahr 2014 gültige Aufenthaltsgenehmi-
gung („permesso di soggiorno“) sowie eine unbefristete „carta di sog-
giorno“ erhalten habe,
dass sie Italien verlassen habe, weil sie dort zwei Unfälle (mit dem
Fahrrad und mit dem Bus) erlitten habe, was ihre Bewegungsfähigkeit
eingeschränkt habe,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 26. Ja-
nuar 2010 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Italiens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin ge-
währt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei festhielt, sie habe in Italien nebst
der Aufenthaltsberechtigung auch materielle und medizinische Hilfe,
hingegen keine moralische oder seelische Unterstützung erhalten,
weshalb sie nicht länger in Italien habe verbleiben, sondern zu ihren in
der Schweiz lebenden Geschwister habe reisen wollen,
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dass die italienischen Behörden („Ministero dell'Interno, Unità
Dublino“) mit Schreiben vom 29. März 2010 einer Rückübernahme der
Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. April 2010 dem BFM
seine Mandatierung angezeigt und dabei gleichzeitig um Durchführung
einer Anhörung ersucht hat,
dass er dabei gleichzeitig auf die Behinderung der Beschwerdeführerin
und ihre damit einhergehende Verletzlichkeit hingewiesen und um die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Dublin-Verfahren ersucht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat sowie deren
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung dem Rechtsvertreter am 29. April 2009 eröffnet
wurde,
dass aus der Begründung des BFM hervorgeht, dass Italien gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge-
stellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR
0.142.392.68) sowie das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei,
dass das BFM im Weiteren auf die am 29. März 2010 erfolgte Zu-
stimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin durch Italien, auf
die bis ins Jahr 2014 gültige Aufenthaltsberechtigung der Beschwer-
deführerin und auf die bereits in Italien gewährte medizinische und fi-
nanzielle Unterstützung verwies,
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dass das Bundesamt weiter ausführte, die Beschwerdeführerin könne
sich nicht auf den aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) fliessenden Schutz des Familienlebens berufen, zumal lediglich
die sogenannte Kernfamilie darunter erfasst werde und nicht die Be-
ziehung zwischen Geschwistern,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-
II-VO) – bis spätestens zum 29. September 2010 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände der
Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung nach Italien nicht gegen
eine Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin sprächen, da
Italien zur Übernahme verpflichtet und zudem ein Rechtsstaat mit so-
zialen Hilfsstrukturen sei, die die Beschwerdeführerin nötigenfalls be-
anspruchen könne,
dass im Übrigen keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK
bestünden,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in wel-
chem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde und somit
das Non-Refoulement-Gebot hinsichtlich ihres Heimatstaates nicht zu
prüfen sei,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2010 beantragte,
die BFM-Verfügung vom 28. April 2010 sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, in Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, es sei eine vorläufige
Aufnahme zu gewähren, die unentgeltliche Rechtspflege inklusive
-verbeiständung sei zu gewähren, und der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, der Sach-
verhalt sei nur unvollständig und unrichtig festgestellt worden, nach-
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dem lediglich eine Anhörung zur Person und keine eigentliche Anhö-
rung zu den Asylgründen stattgefunden habe,
dass sich die Umstände der durchgeführten Kurzanhörung (zeitliche
Verzögerung der Befragung, schlechte Stimmung zwischen dem Dol-
metscher und der Beschwerdeführerin) negativ auf die Befragung
ausgewirkt hätten,
dass das BFM im Weiteren ohne Angabe von Gründen darauf verzich-
tet habe, von seinem Ermessen Gebrach zu machen und das Selbst-
eintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, obwohl
die Beschwerdeführerin auf ihren schlechten Gesundheitszustand und
auf die Notwendigkeit der Unterstützung durch ihre Geschwister ver-
wiesen habe,
dass sich die Beschwerdeführerin am Befreiungskampf Eritreas betei-
ligt und dabei als Angehörige des Militärs eine Kopfschussverletzung
erlitten habe,
dass diesbezüglich zu befürchten sei, dass die Beschwerdeführerin
ihre Aufenthaltsberechtigung in Italien verliere, nachdem sie den dor-
tigen Behörden gegenüber jeweils ausgesagt habe, diese Schussver-
letzung als Zivilperson erlitten zu haben,
dass angesichts der in Italien erlittenen Unfälle eine Rückkehr nach
Italien für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei,
dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz des Familienlebens
i.S. von Art. 8 EMRK berufe, weil sie auf die Unterstützung ihrer in der
Schweiz lebenden Geschwister angewiesen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 4. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 28. April 2010 am Folgetag eröffnet
wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktent-
scheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG weiter voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asyl-
bewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszu-
gehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
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dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin
bereits in Italien aufgehalten hat,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 29. März 2010
positiv beantwortet haben respektive der Rückübernahme zugestimmt
haben,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung
dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht be-
stritten wird,
dass im Rahmen des Nichteintretensverfahrens im Sinne von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) keine einlässliche Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft stattfindet und von Gesetzes wegen auch keine
einlässliche Anhörung zu den Asylgründen vorgesehen ist (vgl. dazu
Art. 36 AsylG), sondern der asylsuchenden Person das rechtliche
Gehör im Hinblick auf eine Dublin-Rücküberstellung zu gewähren ist
(vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass sich bei dieser Sachlage die Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe zur Notwendigkeit einer einlässlichen Anhörung zu den Asyl-
gründen in einem Dublin-Verfahren als unbehelflich erweisen, weshalb
der Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung abgewiesen
wird,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass sich die derzeitige Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin
nicht derart präsentiert, dass davon auszugehen wäre, dass sie zur
Bewältigung ihres Lebensalltags auf die intensive und dauernde
Unterstützung von Angehörigen oder anderer Personen angewiesen
wäre,
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dass die Beschwerdeführerin explizit zu Protokoll gegeben hat, dass
sie während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Italien ihren Lebens-
unterhalt selbst bestritten habe (vgl. A2, S. 4),
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien ein Fahr-
radunglück und einen Unfall in einem Bus erlitten hat, für sich alleine
betrachtet, keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz darstellt,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass Asylsuchende in
Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer
Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben hat, dass ihr
persönlich materielle, namentlich medizinische, Unterstützung in Ita-
lien gewährt worden sei (vgl. A2, S. 6),
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin, ihr drohe eine Rück-
schiebung nach Eritrea, daran nichts ändern, da Italien verpflichtet war
und ist, allfällige Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Rück-
schaffung in ihr Heimatland auf deren Begründetheit hin zu prüfen,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbie-
tet,
dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
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keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existen-
zielle Notlage geraten würde,
dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte vorliegen,
dass sich die Beschwerdeführerin in einem kritischen Gesundheitszu-
stand befinden würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten
ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusi-
ve -verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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